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   EuGH, 06.10.2021 - C-35/20   

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EuGH, 06.10.2021 - C-35/20 (https://dejure.org/2021,40191)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-35/20 (https://dejure.org/2021,40191)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-35/20 (https://dejure.org/2021,40191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    A (Franchissement de frontières en navire de plaisance)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 4 und 5 - Verpflichtung, einen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen - Verordnung (EG) ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Unionsbürgerschaft; Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; Art. 21 AEUV; Richtlinie 2004/38/EG; Art. 4 und 5; Verpflichtung, einen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen; Verordnung (EG) Nr. ...

  • doev.de PDF

    A - Nichtbeachtung der Pflicht zum Mitführen eines gültigen Reisedokuments beim Grenzübertritt; strafrechtliche Sanktionierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 4 und 5 - Verpflichtung, einen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen - Verordnung (EG) ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen verpflichten, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat reisen, unabhängig vom ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Bürger müssen Ausweis auf Reisen dabeihaben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    20 Prozent des Nettoeinkommens als Strafe für vergessenen Ausweis ist zu hoch

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.02.2021 - C-77/20

    K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    In Ermangelung einer Harmonisierung dieser Sanktionen bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diejenigen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen, sofern sie diese Befugnis unter Beachtung des Unionsrechts und seiner allgemeinen Grundsätze ausüben (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der in Art. 49 Abs. 3 der Charta aufgestellten Regel muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, dabei jedoch nicht die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erreichung der mit den fraglichen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung in angemessenem Verhältnis zur Erreichung des legitimen Ziels steht, das mit der Verpflichtung, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen, verfolgt wird; gleichwohl kann der Gerichtshof ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm die Feststellung ermöglichen können, ob dies der Fall ist (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 37, und vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 39).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-378/97

    Wijsenbeek

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Es weist darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 21. September 1999, Wijsenbeek (C-378/97, EU:C:1999:439) entschieden habe, dass das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verbot, von einer Person bei der Einreise unter Strafandrohung zu verlangen, dass sie ihre Staatsangehörigkeit belege, soweit die Sanktionen denen für entsprechende innerstaatliche Vergehen vergleichbar und nicht unverhältnismäßig waren.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, soll diese Formalität die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Wijsenbeek, C-378/97, EU:C:1999:439, Rn. 43, und vom 17. Februar 2005, Oulane, C-215/03, EU:C:2005:95, Rn. 21 und 22).

    Folglich wahrt das Unionsrecht ungeachtet seiner Entwicklung seit der Verkündung des Urteils vom 21. September 1999, Wijsenbeek (C-378/97, EU:C:1999:439), bei seinem gegenwärtigen Stand weiterhin die Autonomie der Mitgliedstaaten bei Sanktionen, die gegen einen Unionsbürger verhängt werden können, der eine mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verbundene Formalität missachtet.

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Allerdings fällt die Rückkehr eines Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter Art. 21 Abs. 1 AEUV, wenn er zuvor in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat sein in dieser Bestimmung vorgesehenes Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/38 und da sich aus einem völkerrechtlichen Grundsatz, der durch Art. 3 des Protokolls Nr. 4 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt wurde, ergibt, dass ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem nicht untersagen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 22, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29), fällt die Einreise eines Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht unter die in Art. 5 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für das Recht auf Einreise.
  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Da jeder Unionsbürger Inhaber eines Personalausweises oder eines Reisepasses ist und dieses Dokument bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, mit sich führen muss, ist die durch eine nationale Regelung auferlegte Verpflichtung, dieses Dokument bei der Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat mitzuführen, weder kostspielig noch belastend und kann daher nicht als Hemmnis für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit angesehen werden, wobei zudem darauf hinzuweisen ist, dass diese Verpflichtung keine Bedingung für das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats ist, jedoch vorauszusetzen ist, dass die für den Fall der Missachtung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen mit dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, vereinbar sind, die sämtlich im Rahmen der Beurteilung einer nationalen Regelung anhand von Art. 21 Abs. 1 AEUV anwendbar sind (vgl. zu letztgenanntem Gesichtspunkt Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 31 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 regelt diese Richtlinie nämlich allein die Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/38 und da sich aus einem völkerrechtlichen Grundsatz, der durch Art. 3 des Protokolls Nr. 4 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt wurde, ergibt, dass ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem nicht untersagen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 22, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29), fällt die Einreise eines Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht unter die in Art. 5 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für das Recht auf Einreise.
  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Im Übrigen dürfen nationale Strafrechtsnormen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-215/03

    Oulane

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, soll diese Formalität die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Wijsenbeek, C-378/97, EU:C:1999:439, Rn. 43, und vom 17. Februar 2005, Oulane, C-215/03, EU:C:2005:95, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung in angemessenem Verhältnis zur Erreichung des legitimen Ziels steht, das mit der Verpflichtung, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen, verfolgt wird; gleichwohl kann der Gerichtshof ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm die Feststellung ermöglichen können, ob dies der Fall ist (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 37, und vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

  • EuGH, 18.03.2021 - C-895/19

    A. (Exercice du droit à déduction) - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte

  • EuGH, 29.04.2021 - C-617/19

    Granarolo

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Um das vorlegende Gericht bei dieser Beurteilung zu leiten, kann der Gerichtshof ihm jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm dienlich sein könnten (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 62, und vom 6. Oktober 2021, A [Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot], C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 85).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-333/20

    Berlin Chemie A. Menarini

    Gleichwohl kann der Gerichtshof diesem Gericht, um es bei dieser Beurteilung zu leiten, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm dienlich sein können (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2021, A [Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot], C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 85).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Dagegen regelt sie die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur für Angehörige anderer Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2021, A [Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot], C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 67 bis 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, A (Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot) (C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 53).

    Vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2021, A (Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot) (C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 53).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, A (Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot) (C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 73).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date

    Außerdem sind die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts zwar für die Ausstellung von Personalausweisen zuständig, doch ist darauf hinzuweisen, dass sie diese Befugnis unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Vertragsbestimmungen über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, A [Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot], C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 53 und 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    32 Diese Lösung ergibt sich aus der Abgrenzung des allgemeinen Anwendungsbereichs der Unionsbürgerrichtlinie, die nach ihrem Art. 3 Abs. 1 "für jeden Unionsbürger [gilt], der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält" (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2021, A [Überschreiten der Grenzen an Bord eines Vergnügungsschiffs], C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 67 bis 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Oktober 2021, A (Überschreiten der Grenzen an Bord eines Vergnügungsschiffs) (C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2021, A (Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot) (C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-347/20

    Zinātnes parks

    Gleichwohl kann der Gerichtshof diesem Gericht, um es bei dieser Beurteilung zu leiten, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm dienlich sein können (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 62, und vom 6. Oktober 2021, A [Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot], C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 85).
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