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   EuGH, 05.03.2024 - C-234/21   

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https://dejure.org/2024,3654
EuGH, 05.03.2024 - C-234/21 (https://dejure.org/2024,3654)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2024 - C-234/21 (https://dejure.org/2024,3654)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2024 - C-234/21 (https://dejure.org/2024,3654)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 91/477/EWG - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Verbotene oder genehmigungspflichtige Feuerwaffen - Halbautomatische Feuerwaffen - Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 ...

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
    Zweitens ist, da der Unionsgesetzgeber im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/853 ausgeführt hat, dass diese im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, davon auszugehen, dass mit diesem Art. 7 Abs. 4a eine Wahrung erworbener Rechte und insbesondere des in Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierten Eigentumsrechts gewährleistet werden soll, da den Mitgliedstaaten darin im Wesentlichen gestattet wird, für Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Kategorie B eingruppiert waren und vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, bereits erteilte Genehmigungen aufrechtzuerhalten, so dass die Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung nicht dazu verpflichtet, Besitzern solcher Waffen das Eigentum daran zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 135).

    Drittens hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2017/853 im Kontext der Entwicklung der Sicherheitsrisiken das im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/477 genannte Ziel weiterverfolgt, das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Wahrung der Sicherheit von Personen dadurch zu erhöhen, dass hierfür Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen sind, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder aber erlaubnis- oder meldepflichtig sind, ein Ziel also, das selbst das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten soll (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 54).

    Die Richtlinie 91/477 verfolgt zudem das Ziel, die öffentliche Sicherheit der Unionsbürger zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 49 und 126).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
    Hierzu ist unter Berücksichtigung der Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht festzustellen, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern wie hier nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung oder die Prüfung ihrer Gültigkeit in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der Vorlagefrage betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
    Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Unionsprimärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht führt (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-232/21 (anhängig)

    Volkswagen Bank und Audi Bank

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
    Hierzu ist unter Berücksichtigung der Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht festzustellen, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern wie hier nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung oder die Prüfung ihrer Gültigkeit in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der Vorlagefrage betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-47/21 (anhängig)

    C. Bank und Bank D. K.

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
    Hierzu ist unter Berücksichtigung der Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht festzustellen, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern wie hier nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung oder die Prüfung ihrer Gültigkeit in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der Vorlagefrage betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
    Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sind bei der Auslegung dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-15/21 (anhängig)

    Sea Watch

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
    Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sind bei der Auslegung dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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