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   EuGH, 07.03.2018 - C-494/16   

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https://dejure.org/2018,4335
EuGH, 07.03.2018 - C-494/16 (https://dejure.org/2018,4335)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - C-494/16 (https://dejure.org/2018,4335)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - C-494/16 (https://dejure.org/2018,4335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Santoro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge - Grundsätze der Äquivalenz und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 1999/70/EG v. 18.03.1999 Anhang § 5
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge - Grundsätze der Äquivalenz und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Santoro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge - Grundsätze der Äquivalenz und der ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 503
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Stellt die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von mindestens dem 2, 5-Fachen und höchstens dem 12-Fachen der letzten Monatsvergütung (Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 183/2010) an einen Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, der das Opfer einer missbräuchlichen Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge ist und nur dann vollständigen Schadensersatz erhalten kann, wenn er nachweist, dass ihm entweder andere Gelegenheiten zur Anstellung entgangen sind oder er im Fall der Veröffentlichung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens dieses erfolgreich abgeschlossen hätte, eine gleichwertige und wirksame Maßnahme im Sinne der Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), dar?.

    Ist der vom Gerichtshof (u. a.) in den Urteilen vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), erwähnte Grundsatz der Äquivalenz dahin zu verstehen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, dass er beschließt, im öffentlichen Sektor die (im privaten Sektor anerkannte) Umwandlung des Arbeitsverhältnisses nicht anzuwenden, jedenfalls verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die gleiche Vergünstigung zu gewährleisten, gegebenenfalls durch eine Entschädigung, deren Gegenstand notwendigerweise den Wert des unbefristeten Arbeitsplatzes haben muss?.

    Die hierfür in diesem Paragrafen 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in diesem Paragrafen 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar werden in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch ihr jeweiliges innerstaatliches Recht geregelt, doch dürfen sie nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist also zu prüfen, ob gemäß den Urteilen vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), das innerstaatliche Recht eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, diesen aber auch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Im Urteil vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 57), hat der Gerichtshof diese Frage in dem Sinne beantwortet, dass dieses Verbot nicht unvereinbar mit den Paragrafen der Rahmenvereinbarung ist, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats die Anwendung einer "andere[n] wirksame[n] Maßnahme [vorsieht], um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Sektors zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden".

    Diese Entscheidung wurde durch die Corte d'appello di Genova (Berufungsgericht Genua, Italien) ausdrücklich bestätigt, die die Auffassung vertrat, dass sie der Notwendigkeit entspreche, den Schutz der Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors im Einklang mit dem Urteil vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), zu erhöhen.

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entspricht dieser Gesichtspunkt nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), ergeben, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die einen Vertrag mit einer öffentlichen Verwaltung schließen, und solchen, die einen Arbeitsvertrag mit einer privatrechtlichen Einrichtung schließen.

    Stellt die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von mindestens dem 2, 5-Fachen und höchstens dem 12-Fachen der letzten Monatsvergütung (Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 183/2010) an einen Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, der das Opfer einer missbräuchlichen Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge ist und nur dann vollständigen Schadensersatz erhalten kann, wenn er nachweist, dass ihm entweder andere Gelegenheiten zur Anstellung entgangen sind oder er im Fall der Veröffentlichung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens dieses erfolgreich abgeschlossen hätte, eine gleichwertige und wirksame Maßnahme im Sinne der Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), dar?.

    Ist der vom Gerichtshof (u. a.) in den Urteilen vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), erwähnte Grundsatz der Äquivalenz dahin zu verstehen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, dass er beschließt, im öffentlichen Sektor die (im privaten Sektor anerkannte) Umwandlung des Arbeitsverhältnisses nicht anzuwenden, jedenfalls verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die gleiche Vergünstigung zu gewährleisten, gegebenenfalls durch eine Entschädigung, deren Gegenstand notwendigerweise den Wert des unbefristeten Arbeitsplatzes haben muss?.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Paragraf 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten in diesem Bereich einen gewissen Ermessensspielraum lässt, da er ihnen weder eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen, noch im Einzelnen vorschreibt, unter welchen Bedingungen befristete Verträge geschlossen werden können (Urteil vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 47).

    Somit verbietet es Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung an und für sich einem Mitgliedstaat nicht, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob diese mit einem Arbeitgeber des Privatsektors oder mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors begründet worden sind (Urteil vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 48).

    Allerdings kann eine nationale Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Vertrag untersagt, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 49).

    Es ist also zu prüfen, ob gemäß den Urteilen vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), das innerstaatliche Recht eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, diesen aber auch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 47).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 47).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 30).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, sowie vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 54).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, sowie vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 54).
  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 30).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, sowie vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 54).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Die Entscheidung über die konkreten Regelungen verbleibt danach bei den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - Santoro - C 494/16, ECLI:EU:C:2018:166, Rn. 26 ff.).
  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 25).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 37, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 38, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 39, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28).

    Allerdings kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester untersagt, eine Reihe aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 41, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass die italienische Rechtsordnung im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester keine wirksame Maßnahme im Sinne der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung enthält, mit der die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge geahndet wird, und dies, obwohl das Personal dieser Branche im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 35 und 36), ergangen ist, keinen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens erheben kann.

    Diese den Verwaltungen obliegende Pflicht stellt jedoch nur eine Maßnahme unter anderen dar, die darauf gerichtet sind, den missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge zu verhindern und zu ahnden, und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Begründung dieser Haftung wirksam und abschreckend genug ist, um die volle Wirksamkeit der in Anwendung der Rahmenvereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 52 und 53).

    Wenn das Unionsrecht insoweit keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 29).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid -

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Wortlaut der 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den Staatshaushalt für das Jahr 2018 und jener der 17. Zusatzbestimmung zum EBEP in Anbetracht des in den Vorabentscheidungsersuchen angeführten nationalen rechtlichen Rahmens offenbar einen derartigen Grad an Mehrdeutigkeit und Abstraktion aufweisen, dass sie nicht mit der italienischen Haftungsregelung für Verwaltungen vergleichbar sind, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), Bezug nimmt.

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

    Für das darin ausgedrückte allgemeine Gebot des effet utile unterliegt die unionsrechtliche Rechtslage, wonach nationalrechtliche Sanktionen effektiv, abschreckend und verhältnismäßig sein müssen (vgl. EuGH 2. Mai 2018 - C-574/15 [Scialdone] - Rn. 29; 7. März 2018 - C-494/16 - [Santoro] Rn. 28 f.; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 51) , keinen Zweifeln.
  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 410/17

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (EuGH 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 32; 7. März 2018 - C-494/16 - [Santoro] Rn. 26; 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 37; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 25, BAGE 157, 141) .
  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu verpflichtet, mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 32).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in diesem Paragrafen 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 33).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 34).

    Sieht das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vor, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch gebührend zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 64, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79, und vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann jedoch in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Würdigung zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 45).

    Insoweit ist zu beachten, dass zum einen der Umstand, dass die vom nationalen Gesetzgeber im Privatsektor erlassene Maßnahme den umfassendsten Schutz darstellt, der einem Arbeitnehmer zuerkannt werden kann, für sich genommen nicht zur Folge haben kann, dass die Wirksamkeit der für die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors geltenden nationalen Maßnahmen abgeschwächt wird (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 51).

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (EuGH 19. März 2020 - C-103/18 ua. - [Sánchez Ruiz] Rn. 55; 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 32; 7. März 2018 - C-494/16 - [Santoro] Rn. 26; 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 37; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; BAG 19. November 2019 - 7 AZR 311/18 - Rn. 35; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 25, BAGE 157, 141) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    2 Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), vom 7. September 2006, Vassallo (C-180/04, EU:C:2006:518), und vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166).

    22 C-494/16, EU:C:2018:166.

    45 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Santoro (C-494/16, EU:C:2017:822, Nr. 53), der auf drei Rechtssachen verweist, in denen das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung relevant war.

    68 Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 40).

    Vgl. Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-103/18

    Sánchez Ruiz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    35 Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    42 Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 32), unter Verweis auf das Urteil vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 47).

    47 Urteil vom 7. März 2018 (C-494/16, EU:C:2018:166).

    50 Vgl. Tenor des Urteils vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166).

    52 Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 34), unter Verweis auf das Urteil vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 49).

  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 104/18

    Ausschlussfrist - unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 7. März 2018 - C-494/16 - [Santoro] Rn. 43; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 35) .
  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 311/18

    Befristung - Erprobung - Führungsposition

  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

  • EuGH, 08.01.2024 - C-278/23

    Biltena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14

    Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Verbot

  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario

  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 110/18

    Tarifliche Ausschlussfrist - Geltendmachung iSd. § 37 TVöD-V - unionsrechtlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-547/22

    INGSTEEL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

  • EuG, 07.05.2019 - T-407/18

    WP/ EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

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