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   EuG, 20.12.2023 - T-233/22   

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https://dejure.org/2023,36483
EuG, 20.12.2023 - T-233/22 (https://dejure.org/2023,36483)
EuG, Entscheidung vom 20.12.2023 - T-233/22 (https://dejure.org/2023,36483)
EuG, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - T-233/22 (https://dejure.org/2023,36483)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Islentyeva/ Rat

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Verbot für nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer natürlicher ...

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  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Die letztgenannte Bestimmung verleiht dem Gerichtshof der Europäischen Union die Zuständigkeit für die unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassen hat (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60).

    Daher eröffnet bei Rechtsakten, die auf der Grundlage von Bestimmungen über die GASP erlassen wurden, ihr einzelfallbezogener Charakter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV den Zugang zu den Unionsgerichten (vgl. Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2018, Gazprom Neft/Rat, T-735/14 und T-799/14, EU:T:2018:548, Rn. 53).

    Diese Maßnahmen richten sich hingegen nicht gegen konkrete natürliche oder juristische Personen, sondern gelten für alle Wirtschaftsteilnehmer, die an dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr beteiligt sind, für die die Verpflichtung der vorherigen Genehmigung gilt, und generell für alle Erbringer akzessorischer Dienste (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236.

    Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Maßnahmen keine Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV darstellen, sondern Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, und dass er für die Kontrolle ihrer Gültigkeit nicht zuständig ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 98 und 99).

    Er hat entschieden, dass mit diesen Vorschriften u. a. verschiedene Geldtransaktionen gegenüber den in Anhang III des Beschlusses aufgeführten Organisationen verboten werden und dass er für die Entscheidung über ihre Gültigkeit zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 100 und 107).

    Indem der Rat Kriterien festlegt, die die Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person erlauben und den Namen dieser Person im Anhang eines nach den Bestimmungen der GASP gefassten Beschlusses nennt, erlässt er demnach restriktive Maßnahmen gegenüber der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, selbst wenn solche Maßnahmen auch individuell auf andere Organisationen abzielen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 104, und vom 13. September 2018, Gazprom Neft/Rat, T-735/14 und T-799/14, EU:T:2018:548, Rn. 54).

    Zudem ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass es sich bei restriktiven Maßnahmen zugleich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt, die es einer allgemeinen und abstrakten Gruppe von Adressaten verbieten, den in ihren Anhängen genannten Organisationen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um Einzelentscheidungen gegenüber diesen Organisationen (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2018 - T-735/14

    Gazprom Neft / Rat

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Daher eröffnet bei Rechtsakten, die auf der Grundlage von Bestimmungen über die GASP erlassen wurden, ihr einzelfallbezogener Charakter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV den Zugang zu den Unionsgerichten (vgl. Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2018, Gazprom Neft/Rat, T-735/14 und T-799/14, EU:T:2018:548, Rn. 53).

    Indem der Rat Kriterien festlegt, die die Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person erlauben und den Namen dieser Person im Anhang eines nach den Bestimmungen der GASP gefassten Beschlusses nennt, erlässt er demnach restriktive Maßnahmen gegenüber der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, selbst wenn solche Maßnahmen auch individuell auf andere Organisationen abzielen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 104, und vom 13. September 2018, Gazprom Neft/Rat, T-735/14 und T-799/14, EU:T:2018:548, Rn. 54).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Nach der Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, D. und G., C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Rechts mehr als eine Auslegung zu, ist nach der Rechtsprechung die Auslegung, nach der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt (vgl. Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Daher ist sie von dem Verbot in diesem Artikel nicht unmittelbar betroffen, so dass sie nicht befugt ist, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung zu erheben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 132 und 133).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV verankert ist, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das zum Erreichen dieser Ziele Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122, und vom 24. November 2021, Assi/Rat, T-256/19, EU:T:2021:818, Rn. 194 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    Auswärtige Beziehungen

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Drittens ist hinsichtlich der teleologischen Auslegung des Begriffs "anderweitige Kontrolle" eines nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugs als Erstes anzumerken, dass das mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Ziel insbesondere darin besteht, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung der Ukraine sowie den militärischen Angriff auf dieses Land beenden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 163).
  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Da die Voraussetzung, dass der Kläger unmittelbar betroffen sein muss, mit identischem Wortlaut sowohl in der zweiten als auch in der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV enthalten ist und diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung in beiden Varianten dieselbe Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2002, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 73), ist zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, wie es in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehen ist, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Beeinträchtigung eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2018 - T-715/14

    Das Gericht der EU bestätigt die vom Rat im Zuge der Ukraine-Krise gegenüber

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-233/22
    Da diese Beschränkungen die russische Luftfahrtindustrie wirtschaftlich beeinträchtigen, tragen sie nämlich zu dem Ziel bei, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Rosneft u. a./Rat, T-715/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:544, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.11.2021 - T-256/19

    Assi/ Rat

  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • EuGH, 09.12.2003 - C-224/03

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

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