Rechtsprechung
   EuG, 30.11.2022 - T-316/14 RENV, T-148/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,34078
EuG, 30.11.2022 - T-316/14 RENV, T-148/19 (https://dejure.org/2022,34078)
EuG, Entscheidung vom 30.11.2022 - T-316/14 RENV, T-148/19 (https://dejure.org/2022,34078)
EuG, Entscheidung vom 30. November 2022 - T-316/14 RENV, T-148/19 (https://dejure.org/2022,34078)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,34078) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PKK / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die PKK im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Anwendbarkeit auf bewaffnete Konflikte - Terroristische Vereinigung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die PKK im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Anwendbarkeit auf bewaffnete Konflikte - Terroristische Vereinigung - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 22.04.2021 - C-46/19

    Rat/ PKK

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    aufgrund des Urteils vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), mit dem die Rechtssache T-316/14 RENV an das Gericht zurückverwiesen wurde,.

    In der Rechtssache T-316/14 RENV hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), erklärt, sie wolle alle in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-316/14 geltend gemachten Klagegründe aufrechterhalten, mit Ausnahme des ersten Klagegrundes, den sie in der mündlichen Verhandlung vor Erlass des vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), zurückgenommen habe.

    Was hingegen die Angaben anbelangt, auf die sich der Rat stützt, um im Hinblick auf Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu belegen, dass die Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, so ist es unabhängig davon, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen, im Bestreitensfall Sache des Rates, die Stichhaltigkeit der in den Rechtsakten über den Verbleib auf den Listen genannten Tatsachenfeststellungen nachzuweisen, und es obliegt dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, was auf die Prüfung hinausläuft, ob die betreffenden Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 60 bis 62 und 78 bis 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt hat, besteht für den Rat zudem eine Begründungspflicht, sowohl was Vorfälle betrifft, die in den nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigten Beschlüssen festgestellt werden, als auch was Vorfälle betrifft, die in späteren nationalen Beschlüssen festgestellt werden, oder was Vorfälle betrifft, die vom Rat autonom, ohne Bezugnahme auf solche Beschlüsse, berücksichtigt werden.

    Hinzuzufügen ist insoweit, dass der Gerichtshof diese Relevanz nicht in Frage gestellt hat, als er im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 38), entschieden hat, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es die Beschlüsse über den Verbleib auf den Listen ausschließlich anhand von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 prüfte.

    Zudem kann aus der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 62 und 80), abgeleitet werden, dass die Darstellung der Vorfälle, auf denen die Rechtsakte von 2014 beruhen, ebenso wie die Darstellung in den Rechtsakten von 2015 bis 2017, die in den Beschlüssen von 2019 unverändert übernommen wurde, mit Ausnahme eines Vorfalls im August 2014 hinreichend begründet war, um der Klägerin genügend Daten für Argumente zur Stützung ihrer Anfechtung der Einstufung der betreffenden Vorfälle als terroristische Handlungen zu verschaffen.

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme die Sachlage in einer Weise geändert hat, dass aus ihr in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49).

    Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der ihrer erstmaligen Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern zugrunde lag, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen wurde (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 50).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er ihre materielle Rechtmäßigkeit prüft, vergewissert, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung für den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der festgestellten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 53).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), entschieden hat, dass diese Aktualisierung hinreichend begründet war; an seine Beurteilung ist das Gericht gebunden.

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass die Angaben in diesen Begründungen somit ausreichten, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu verstehen, was ihr vorgeworfen wurde, es gegebenenfalls zu bestreiten und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 61 und 62).

    Auch wenn sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass von der betreffenden Person oder Körperschaft nicht verlangt werden kann, dabei den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), muss sie nämlich zumindest konkret angeben, welche Vorfälle sie bestreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig kann sie dem Rat vorwerfen, die Informationsquellen für die festgestellten Vorfälle nicht angegeben zu haben, denn der Rat ist nicht zu einer solchen Angabe verpflichtet, da ihr Fehlen die Körperschaft, deren Name auf der Liste belassen wird, nicht daran hindert, die Gründe für die Belassung zu verstehen, und da die Körperschaft Einsicht in die Dokumente des Rates verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 64; vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 378 bis 380 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar, wie der Rat geltend macht, in den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), entschieden, dass der Rat das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten rechtswirksam begründet hatte, sich dabei aber auf Vorfälle gestützt, die nach den erklärten Waffenstillständen stattfanden.

    Damit wird - im Einklang mit dem Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 56, 57, 74 und 88) - aus dem Schweigen des Rates allerdings nicht der Schluss auf einen Begründungsmangel gezogen.

    In ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), kommt die Klägerin zu dem Schluss, dass die Erwägung des Gerichts, wonach die französischen Gerichtsentscheidungen keine hinreichende Grundlage für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen seien, im Rechtsmittel des Rates nicht beanstandet und somit nicht in Frage gestellt werde.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), entschieden hat, dass der den Anschlag im August 2014 betreffende Vorwurf unzureichend begründet war, die die Handlungen im Mai und Oktober 2014 betreffenden Vorwürfe dagegen hinreichend (Rn. 78 bis 80).

    Zudem ist die vom Gerichtshof festgestellte Unzulänglichkeit der Begründung in Bezug auf den Anschlag auf das Kraftwerk im August 2014, bei dem drei chinesische Ingenieure entführt wurden, zu berücksichtigen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 78).

    Auch wenn die Klägerin sie in der Rechtssache T-148/19 in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), nicht rügt, ist diese Erwägung zwingendes Recht, und den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was speziell die Belassung des Namens einer Person oder Körperschaft auf einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern anbelangt, muss der Unionsrichter im Rahmen seiner Prüfung, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht beachtet wurde, klären, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der zweiten und der dritten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 76 bis 89), im Rahmen seiner Analyse des sechsten und des siebten Rechtsmittelgrundes entschieden hat, dass die Rechtsakte von 2015 bis 2017, abgesehen von einem der berücksichtigten Vorfälle, insofern hinreichend begründet waren, als sie sich auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2014 stützten und den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen beließen; an diese Beurteilung ist das Gericht gebunden.

    Was die relevanten Tatsachen betrifft, die den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern rechtfertigen, so setzt die Einhaltung der Begründungspflicht voraus, dass ihre Art, ihr genauer Zeitpunkt (Tag) und der Ort ihrer Begehung angegeben werden, wobei insoweit eine gewisse Unschärfe zulässig ist, da nicht unbedingt die genaue Stadt angegeben werden muss, sofern das Gebiet oder die Provinz genannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 61, 62 und 78 bis 80).

    Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht im Wesentlichen zurückzuweisen, mit Ausnahme der Begründung des von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgestellten Vorfalls im August 2014, die im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), für unzureichend befunden worden ist (siehe oben, Rn. 182 und 227).

    Das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), wurde durch das Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), u. a. insoweit aufgehoben, als darin die Rechtsakte von 2015 bis 2017 für nichtig erklärt worden waren.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Daher ist im vorliegenden Urteil über die Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht (Rechtssache T-316/14), des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof (Rechtssache C-46/19 P), des vorliegenden Zurückverweisungsverfahrens (Rechtssache T-316/14 RENV) sowie des Verfahrens in der Rechtssache T-148/19 zu entscheiden.

    Die PKK und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen in den Rechtssachen T - 316/14, C - 46/19 P, T - 316/14 RENV und T - 148/19 entstandenen Kosten.

  • EuG, 24.11.2021 - T-160/19

    LTTE / Rat

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    Eine solche dem Rat auferlegte Verpflichtung zur Überprüfung des Sachverhalts, der einem nationalen Beschluss zugrunde liegt, auf den sich eine erstmalige Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern gründet, würde unzweifelhaft das diesen Gemeinsamen Standpunkt kennzeichnende zweistufige System unterminieren, da die Gefahr eines Konflikts zwischen der Beurteilung der Richtigkeit dieses Sachverhalts durch den Rat und der Beurteilung und den Feststellungen durch die betreffende nationale Behörde bestünde, was umso unangemessener wäre, als der Rat nicht unbedingt über alle Daten und Beweise verfügt, die sich in der Akte dieser Behörde befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 240 bis 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 115).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 117).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 118).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Was erstens das gerügte Fehlen eines für Gerichtsverfahren kennzeichnenden mehrstufigen Verfahrens anbelangt, geht aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht hervor, dass der in Rede stehende nationale Beschluss nur dann als Grundlage für eine Aufnahme in die Liste dienen kann, wenn er ein mehrstufiges Verfahren abschließt (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 124).

    Schließlich unterliegt die Verbotsverfügung der Kontrolle und Genehmigung beider Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 125 bis 128).

    Zweitens ist hinsichtlich der gerügten unbegrenzten Gültigkeit des mit der Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs verhängten Verbots zum einen darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Verfügung nicht jährlich überprüft werden muss, den Rat nicht daran hindert, sich auf sie zu stützen, wenn er die von ihr erfasste Einrichtung in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern aufnimmt, da er im Rahmen seiner Überprüfungspflicht zu klären hat, ob dieser Beschluss, andere Beschlüsse oder spätere Tatsachen die Belassung der Einrichtung auf den Listen rechtfertigen (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 131).

    Zum anderen kann eine Organisation oder eine Person, die von einer Verbotsmaßnahme betroffen ist, gemäß Section 4 des UK Terrorism Act 2000 beim Innenminister schriftlich beantragen, die Zweckmäßigkeit einer Löschung von der Liste der verbotenen Organisationen zu prüfen, und der Antragsteller kann, wenn der Minister einen solchen Antrag zurückweist, gemäß Section 5 des UK Terrorism Act 2000 einen Rechtsbehelf bei der POAC einlegen, gegen deren Entscheidungen wiederum ein Rechtsmittel eröffnet ist (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 132) (siehe oben, Rn. 54).

    Das Gericht hat speziell zu Verfügungsentwürfen des Innenministers des Vereinigten Königreichs bereits klargestellt, dass alle Mitglieder des Unterhauses, einer der beiden Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs, die den Verfügungsentwurf ratifizieren müssen, zu jeder Organisation, die in der Liste des genannten Entwurfs aufgeführt ist, eine Zusammenfassung des Sachverhalts erhalten, so dass das Unterhaus individuell prüfen kann, ob sich die dortigen Debatten tatsächlich auf einzelne Organisationen beziehen - dies belegen im Übrigen die im vorliegenden Fall von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Stellungnahmen zur PKK während der Parlamentsdebatte, die zur Ratifizierung der Verfügung von 2001 führte -, und es dem Unterhaus in jedem Fall freisteht, den Verfügungsentwurf nicht anzunehmen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 136 und 137).

    Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass sie eine formale Kritik an der Beachtung der Begründungspflicht darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 329 bis 333) und daher im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht geprüft wird (siehe unten, Rn. 221 bis 224).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung aus den gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erforderlichen "genauen Informationen bzw. einschlägigen Akten" ergeben muss, dass eine zuständige nationale Behörde gegenüber den betreffenden Personen oder Körperschaften einen unter die Definition in dieser Vorschrift fallenden Beschluss gefasst hat, um es ihnen u. a. zu ermöglichen, diesen Beschluss zu identifizieren, ohne dass sich die Informationen aber auf den Inhalt des Beschlusses beziehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Verfügung einer Verurteilungsentscheidung gleichzusetzen, da sie insofern abschließend ist, als sich ihr keine Ermittlungen anschließen müssen, und da sie das Verbot der betreffenden Personen und Körperschaften im Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat, was strafrechtliche Konsequenzen für Personen, die jegliche Art von Verbindung zu ihnen unterhalten, nach sich zieht (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 155 und 156 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher zeitlicher Abstand von weniger als fünf Jahren ist nicht als übermäßig lang anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Definition der "terroristischen Vereinigung" in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sollen nur zwei spezifische terroristische Ziele präzisiert werden, und zwar das "Anführen einer terroristischen Vereinigung" (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. j des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) und die "Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung" (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931), die nicht seinen gesamten Anwendungsbereich abdecken und die im Übrigen vom Rat in den Beschlüssen von 2019 hinsichtlich der PKK nicht herangezogen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 253).

    Wenn die betreffende Körperschaft im Verfahren vor dem Rat nicht substantiiert bestreitet, dass sich der nationale Beschluss auf terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezieht, ist der Rat allerdings nicht verpflichtet, sich eingehender zu dieser Frage zu äußern, und es genügt der Hinweis in den Begründungen, dass er geprüft habe, ob die Gründe für die Beschlüsse der zuständigen nationalen Behörden unter die Definition des Terrorismus im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 fielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 162 und 163 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus dem Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 168 und 276), ergibt, muss der Rat, wenn er den Namen einer Körperschaft im Rahmen seiner gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgenommenen Überprüfung auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern belässt, nicht nachweisen, dass die Körperschaft terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts begangen hat, sondern, dass weiterhin die Gefahr ihrer Beteiligung an solchen Handlungen besteht, was nicht unbedingt heißt, dass sie diese begehen wird.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass unionsrechtliche Vorschriften über die Terrorismusprävention wie der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 97 und 98; vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ohne zu seiner Anwendung in der vorliegenden Rechtssache oder zur Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Waffengewalt für die Erlangung von Selbstbestimmung Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz nicht bedeutet, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürfen, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen (Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 218, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 299).

    Wie sich aus den verwendeten Begriffen (Einschüchterung, Zwang, Destabilisierung oder Zerstörung) ergibt, beziehen sie sich auf das Wesen der durchgeführten Handlungen, was zu der Annahme führt, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nur auf "Handlungen" Bezug nimmt und nicht auf "Ziele" (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 300 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter durfte somit die Aktualisierungspflicht des Rates aufgrund der verstrichenen Zeit bejahen, ohne notwendigerweise auch auf eine Änderung der Umstände während dieses Zeitraums einzugehen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33), wobei er bisweilen sogar ausgeführt hat, dass die fragliche Zeitspanne "für sich genommen" einen Umstand darstellt, der die Aktualisierung rechtfertigt (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 176).

    Ebenso wenig kann sie dem Rat vorwerfen, die Informationsquellen für die festgestellten Vorfälle nicht angegeben zu haben, denn der Rat ist nicht zu einer solchen Angabe verpflichtet, da ihr Fehlen die Körperschaft, deren Name auf der Liste belassen wird, nicht daran hindert, die Gründe für die Belassung zu verstehen, und da die Körperschaft Einsicht in die Dokumente des Rates verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 64; vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 378 bis 380 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwischen 2011 und 2014, einem Zeitraum, der als solcher keine Aktualisierung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung), erging allerdings ein Friedensaufruf von Herrn Abdullah Öcalan und fanden Friedensverhandlungen zwischen der PKK und den türkischen Behörden statt (siehe oben, Rn. 160), die weder in den Rechtsakten von 2014 und ihren Begründungen noch in den Schreiben erwähnt werden, mit denen der Klägerin diese Rechtsakte mitgeteilt wurden.

    Der Rat hat daher seine Beurteilung der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten bis Mai 2014 ordnungsgemäß aktualisiert, was angesichts des "zeitlichen Abstands" von weniger als fünf Jahren zu den Rechtsakten von 2015 bis 2017 - auch bei den letzten Rechtsakten - für die Feststellung ausreicht, dass die Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Überprüfung, ob die Aufnahme einer Körperschaft in die Liste begründet war, ist der Rat nämlich nicht verpflichtet, sich auf Gesichtspunkte zu stützen, die in einem Beschluss einer die Kriterien von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllenden zuständigen Behörde festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 150, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 143).

    Das Gericht ist daher nicht in der Lage, zu beurteilen, ob damit das angestrebte Ziel - die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus - ebenso wirksam erreicht werden könnte wie durch das Einfrieren von Geldern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 317 und 318).

    Das Gericht hat im Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 329 und 330), entschieden, dass der Rat nicht darzulegen braucht, inwiefern der nationale Beschluss, auf den er sich stützt, ein Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist, und dass nur dann, wenn diese Einstufung von der betreffenden Person oder Körperschaft im Verwaltungsverfahren vor dem Rat substantiiert bestritten wird - was hier nicht der Fall ist -, der Rat die zu diesem Punkt erlassenen Maßnahmen näher begründen muss.

    Nur auf Antrag des Betroffenen ist der Rat verpflichtet, Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 367 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG - T-148/19 (anhängig)

    PKK / Rat

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    In den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19,.

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache T-148/19, insbesondere.

    aufgrund der Verweisung der Rechtssachen T-148/19 und T-316/14 RENV an die Vierte erweiterte Kammer,.

    aufgrund der Entscheidung vom 8. Februar 2022, die Rechtssachen T-148/19 und T-316/14 RENV zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,.

    aufgrund des Beschlusses vom 25. März 2022, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer in den Rechtssachen T-148/19 und T-316/14 RENV zu streichen,.

    Mit ihrer ebenfalls auf Art. 263 AEUV gestützten Klage in der Rechtssache T-148/19 begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung.

    Die Klägerin beantragt, die Durchführungsverordnung Nr. 125/2014, die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014, den Beschluss 2015/521, die Durchführungsverordnung 2015/513, den Beschluss 2015/1334, die Durchführungsverordnung 2015/1325, die Durchführungsverordnung 2015/2425, die Durchführungsverordnung 2016/1127, die Durchführungsverordnung 2017/150, den Beschluss 2017/1426 und die Durchführungsverordnung 2017/1420 (Rechtssache T-316/14 RENV) sowie den Beschluss 2019/25, den Beschluss 2019/1341, die Durchführungsverordnung 2019/1337, die Durchführungsverordnung 2020/19, den Beschluss 2020/1132 und die Durchführungsverordnung 2020/1128 (Rechtssache T-148/19) für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen.

    In der Rechtssache T-148/19 beantragt sie ferner hilfsweise, dem Rat aufzugeben, eine weniger restriktive Maßnahme als die Aufnahme in die streitigen Listen zu erlassen.

    Da der Rat in der mündlichen Verhandlung seinen Einwand, dass die beiden Unterzeichner der den Rechtsanwältinnen, die die Schriftsätze der Klägerin unterzeichnet hätten, erteilten Vollmachten nicht zur Vertretung der Klägerin befugt seien, zurückgenommen hat, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist, bleibt nur seine gegen die drei Anpassungen der Klageschrift in der Rechtssache T-148/19, die sich auf die Durchführungsverordnung 2019/1337, die Durchführungsverordnung 2020/19, den Beschluss 2020/1132 und die Durchführungsverordnung 2020/1128 beziehen, gerichtete Einrede der Unzulässigkeit bestehen.

    In Beantwortung dieser Frage hat die Klägerin die Unzulässigkeit ihrer Klagen eingeräumt, soweit sie die Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 (Rechtssache T-316/14 RENV) und den Beschluss 2020/1132 sowie die Durchführungsverordnungen 2019/1337, 2020/19 und 2020/1128 (Rechtssache T-148/19) betreffen, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    Desgleichen werden durch die Durchführungsverordnung 2019/1337, die Durchführungsverordnung 2020/19, mit der sie aufgehoben wurde, sowie die Durchführungsverordnung 2020/1128, mit der diese aufgehoben wurde, weder die Wirkungen des einzigen Rechtsakts, auf den sich die Klageschrift in der Rechtssache T-148/19 bezieht, nämlich des Beschlusses 2019/25, der durch den in der ersten Anpassung dieser Klageschrift genannten Beschluss 2019/1341 ersetzt wurde, verlängert noch ersetzen sie diesen.

    Darüber hinaus wird mit dem Beschluss 2020/1132, auf den sich die dritte Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T-148/19 bezieht, ausweislich seines Titels der Beschluss (GASP) 2020/20 des Rates vom 13. Januar 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2019/1341 (ABl. 2020, L 81, S. 5) aufgehoben, der weder in der Klageschrift noch in ihren Anpassungen beanstandet worden ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 86 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 141 und 142).

    Folglich sind die vorliegenden Klagen für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 (Rechtssache T-316/14 RENV), des Beschlusses 2020/1132 sowie der Durchführungsverordnungen 2019/1337, 2020/19 und 2020/1128 (Rechtssache T-148/19) gerichtet sind.

    In der Rechtssache T-148/19 stützt die Klägerin ihre Klage auf sechs Klagegründe und macht erstens ihre fehlerhafte Einstufung als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, zweitens das Fehlen eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, drittens das Fehlen einer den Erfordernissen des Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genügenden Überprüfung, viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität, fünftens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und sechstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend.

    Angesichts der Ähnlichkeiten von sechs der in den beiden Rechtssachen geltend gemachten Klagegründe sind sie gemeinsam zu prüfen, wobei zwischen den Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19 nur dann zu unterscheiden ist, wenn spezielle Argumente, die zur Stützung dieser Klagegründe vorgebracht werden, und bestimmte Unterschiede zwischen den angefochtenen Rechtsakten dies erfordern.

    Die Kritik, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 auf Vorfällen beruhe, die zu weit zurücklägen, um im Rahmen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sachgerecht berücksichtigt werden zu können, wird nur in der Rechtssache T-148/19 vorgebracht.

    Die Klägerin trägt in den Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19 zwei Arten von Argumenten zur Stützung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vor.

    Nur in der Rechtssache T-148/19 macht sie zudem geltend, sie könne nicht als "terroristische Vereinigung" im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden, da sie keinen organisierten Zusammenschluss bilde, der in Verabredung handle, um terroristische Handlungen zu begehen.

    Da der Rat in der Rechtssache T-148/19 sowohl die Zulässigkeit als auch die Erheblichkeit des vorliegenden Klagegrundes bestreitet, ist mit der Prüfung dieser Aspekte zu beginnen, bevor auf seine Begründetheit eingegangen wird.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine detaillierte Argumentation zur Stützung des ersten Klagegrundes vorgelegt, dem mehr als 60 Randnummern der Klageschrift in der Rechtssache T-148/19 gewidmet sind; dies bestreitet der Rat nicht, und im Übrigen geht er auf jedes der von der Klägerin zur Stützung ihres Klagegrundes vorgetragenen Argumente detailliert ein.

    Auch wenn die Klägerin sie in der Rechtssache T-148/19 in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), nicht rügt, ist diese Erwägung zwingendes Recht, und den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der Rechtssache T-148/19 als weitere Änderung der Umstände die Umwandlung des türkischen Staates in einen totalitären Staat geltend macht, der das kurdische Volk unterdrücke, wodurch sie den Fortbestand ihrer Feindseligkeit gegenüber den türkischen Behörden deutlich macht.

    Zur dritten Rüge, die nur in der Rechtssache T-148/19 erhoben wird und mit der geltend gemacht wird, der Rat habe das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), missachtet, hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts geantwortet, ihre Rüge könne dahin ausgelegt werden, dass sie auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV gestützt sei, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    Trotz der Zurückweisung dieser dritten Rüge war der Rat jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse von 2019 und der Klageerhebung in der Rechtssache T-148/19 verpflichtet, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, und durfte die mit ihnen behafteten Gründe nicht erneut in die Begründungen aufnehmen.

    Daher ist auch der in der Rechtssache T-148/19 gestellte Antrag, dem Rat aufzugeben, eine weniger restriktive Maßnahme als die Aufnahme in die streitigen Listen zu erlassen, zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

    Daher ist im vorliegenden Urteil über die Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht (Rechtssache T-316/14), des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof (Rechtssache C-46/19 P), des vorliegenden Zurückverweisungsverfahrens (Rechtssache T-316/14 RENV) sowie des Verfahrens in der Rechtssache T-148/19 zu entscheiden.

    Wie oben in Rn. 249 dargelegt, konnte im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Rat beim Erlass der Beschlüsse von 2019 seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, die Klägerin dazu veranlassen, die Klage in der Rechtssache T-148/19 zu erheben.

  • EuG, 15.11.2018 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    In der Rechtssache T-316/14 RENV hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), erklärt, sie wolle alle in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-316/14 geltend gemachten Klagegründe aufrechterhalten, mit Ausnahme des ersten Klagegrundes, den sie in der mündlichen Verhandlung vor Erlass des vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), zurückgenommen habe.

    Außerdem hat er entschieden, dass, soweit das Gericht in Rn. 103 des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), ausgeführt hat, dass die PKK Argumente vorgebracht hat, mit denen bestritten wird, dass die im Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 genannten, in Anhang A der Rechtsakte von 2015 bis 2017 beschriebenen Vorfälle der PKK zur Last gelegt und als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden können, diese Argumentation darauf gerichtet ist, die Richtigkeit der angeführten Tatsachen sowie deren rechtliche Würdigung in Frage zu stellen.

    Drittens seien ihre Verteidigungsrechte und ihr Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auch dadurch verletzt worden, dass der Rat das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), in eklatanter Weise missachtet habe.

    Zur dritten Rüge, die nur in der Rechtssache T-148/19 erhoben wird und mit der geltend gemacht wird, der Rat habe das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), missachtet, hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts geantwortet, ihre Rüge könne dahin ausgelegt werden, dass sie auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV gestützt sei, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    Diese Verpflichtung besteht für das Organ ab der Verkündung des Nichtigkeitsurteils, wenn mit ihm Beschlüsse für nichtig erklärt werden - wie es hier der Fall ist, da sich unter den Rechtsakten von 2014 und den Rechtsakten von 2015 bis 2017, die durch das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), für nichtig erklärt wurden, mehrere Beschlüsse befinden -, während Urteile, mit denen Verordnungen für nichtig erklärt werden, nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 259 bis 262 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Rat, als er die Beschlüsse von 2019 erließ, den Namen der Klägerin auf den in Rede stehenden Listen belassen wollte, musste er somit, um seinen Verpflichtungen aus Art. 266 AEUV nachzukommen, einen im Einklang mit den Gründen des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), stehenden Rechtsakt über die Wiederaufnahme in die Listen erlassen.

    Im vorliegenden Fall hat der Rat in den Beschlüssen von 2019 die in den Rechtsakten von 2015 bis 2017 enthaltenen Gründe, die im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), beanstandet worden waren, reproduziert.

    Das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), wurde durch das Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), u. a. insoweit aufgehoben, als darin die Rechtsakte von 2015 bis 2017 für nichtig erklärt worden waren.

    Angesichts der Rückwirkung dieser Aufhebung durch den Gerichtshof kann die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse von 2019 nicht mehr wegen Missachtung des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), durch den Rat in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2014, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-263/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:228, Rn. 37).

    Trotz der Zurückweisung dieser dritten Rüge war der Rat jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse von 2019 und der Klageerhebung in der Rechtssache T-148/19 verpflichtet, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, und durfte die mit ihnen behafteten Gründe nicht erneut in die Begründungen aufnehmen.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Wie oben in Rn. 249 dargelegt, konnte im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Rat beim Erlass der Beschlüsse von 2019 seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, die Klägerin dazu veranlassen, die Klage in der Rechtssache T-148/19 zu erheben.

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    Da dieser Unzulässigkeitsgrund auch für die im Rahmen der Rechtssache T-316/14 RENV angefochtenen Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 gelten könnte, hat das Gericht die fragliche Prozessvoraussetzung, die die Zulässigkeit der Klage betrifft und daher zwingend erfüllt sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 139 bis 145 und die dort angeführte Rechtsprechung), von Amts wegen thematisiert und die Parteien dazu befragt.

    Darüber hinaus wird mit dem Beschluss 2020/1132, auf den sich die dritte Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T-148/19 bezieht, ausweislich seines Titels der Beschluss (GASP) 2020/20 des Rates vom 13. Januar 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2019/1341 (ABl. 2020, L 81, S. 5) aufgehoben, der weder in der Klageschrift noch in ihren Anpassungen beanstandet worden ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 86 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 141 und 142).

    Die besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus begründet für den Rat nämlich die Verpflichtung, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133 und 134, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 282).

    Daraus folgt zum einen, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zur Stützung einer Klage gegen einen solchen Beschluss einschlägig ist, wenn sich der Rat bei der Entscheidung über den Verbleib einer Person oder Organisation auf der Liste nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 weiterhin auf eine nationale Entscheidung einer zuständigen Behörde stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 229 und 230), was im Übrigen vom Rat nicht bestritten wird.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 115).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 117).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 118).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Insoweit ist auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 244, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 43).

    Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden soll (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 245, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 44).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    Während die erstmalige Aufnahme einer Person oder Organisation in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern das Vorliegen eines nationalen Beschlusses, der von einer zuständigen Behörde stammt, voraussetzt, ist eine solche Voraussetzung für die Belassung des Namens dieser Person oder Organisation auf der Liste nicht vorgesehen, da dies im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt und voraussetzt, dass die vom Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellte Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 59 bis 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 37 bis 39).

    Insoweit ist auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 244, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 43).

    Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden soll (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 245, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 44).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der Rat jedoch, bevor er sich auf den Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stützt, prüfen, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24 und 31, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 58).

    Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die erstmalige Aufnahme von Personen oder Organisationen in die Liste stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurden (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26).

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme die Sachlage in einer Weise geändert hat, dass aus ihr in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49).

    Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der ihrer erstmaligen Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern zugrunde lag, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen wurde (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 50).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Insoweit ist dem von der Klägerin in der Rechtssache T-316/14 RENV vorgetragenen Argument, die nationalen Behörden seien verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen, und der Rat müsse sich auf diese Überprüfungen stützen, entgegenzuhalten, dass gerade deshalb, weil das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffene System restriktiver Maßnahmen keinen Mechanismus vorsieht, aufgrund dessen dem Rat bei Bedarf innerstaatliche Beschlüsse zur Verfügung stehen, die nach der erstmaligen Aufnahme in die Liste erlassen wurden, damit er die ihm nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts obliegenden Überprüfungen vornehmen kann, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses System vom Rat verlangt, die Überprüfungen ausschließlich auf der Grundlage solcher innerstaatlicher Beschlüsse durchzuführen, da andernfalls die dem Rat hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ungebührlich beschränkt würden (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 63 und 64, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 45).

    Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er ihre materielle Rechtmäßigkeit prüft, vergewissert, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung für den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der festgestellten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 53).

    Was zudem das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach der Beschluss von 2014 nicht berücksichtigt werden könne, da mit ihm über einen nicht von der PKK stammenden Antrag auf Aufhebung des Verbots entschieden worden sei, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass gebührend zu berücksichtigen ist, was mit dem nationalen Beschluss, der der ursprünglichen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, und dass es insoweit mehr darauf ankommt, ob er wegen neuer Tatsachen oder Gesichtspunkte, einer geänderten Bewertung oder einer Ergänzung der Bewertung aufgehoben oder zurückgenommen oder aber bestätigt worden ist, als darauf, auf welche Körperschaft die neue Bewertung zurückgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 30).

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 115).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 117).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 118).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Insoweit ist auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 244, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 43).

    Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden soll (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 245, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 44).

    Das Gericht hat jedoch bereits in mehreren Urteilen, in denen es sich zu Begründungen geäußert hat, die mit den Begründungen in den Anhängen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 identisch sind, entschieden, dass diese nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (Urteile vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 54 bis 65, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 93 bis 104, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 65 bis 76).

    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall - wie das Gericht in seinen Urteilen vom 6. März 2019, Hamas/Rat (T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 65), vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat (T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 104), und vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 76), entschieden hat - davon auszugehen ist, dass die Beschlüsse der Vereinigten Staaten nicht als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Grundlage für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 und die Beschlüsse von 2019 bilden konnten, ohne dass die Frage der Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft zu werden braucht.

    Auch wenn sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass von der betreffenden Person oder Körperschaft nicht verlangt werden kann, dabei den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), muss sie nämlich zumindest konkret angeben, welche Vorfälle sie bestreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der Rat jedoch, bevor er sich auf den Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stützt, prüfen, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24 und 31, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 58).

    Das Gericht hat jedoch bereits in mehreren Urteilen, in denen es sich zu Begründungen geäußert hat, die mit den Begründungen in den Anhängen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 identisch sind, entschieden, dass diese nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (Urteile vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 54 bis 65, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 93 bis 104, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 65 bis 76).

    Zudem hat der Gerichtshof im einzigen Rechtsmittelurteil, in dem er sich zu einem Rechtsmittelgrund geäußert hat, mit dem die Analyse des Rückgriffs des Rates auf die amerikanischen Beschlüsse durch das Gericht kritisiert wurde (Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557), entschieden, dass diese Einwände unzulässig sind und dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Analyse des Gerichts rechtskräftig ist (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 36 bis 40 und 82).

    Im Fall von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Namen von Personen oder Organisationen in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufzunehmen, impliziert dieser Grundsatz, dass die Gründe für die Maßnahmen den betreffenden Personen oder Organisationen gleichzeitig mit ihrem Erlass oder unmittelbar danach mitgeteilt werden (vgl. Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der dem Beschluss von 2001 zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über die Benennung als SDGT wird in der vom Rat in den Begründungen gelieferten allgemeinen Beschreibung keinerlei Verpflichtung der Behörden der Vereinigten Staaten festgestellt, den Betroffenen eine Begründung zu übermitteln oder diese Beschlüsse zu veröffentlichen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 69 und 70).

    Aus den Begründungen geht jedoch nicht hervor, dass neben dem Tenor dieser Entscheidungen eine wie auch immer geartete Begründung veröffentlicht wird - wie im Übrigen die Auszüge aus dem Bundesregister belegen, die als Anlage zur Klagebeantwortung in der Rechtssache T-316/14 RENV übermittelt worden sind - oder der Klägerin in irgendeiner Weise zur Verfügung gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 71 bis 75).

    Eine solche Veröffentlichung des Tenors des Beschlusses von 1997 im Bundesregister und somit die bloße Erwähnung dieser Veröffentlichung in den Begründungen reicht aber nicht aus, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Verteidigungsrechte gewahrt wurde (Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 76).

    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall - wie das Gericht in seinen Urteilen vom 6. März 2019, Hamas/Rat (T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 65), vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat (T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 104), und vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 76), entschieden hat - davon auszugehen ist, dass die Beschlüsse der Vereinigten Staaten nicht als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Grundlage für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 und die Beschlüsse von 2019 bilden konnten, ohne dass die Frage der Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft zu werden braucht.

    Der Klägerin ist beizupflichten, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung, auf den u. a. in Art. 1 der am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird, ein Grundsatz des Völkerrechts ist, der für alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und für alle Völker, die noch nicht die Unabhängigkeit erlangt haben, gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 217).

    Ohne zu seiner Anwendung in der vorliegenden Rechtssache oder zur Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Waffengewalt für die Erlangung von Selbstbestimmung Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz nicht bedeutet, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürfen, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen (Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 218, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 299).

    Bei der Überprüfung, ob die Aufnahme einer Körperschaft in die Liste begründet war, ist der Rat nämlich nicht verpflichtet, sich auf Gesichtspunkte zu stützen, die in einem Beschluss einer die Kriterien von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllenden zuständigen Behörde festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 150, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 143).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    Aus der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt sich, dass das Verfahren, das nach dem Gemeinsamen Standpunkt zum Einfrieren von Geldern führen kann, auf zwei Ebenen stattfindet, nämlich auf nationaler und auf europäischer Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 84, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 203 und 204).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Das Gericht hat speziell zu Verfügungsentwürfen des Innenministers des Vereinigten Königreichs bereits klargestellt, dass alle Mitglieder des Unterhauses, einer der beiden Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs, die den Verfügungsentwurf ratifizieren müssen, zu jeder Organisation, die in der Liste des genannten Entwurfs aufgeführt ist, eine Zusammenfassung des Sachverhalts erhalten, so dass das Unterhaus individuell prüfen kann, ob sich die dortigen Debatten tatsächlich auf einzelne Organisationen beziehen - dies belegen im Übrigen die im vorliegenden Fall von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Stellungnahmen zur PKK während der Parlamentsdebatte, die zur Ratifizierung der Verfügung von 2001 führte -, und es dem Unterhaus in jedem Fall freisteht, den Verfügungsentwurf nicht anzunehmen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 136 und 137).

    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt, in dem u. a. von einer "Verurteilung" wegen "einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern", die Rede ist, muss der Rat prüfen, ob die von den nationalen Behörden herangezogenen Handlungen tatsächlich terroristischen Handlungen im Sinne der Definition in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 191).

    Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

    Die Regeln des Völkerrechts, insbesondere die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. September 2001, das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977 über den Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte sowie das am 9. Dezember 1999 in New York unterzeichnete Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus verurteilen terroristische Handlungen, ohne danach zu unterscheiden, wer die Handlung begeht und welche Ziele er verfolgt (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 68).

    Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält jedoch ebenso wie die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die mit ihm auf Unionsebene umgesetzt wird, nichts, was mit dem elften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/475 vergleichbar wäre, und das Fehlen eines solchen Erwägungsgrundes in diesem Gemeinsamen Standpunkt ist gerade dahin auszulegen, dass es den Willen des Rates zum Ausdruck bringt, keine Ausnahme von der Anwendung der Vorschriften des Gemeinsamen Standpunkts zuzulassen, wenn es darum geht, den Terrorismus dadurch zu verhindern, dass seine Finanzierung unterbunden wird (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 74 bis 76).

    Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und seine Umsetzung durch den Rat sind auf die Bekämpfung des Terrorismus gerichtet und dienen nicht zur Klärung der Frage, wer in einem Konflikt zwischen einem Staat und einer Vereinigung recht oder unrecht hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 71).

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

    Auszug aus EuG, 30.11.2022 - T-316/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 115).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 117).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 118).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Das Gericht hat jedoch bereits in mehreren Urteilen, in denen es sich zu Begründungen geäußert hat, die mit den Begründungen in den Anhängen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 identisch sind, entschieden, dass diese nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (Urteile vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 54 bis 65, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 93 bis 104, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 65 bis 76).

    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall - wie das Gericht in seinen Urteilen vom 6. März 2019, Hamas/Rat (T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 65), vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat (T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 104), und vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 76), entschieden hat - davon auszugehen ist, dass die Beschlüsse der Vereinigten Staaten nicht als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Grundlage für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 und die Beschlüsse von 2019 bilden konnten, ohne dass die Frage der Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft zu werden braucht.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-79/15

    Rat / Hamas

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

  • EuGH, 20.06.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Al Matri / Rat

  • EuG, 21.02.2018 - T-731/15

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 14.03.2017 - T-346/15

    Bank Tejarat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 14.04.2014 - T-263/12

    Manufacturing Support & Procurement Kala Naft / Rat

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte,

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 04.09.2015 - T-577/12

    NIOC u.a. / Rat

  • EuG, 06.09.2011 - T-292/09

    Mugraby / Rat und Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

  • EuG, 13.12.2016 - T-248/13

    Al-Ghabra / Kommission

  • EuG, 24.11.2021 - T-257/19

    Al Zoubi/ Rat

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. November 2022.#Kurdistan Workers' Party (PKK) gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die PKK im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Anwendbarkeit auf bewaffnete Konflikte - Terroristische Vereinigung - Tatsachengrundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Von einer zuständigen Behörde gefasster Beschluss - Behörde eines Drittstaats - Überprüfung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Anpassung der Klageschrift.#Verbundene Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19.

    In den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19,.

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache T-148/19, insbesondere.

    aufgrund der Verweisung der Rechtssachen T-148/19 und T-316/14 RENV an die Vierte erweiterte Kammer,.

    aufgrund der Entscheidung vom 8. Februar 2022, die Rechtssachen T-148/19 und T-316/14 RENV zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,.

    aufgrund des Beschlusses vom 25. März 2022, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer in den Rechtssachen T-148/19 und T-316/14 RENV zu streichen,.

    2 Mit ihrer ebenfalls auf Art. 263 AEUV gestützten Klage in der Rechtssache T-148/19 begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung.

    15 Die Klägerin beantragt, die Durchführungsverordnung Nr. 125/2014, die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014, den Beschluss 2015/521 , die Durchführungsverordnung 2015/513, den Beschluss 2015/1334 , die Durchführungsverordnung 2015/1325, die Durchführungsverordnung 2015/2425, die Durchführungsverordnung 2016/1127, die Durchführungsverordnung 2017/150, den Beschluss 2017/1426 und die Durchführungsverordnung 2017/1420 (Rechtssache T-316/14 RENV) sowie den Beschluss 2019/25 , den Beschluss 2019/1341 , die Durchführungsverordnung 2019/1337, die Durchführungsverordnung 2020/19, den Beschluss 2020/1132 und die Durchführungsverordnung 2020/1128 (Rechtssache T-148/19) für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen.

    In der Rechtssache T-148/19 beantragt sie ferner hilfsweise, dem Rat aufzugeben, eine weniger restriktive Maßnahme als die Aufnahme in die streitigen Listen zu erlassen.

    17 Da der Rat in der mündlichen Verhandlung seinen Einwand, dass die beiden Unterzeichner der den Rechtsanwältinnen, die die Schriftsätze der Klägerin unterzeichnet hätten, erteilten Vollmachten nicht zur Vertretung der Klägerin befugt seien, zurückgenommen hat, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist, bleibt nur seine gegen die drei Anpassungen der Klageschrift in der Rechtssache T-148/19, die sich auf die Durchführungsverordnung 2019/1337, die Durchführungsverordnung 2020/19, den Beschluss 2020/1132 und die Durchführungsverordnung 2020/1128 beziehen, gerichtete Einrede der Unzulässigkeit bestehen.

    20 In Beantwortung dieser Frage hat die Klägerin die Unzulässigkeit ihrer Klagen eingeräumt, soweit sie die Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 (Rechtssache T-316/14 RENV) und den Beschluss 2020/1132 sowie die Durchführungsverordnungen 2019/1337, 2020/19 und 2020/1128 (Rechtssache T-148/19) betreffen, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    23 Desgleichen werden durch die Durchführungsverordnung 2019/1337, die Durchführungsverordnung 2020/19, mit der sie aufgehoben wurde, sowie die Durchführungsverordnung 2020/1128, mit der diese aufgehoben wurde, weder die Wirkungen des einzigen Rechtsakts, auf den sich die Klageschrift in der Rechtssache T-148/19 bezieht, nämlich des Beschlusses 2019/25 , der durch den in der ersten Anpassung dieser Klageschrift genannten Beschluss 2019/1341 ersetzt wurde, verlängert noch ersetzen sie diesen.

    24 Darüber hinaus wird mit dem Beschluss 2020/1132 , auf den sich die dritte Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T-148/19 bezieht,.

    25 Folglich sind die vorliegenden Klagen für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 (Rechtssache T-316/14 RENV), des Beschlusses 2020/1132 sowie der Durchführungsverordnungen 2019/1337, 2020/19 und 2020/1128 (Rechtssache T-148/19) gerichtet sind.

    29 In der Rechtssache T-148/19 stützt die Klägerin ihre Klage auf sechs Klagegründe und macht erstens ihre fehlerhafte Einstufung als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, zweitens das Fehlen eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, drittens das Fehlen einer den Erfordernissen des Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genügenden Überprüfung, viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität, fünftens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und sechstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend.

    30 Angesichts der Ähnlichkeiten von sechs der in den beiden Rechtssachen geltend gemachten Klagegründe sind sie gemeinsam zu prüfen, wobei zwischen den Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19 nur dann zu unterscheiden ist, wenn spezielle Argumente, die zur Stützung dieser Klagegründe vorgebracht werden, und bestimmte Unterschiede zwischen den angefochtenen Rechtsakten dies erfordern.

    77 Die Kritik, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 auf Vorfällen beruhe, die zu weit zurücklägen, um im Rahmen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sachgerecht berücksichtigt werden zu können, wird nur in der Rechtssache T-148/19 vorgebracht.

    100 Die Klägerin trägt in den Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19 zwei Arten von Argumenten zur Stützung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vor.

    Nur in der Rechtssache T-148/19 macht sie zudem geltend, sie könne nicht als "terroristische Vereinigung" im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden, da sie keinen organisierten Zusammenschluss bilde, der in Verabredung handle, um terroristische Handlungen zu begehen.

    101 Da der Rat in der Rechtssache T-148/19 sowohl die Zulässigkeit als auch die Erheblichkeit des vorliegenden Klagegrundes bestreitet, ist mit der Prüfung dieser Aspekte zu beginnen, bevor auf seine Begründetheit eingegangen wird.

    106 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine detaillierte Argumentation zur Stützung des ersten Klagegrundes vorgelegt, dem mehr als 60 Randnummern der Klageschrift in der Rechtssache T-148/19 gewidmet sind; dies bestreitet der Rat nicht, und im Übrigen geht er auf jedes der von der Klägerin zur Stützung ihres Klagegrundes vorgetragenen Argumente detailliert ein.

    c) Zu der vom Rat im Rahmen der Beschlüsse von 2019 durchgeführten Überprüfung (Rechtssache T-148/19).

    Auch wenn die Klägerin sie in der Rechtssache T-148/19 in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), nicht rügt, ist diese Erwägung zwingendes Recht, und den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der Rechtssache T-148/19 als weitere Änderung der Umstände die Umwandlung des türkischen Staates in einen totalitären Staat geltend macht, der das kurdische Volk unterdrücke, wodurch sie den Fortbestand ihrer Feindseligkeit gegenüber den türkischen Behörden deutlich macht.

    245 Zur dritten Rüge, die nur in der Rechtssache T-148/19 erhoben wird und mit der geltend gemacht wird, der Rat habe das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), missachtet, hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts geantwortet, ihre Rüge könne dahin ausgelegt werden, dass sie auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV gestützt sei, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    251 Trotz der Zurückweisung dieser dritten Rüge war der Rat jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse von 2019 und der Klageerhebung in der Rechtssache T-148/19 verpflichtet, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, und durfte die mit ihnen behafteten Gründe nicht erneut in die Begründungen aufnehmen.

    Daher ist auch der in der Rechtssache T-148/19 gestellte Antrag, dem Rat aufzugeben, eine weniger restriktive Maßnahme als die Aufnahme in die streitigen Listen zu erlassen, zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

    Daher ist im vorliegenden Urteil über die Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht (Rechtssache T-316/14), des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof (Rechtssache C-46/19 P), des vorliegenden Zurückverweisungsverfahrens (Rechtssache T-316/14 RENV) sowie des Verfahrens in der Rechtssache T-148/19 zu entscheiden.

    Wie oben in Rn. 249 dargelegt, konnte im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Rat beim Erlass der Beschlüsse von 2019 seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, die Klägerin dazu veranlassen, die Klage in der Rechtssache T-148/19 zu erheben.

    Die Klage in der Rechtssache T-148/19 wird abgewiesen.

    Die PKK und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen in den Rechtssachen T-316/14, C-46/19 P, T-316/14 RENV und T-148/19 entstandenen Kosten.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht