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   BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23   

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BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23 (https://dejure.org/2024,2500)
BayObLG, Entscheidung vom 23.01.2024 - 102 VA 160/23 (https://dejure.org/2024,2500)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Januar 2024 - 102 VA 160/23 (https://dejure.org/2024,2500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene Ausbildung, Dauer der Ausbildung, Vergleichbare Ausbildung, Ausbildungsaufgabe, Berufsbetreuer, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Kostenrecht, Eingruppierungsregelung, Festsetzung der Vergütung, ...

  • rewis.io

    Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene Ausbildung, Dauer der Ausbildung, Vergleichbare Ausbildung, Ausbildungsaufgabe, Berufsbetreuer, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Kostenrecht, Eingruppierungsregelung, Festsetzung der Vergütung, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 186/15

    Vergütung des Berufsbetreuers: Erwerb betreuungsrelevanter Kenntnisse duch einen

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Zwischenzeitlich habe der Bundesgerichtshof u. a. mit Beschluss vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, und vom 11. Dezember 2019, XII ZB 258/19, entschieden, dass auch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II wegen des zu geringen Zeitaufwands mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar sei und eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C nicht rechtfertige.

    Denn selbst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, hätten die Betreuungsgerichte durchgängig über Jahre die Abrechnung seiner Betreuertätigkeit nach der Vergütungstabelle C genehmigt, obwohl der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Ausbildung eines Betreuers, der - wie der Antragsteller - den Angestelltenlehrgang II absolviert habe, nicht als vergleichbar mit einer Ausbildung an einer Beamtenfachhochschule bzw. Hochschule angesehen habe.

    Trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, wonach es für die Vergleichbarkeit nicht auf die besoldungstechnische Eingruppierung ankomme, sei der Antragsteller fortlaufend in die Vergütungstabelle C eingestuft worden, so dass er, nicht zuletzt unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 VBVG, darauf vertrauen dürfe und könne, für seine Tätigkeit weiterhin eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C zu erhalten.

    Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb auch nicht relevant, ob die durch einen Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, NJW-RR 2016, 8 Rn. 7 m. w. N.).

    Der Antragsteller stellt grundsätzlich auch nicht (mehr) in Frage, dass die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000, 3Z BR 214/00, das für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einem Hochschulstudium maßgeblich auf die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation und insbesondere auf den dadurch erlangten Zugang zu entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes abgestellt hat, spätestens durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, überholt war.

  • BayObLG, 06.10.2023 - 101 VA 153/23

    Betreuungsverein wehrt sich ohne Erfolg gegen Einstufung in die Vergütungstabelle

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Die Einordnung erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses (BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, NJOZ 2023, 1475, juris Rn. 26; Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 2 und 7).

    Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21, NJW-RR 2022, 866 Rn. 15; NJOZ 2021, 129 Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, juris Rn. 28).

    Insbesondere der Gesichtspunkt der Dauerwirkung rechtfertigt vorliegend eine Erhöhung des Auffangwerts (vgl. näher BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, juris Rn. 48).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 230/20

    Zur Frage, ob die Weiterbildung zur Rechtswirtin im Wege des Fernstudiums

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Weil bei der Einführung der entsprechenden Fallpauschalen durch Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 925) die bereits nach altem Recht maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen übernommen worden sind, kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bewertung der Vergleichbarkeit zurückgegriffen werden (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 1), auch soweit Entscheidungen zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der von 21. April 2005 bis 26. Juli 2019 geltenden Fassung ergangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2020, XII ZB 230/20, NJOZ 2021, 129 Rn. 10).

    Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21, NJW-RR 2022, 866 Rn. 15; NJOZ 2021, 129 Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, juris Rn. 28).

    Dabei kann die Vergleichbarkeit der Ausbildung bereits an dem einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang scheitern, ohne dass es auf weitere Umstände, wie etwa eine etwaige Vermittlung besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse durch die Ausbildung, ankäme (BGH NJOZ 2021, 129 Rn. 13 [dort: 640 bis 860 Stunden]).

  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Der Antragsteller ist - gestützt auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. September 2000, 3Z BR 214/00 - der Auffassung, seine mit der "Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986" abgeschlossene Ausbildung an der Bayerischen Verwaltungsschule sei einer Ausbildung an einer Beamtenfachhochschule und damit einer Hochschule gleichzusetzen, weswegen ihm für seine Betreuertätigkeit eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C zuzuerkennen sei.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in seinem Beschluss vom 6. September 2000, 3Z BR 214/00, entschieden, dass die mit der Fachprüfung II abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum Verwaltungsangestellten mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar sei, nicht so sehr aufgrund eines vergleichbaren Zeitaufwands, sondern wegen der Art der Abschlussprüfung und der damit verbundenen Qualifikation.

    Der Antragsteller stellt grundsätzlich auch nicht (mehr) in Frage, dass die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000, 3Z BR 214/00, das für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einem Hochschulstudium maßgeblich auf die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation und insbesondere auf den dadurch erlangten Zugang zu entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes abgestellt hat, spätestens durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, überholt war.

  • BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13

    Betreuervergütung: Ausschluss der Rückforderung aus Gründen des

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Anwendung des § 20 Abs. 1 GNotKG ausgeführt habe (Beschluss vom 25. November 2015, XII ZB 261/13), ergebe sich nach angemessener Frist ein schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers in seine Vermögenslage.

    dd) Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2015, XII ZB 261/13, lassen sich keine für den Antragsteller günstigen Rückschlüsse ziehen.

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 563/14

    Vergütung des Berufsbetreuers: Nutzbare Fachkenntnisse durch ein Zusatzstudium

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015, XII ZB 563/14, NJW-RR 2015, 839 Rn. 18 f. m. w. N.).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 230/11

    Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere Kenntnisse auf Grund eines

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Bei der Festsetzung der Vergütung eines Betreuers hatte das Betreuungsgericht deshalb stets im Einzelfall neu zu prüfen und zu entscheiden, welche Vergütungstabelle für die Tätigkeit des Betreuers zugrunde zu legen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012, XII ZB 230/11, juris Rn. 14 f.; BTDrs. 19/24445 S. 394).
  • OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 52/05

    Vergütung von Sozialwirten als Betreuer - Vertrauensschutz bei Ausbildung an

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    cc) Ob einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2005, 33 Wx 52/05, gefolgt werden könnte, das eine Ausbildung zum Sozialwirt nicht als vergleichbar mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung angesehen, gleichwohl aber einer Betreuerin, die die Ausbildung im Vertrauen auf eine die Vergleichbarkeit bejahende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1999 absolviert hat, eine höhere Vergütung zuerkannt hat, kann dahinstehen.
  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21, NJW-RR 2022, 866 Rn. 15; NJOZ 2021, 129 Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, juris Rn. 28).
  • BGH, 09.02.2022 - XII ZB 378/21

    Zur Frage, ob die Verleihung des Hochschulzertifikats nach erfolgreichem

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
    Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21, NJW-RR 2022, 866 Rn. 15; NJOZ 2021, 129 Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, juris Rn. 28).
  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19

    Die Betreuerin hatte eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten

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