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   DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19   

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DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19 (https://dejure.org/2021,19327)
DGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.2021 - DGH 2/19 (https://dejure.org/2021,19327)
DGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 2021 - DGH 2/19 (https://dejure.org/2021,19327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 33 Abs 4 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 10 Abs 1 S 1 MRK, § 122 Abs 2 DRiG
    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1) Ein Beamter darf sich bei Äußerungen im Wahlkampf im Rahmen seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit auch zugespitzter Formulierungen bedienen sowie darüber informieren, welchen Beruf er ausübt. Er muss allerdings seine beamtenrechtlichen ...

  • rechtsportal.de

    Verletzung von Dienstpflichten eines Staatsanwalts durch migrantenfeindliche und die deutsche Justiz delegitimierende Text- und Bildbeiträge Grenzen der Meinungsfreiheit Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Staatsanwalt durch Urteil aus dem Dienst entfernt

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD-MdB Seitz zu Recht aus Staatsdienst entfernt

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Staatsanwalt durch Urteil aus dem Dienst entfernt

  • taz.de (Pressebericht, 01.07.2021)

    AfD-Politiker Thomas Seitz: Rechter Staatsanwalt gefeuert

  • lahrer-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.03.2021)

    Seitz kämpft vor Gericht um Beamtenstatus und Pension

Besprechungen u.ä. (3)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Übersehener Paragraph im Scherbengericht - Acht Jahre Pech

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rassistische Äußerungen im öffentlichen Dienst: Über ''Quotenneger'', Zynismus und geschmacklose Witze

  • cicero.de (Pressekommentar, 30.09.2021)

    Berufsverbot für AfD-Politiker

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • lahrer-zeitung.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 19.08.2021)

    Kein Beamter mehr: Lahrer AfD-Mann Thomas Seitz gibt Rechtsstreit auf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ihm insoweit gewährleistet, als es mit den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten vereinbar ist, wobei die rechtlich begründeten Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind (vgl. BVerfGE 39, 334 mit umfangreichen Nachweisen; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 -, NJW 1983, 2691; BVerwGE 47, 330 ; 52, 313 ; 61, 176 ).

    Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ; Kammerbeschlüsse vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - NJW 1983, 2691 und vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93; BVerwG, Urteile vom 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86 - BVerwGE 78, 216 = Buchholz 236.2 § 26 DRiG Nr. 4 S. 4 f., vom 25.01.1990 - BVerwG 2 C 50.88 - BVerwGE 84, 292 = Buchholz 237.4 § 58 HmbLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 23.02.1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 ; Beschlüsse vom 12.04.1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 und vom 10.10.1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - BVerwGE 86, 188 ); BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris).

    Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 sowie Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366Rn.

    Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihr bekennt und aktiv für sie eintritt (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 ), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114Rn. 26).

    Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 sowie Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366Rn.

    Der Beamte, der "sozusagen als Staat Befehle geben kann" (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 ), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren.

  • BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    aa) Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist nur insoweit gewährleistet, als sie nicht unvereinbar mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreises ist (BVerwG vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 41).

    Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil darauf hin, dass die Meinungsäußerungsfreiheit den Beamten grundsätzlich dazu berechtigt, Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben, allerdings in den Grenzen, die sich aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot ergeben (BVerwG vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 - Leitsatz).

    Dadurch sah sich der unmittelbare Dienstvorgesetzte gezwungen, den Beklagten in der Folge nicht mehr zum staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst einzuteilen, was zugleich somit auch unmittelbar nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb nach sich zog (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 69).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Maßgebendes Kriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - Rn. 20 ff., juris).

    Neben objektiven Handlungsmerkmalen, insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung (z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung), besondere Umstände der Tatbegehung (z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), können auch subjektive Tatumstände (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Form und Gewicht der Schuld) sowie die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und ggfs. für Drittbetroffene bestimmend sein (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O.).

    Eigenart und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer sowie Hartnäckigkeit des Fehlverhaltens (BVerwG vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24) lassen eine andere, mildere Sanktion im vorliegenden Fall nicht zu.

  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Mit dem Kläger ist festzustellen, dass bereits die Bezeichnung eines Menschen als "Neger" den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne von § 185 Satz 1 StGB erfüllt, weil eine solche Bezeichnung eine rassistische und diskriminierende Abwertung der Person impliziert (BVerwG; Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 72).

    Gegen diese verfassungsrechtlichen Grundsätze hat der Beklagte in seinem Posting vom 18.05.2017 in beträchtlicher Art und Weise verstoßen, wobei auch der Versuch des Beklagten, den Begriff des "Quotennegers" vom Begriff des "Quotenniggers" abzugrenzen und deshalb lediglich letzteren als "üble Beleidigung" anzuerkennen, keine andere rechtliche Bewertung zulässt, da dem Beklagten wohlbekannt gewesen ist, worauf seine Ausführungen auf Seite 8 seiner Berufungsbegründung vom 22.05.2018 schließen lassen, dass es im Hinblick auf die Verletzung von § 185 StGB (Beleidigung) vollkommen irrelevant ist, ob jemand als "Neger" oder "Nigger" bezeichnet wird (so zuletzt BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 72).

    Da er durch beide Textbeiträge nicht zum ersten Mal die geltende Verfassungsordnung in Frage stellt und dadurch die Verfassungstreuepflicht erneut verletzt, gehören diese Pflichtwidrigkeiten zu den denkbar schwersten (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 67).

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen; es genügt insoweit der "böse Schein" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris), worauf der Kläger zu Recht hinweist.

    Anders zu beurteilen ist dies allerdings dann, wenn der Beamte Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Erfüllung seiner Dienstpflichten oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugungen zieht und diese sich in äußerem Verhalten offenbart, welches auf eine wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris Rn. 45 f.).

    Mit Blick auf den funktionalen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris m. w. N.) ist das Fehlverhalten des Beklagten auch als ein innerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren.

  • BVerwG, 16.07.2012 - 2 B 16.12

    Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug;

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ; Kammerbeschlüsse vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - NJW 1983, 2691 und vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93; BVerwG, Urteile vom 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86 - BVerwGE 78, 216 = Buchholz 236.2 § 26 DRiG Nr. 4 S. 4 f., vom 25.01.1990 - BVerwG 2 C 50.88 - BVerwGE 84, 292 = Buchholz 237.4 § 58 HmbLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 23.02.1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 ; Beschlüsse vom 12.04.1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 und vom 10.10.1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - BVerwGE 86, 188 ); BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris).

    Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen; es genügt insoweit der "böse Schein" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris), worauf der Kläger zu Recht hinweist.

    Danach ergeben sich Einschränkungen insbesondere für den Stil der politischen Betätigung als auch für die Wortwahl von politischen Meinungsäußerungen (BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, 370-396).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 22 ff.) gilt dies nicht erst bei einem offensiven Werben, sondern in Abstufungen auch bei einem Verhalten, wie es der Beklagte in seinen veröffentlichten Postings wiederholt an den Tag gelegt hat.

  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Die Befugnis eines demokratischen Staates, von seinen Beamten die Treue zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen zu verlangen, ist auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt (EGMR, Urteil vom 26.09.1995 - 7/1994/454/535 Vogt/Deutschland - NJW 1996, 375 ).

    Anders als der Beklagte meint, kommen ihm auch die Grundsätze des EGMR aus dem Urteil vom 26.09.1995 (- 7/1994/454/535 - Vogt/Deutschland - NJW 1996, 375) nicht zugute, weil ein hiervon grundsätzlich verschiedener Fall vorliegt.

  • VG Karlsruhe, 20.04.2016 - 4 K 262/13

    Zum Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten und die Löschung dieser Daten

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
    Indem der Beklagte mit seinem Posting 13), welches ein herausgenommenes Zitat aus dem vom Beklagten ansonsten vollständig wiedergegebenen Posting 6) darstellt und in diesem Zusammenhang zu beleuchten ist, dem Staat die Daseinsberechtigung abspricht und diesen als Unterdrückungsinstrument (vgl. zur Verwendung des Begriffs durch Linksextremisten VG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2016 - 4 K 262/13 -, juris Rn. 100) bezeichnet und im Posting 14) die Voraussetzungen für aktiven Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG letztlich bejaht, beteiligt er sich durch die Veröffentlichung dieser Äußerungen selbst an Aktivitäten, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.

    Extremisten jedweder couleur verwenden diesen Begriff dazu, den Staat zu delegitimieren bzw. das Rechtssystem zu diskreditieren (vgl. auch hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2016 - 4 K 262/13 -, juris Rn. 100).

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17

    AfD-Abgeordneter Thomas Seitz: Entfernung eines Staatsanwalts aus dem

  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 50.88

    Lehrer - Schuldienst - Plakette - Gebot der Zurückhaltung bei politischer

  • BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82

    Meinungsäußerungsfreiheit eines Richters und Pflichtenkreis des Art. 33 Abs. 5 GG

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 C 24.13

    Anordnungsbefugnis; Auslegung; Befolgungspflicht; Beleihung; Bestimmtheit;

  • EGMR, 12.02.2008 - 14277/04

    GUJA v. MOLDOVA

  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • EGMR, 17.09.2015 - 14464/11

    Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch eine

  • EGMR, 22.11.2001 - 39799/98

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Lehrers wegen mangelnder persönlicher Eignung

  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97

    Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Ansehensverlust eines Beamten

  • EGMR, 29.02.2000 - 39293/98

    FUENTES BOBO c. ESPAGNE

  • EGMR, 02.09.1998 - 22954/93

    AHMED AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1997 - D 17 S 24/96

    Dienstpflichtverletzung eines Lehrers - unsachliche Behandlung des

  • EGMR, 16.07.2009 - 20436/02

    WOJTAS-KALETA v. POLAND

  • EGMR, 12.09.2011 - 28955/05
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 73.86

    Öffentliche Meinungsäußerung - Beamte - Amtsträger - Staatsbürger - Politische

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 72.86

    Meinungsäußerungsfreiheit - Politischer Meinungskampf - Teilnahme des Richters -

  • BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19

    Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens;

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

  • BVerwG, 09.12.1998 - 2 B 85.98

    Neutralitätspflicht staatlicher Organe gegenüber politischen Parteien und

  • BVerwG, 23.02.1994 - 1 D 65.91

    Dienstvergehen - Streikaufruf - Personalrat - Beauftragte - Pflichtverletzung -

  • BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77

    Soldat - Verletzung von Dienstpflichten - Öffentliche politische Veranstaltung

  • Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22

    AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter

    Der Richter muss sich - wie in § 39 DRiG ausdrücklich hervorgehoben - nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so verhalten, dass das Vertrauen in seine Integrität und Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (vgl. für Beamte DGH Stuttgart, Urt. v. 18. März 2021 - DGH 2/19 -, juris Rn. 103; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2019, § 40 Rn. 9; ferner Huber, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 34 BeamtStG, Rn. 157 ff.).

    Die Pflicht zur Verfassungstreue fordert vom Richter insbesondere auch, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris LS 2 = BVerfGE 39, 334; vgl. auch DGH Stuttgart, Urt. v. 18. März 2021 - DGH 2/19 -, juris Rn. 205 m. w. N.).

  • VG Sigmaringen, 27.07.2023 - DL 12 K 1086/23

    Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens bei Aussetzung aufgrund eines

    Auch die vom Antragsteller verschiedentlich geteilte Abbildung eines dunkelhäutigen Jungen in einem Erdloch ("Negatief"), dessen Pointe wohl die phonetisch verschliffene Verbindung des - entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters nicht wertneutralen, sondern abwertenden und rassistischen - Begriffs "Neger" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 72, und Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18.3.2021 - DGH 2/19 -, juris Rn. 213) mit dem Adjektiv "tief" sein soll, bekräftigt den Eindruck, dass der Antragsteller die Diskriminierung von Menschen mit dunkler Hautfarbe als etwas völlig Normales ansieht, das ohne weiteres in die Alltagskommunikation Eingang finden kann und soll.
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