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   EuGH, 05.03.2024 - C-588/21 P   

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https://dejure.org/2024,3652
EuGH, 05.03.2024 - C-588/21 P (https://dejure.org/2024,3652)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2024 - C-588/21 P (https://dejure.org/2024,3652)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2024 - C-588/21 P (https://dejure.org/2024,3652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission u.a.

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 - Ausnahmen - Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Freier Zugang zu europäisch harmonisierten technischen Normen!

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Europäische harmonisierte technische Normen müssen als unionsrechtliche Rechtsakte bei überwiegendem öffentlichen Interesse frei und kostenlos zugänglich sein

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zugang zu harmonisierten technischen Normen

  • heise.de (Pressemeldung, 05.03.2024)

    Europäische Normen dürfen nicht hinter die Paywall

  • lto.de (Pressebericht, 06.03.2024)

    Urteil sorgt für Unsicherheit: Europäische Normen müssen frei zugänglich sein

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Rechtsschutz: Normungssystem (DIN/EN) - Freier Zugang zu harmonisierten Normen

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Europäische harmonisierte technische Normen über die Sicherheit von Spielzeug müssen zugänglich sein

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Produkthaftung: (Technisches) Normungssystem (DIN/EN) - Freier Zugang zu harmonisierten Normen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freier Zugang zu europäisch harmonisierten technischen Normen! (IBR 2024, 236)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1325
  • GRUR 2024, 688
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-588/21
    Insbesondere hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass harmonisierte Normen den Einzelnen grundsätzlich nur dann entgegengehalten werden können, wenn sie selbst im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 48).

    Als Zweites sieht, wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 2 EUV vor, dass sich die Union auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gründet, der einen freien Zugang zum Unionsrecht für alle natürlichen und juristischen Personen der Union sowie die Möglichkeit für den Einzelnen verlangt, seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen zu können (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er gewährleistet u. a. eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck garantiert Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV ein Recht auf Zugang zu Dokumenten, das außerdem in Art. 42 der Charta verankert ist; dieses Recht wurde u. a. durch die Verordnung Nr. 1049/2001 umgesetzt, deren Art. 2 Abs. 3 vorsieht, dass sie für alle Dokumente gilt, die sich im Besitz des Parlaments, des Rates oder der Kommission befinden (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 36).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-588/21
    Außerdem wies das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen als unzutreffend zurück, wonach angesichts der vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), getroffenen Feststellung, dass diese Normen Teil des "Unionsrechts" seien, der Zugang zu ihnen frei und unentgeltlich sein müsse, so dass für sie keine Ausnahmen vom Recht auf Zugang gälten.

    Zum dritten Teil des Klagegrundes, mit dem eine unzureichende Begründung der Weigerung der Kommission, das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses anzuerkennen, gerügt wurde, stellte das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils zunächst fest, dass die Kommission im streitigen Beschluss darauf hingewiesen habe, dass das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), keine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union begründe und auch nicht automatisch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung belege.

    Als Drittes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Beurteilung der Kommission bestätigt habe, wonach das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), keine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union begründe und auch nicht automatisch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung belege.

    In diesem Zusammenhang ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine harmonisierte Norm, die auf der Grundlage einer Richtlinie angenommen wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, aufgrund ihrer Rechtswirkungen Teil des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 40).

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-588/21
    und die Right to Know CLG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2021, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T-185/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:445), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 639 final der Kommission vom 22. Januar 2019 (im Folgenden: streitiger Beschluss), mit dem ihr Antrag auf Zugang zu vier vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erlassenen Normen abgelehnt wurde, abgewiesen hat.

    Mit Beschluss vom 20. November 2019, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T-185/19, EU:T:2019:828), wurden das CEN und 14 nationale Normungsorganisationen, und zwar die Asociación Española de Normalización (UNE), die Asociatia de Standardizare din România (ASRO), die Association française de normalisation (AFNOR), die Austrian Standards International (ASI), die British Standards Institution (BSI), das Bureau de normalisation/Bureau voor Normalisatie (NBN), die Dansk Standard (DS), das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), das Koninklijk Nederlands Normalisatie Instituut (NEN), die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), die Standard Norge (SN), die Suomen Standardisoimisliitto ry (SFS), das Svenska institutet för standarder (SIS) und das Institut za standardizaciju Srbije (ISS) (im Folgenden zusammen: Streithelfer im ersten Rechtszug) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-185/19 zugelassen.

    Das Urteil vom 14. Juli 2021, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T - 185/19, EU:T:2021:445), wird aufgehoben.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-171/11

    Fra.bo - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-588/21
    Insbesondere kann es sich für die Wirtschaftsteilnehmer wegen der administrativen Schwierigkeiten und der sich daraus ergebenden zusätzlichen Kosten als schwierig oder gar unmöglich erweisen, auf ein anderes Verfahren als das der Konformität mit diesen Vorschriften wie etwa ein individuelles Gutachten zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Fra.bo, C-171/11, EU:C:2012:453, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-588/21
    Darüber hinaus ist hinsichtlich des Vorbringens, die Schlussanträge der Generalanwältin enthielten Ansätze, die eine Gefahr für das Funktionieren des europäischen Normungssystems darstellten, darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-588/21
    Dass eine Partei mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.11.2019 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.03.2024 - C-588/21
    Mit Beschluss vom 20. November 2019, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T-185/19, EU:T:2019:828), wurden das CEN und 14 nationale Normungsorganisationen, und zwar die Asociación Española de Normalización (UNE), die Asociatia de Standardizare din România (ASRO), die Association française de normalisation (AFNOR), die Austrian Standards International (ASI), die British Standards Institution (BSI), das Bureau de normalisation/Bureau voor Normalisatie (NBN), die Dansk Standard (DS), das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), das Koninklijk Nederlands Normalisatie Instituut (NEN), die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), die Standard Norge (SN), die Suomen Standardisoimisliitto ry (SFS), das Svenska institutet för standarder (SIS) und das Institut za standardizaciju Srbije (ISS) (im Folgenden zusammen: Streithelfer im ersten Rechtszug) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-185/19 zugelassen.
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