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   EuGH, 09.04.2024 - C-582/21   

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EuGH, 09.04.2024 - C-582/21 (https://dejure.org/2024,6632)
EuGH, Entscheidung vom 09.04.2024 - C-582/21 (https://dejure.org/2024,6632)
EuGH, Entscheidung vom 09. April 2024 - C-582/21 (https://dejure.org/2024,6632)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision définitive)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Verfahrensautonomie - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts - Nationale ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass ein Rechtsprechungsorgan eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung nach einer späteren Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof grundsätzlich rückgängig zu machen hat, um dieser Auslegung Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60, sowie vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38).

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden muss, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (Urteil vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen muss der Verbraucher in einer Situation, in der das Vollstreckungsverfahren beendet wurde, gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes in der Lage sein, in einem nachfolgenden getrennten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags geltend zu machen, um seine Rechte aus dieser Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 58).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten einführt, der die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das durch diese Bestimmung eingeführte System begründet daher eine direkte und enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten, in deren Rahmen diese an der ordnungsgemäßen Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts sowie am Schutz der den Einzelnen von dieser Rechtsordnung gewährten Rechte mitwirken (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit gibt der Gerichtshof den einzelstaatlichen Gerichten als mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Somit ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen, wobei jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sein müssen (Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54, sowie vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 21).

    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dürfen nämlich die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergeben, ist unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, seines Ablaufs und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass ein Rechtsprechungsorgan eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung nach einer späteren Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof grundsätzlich rückgängig zu machen hat, um dieser Auslegung Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60, sowie vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38).

    Somit ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen, wobei jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sein müssen (Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54, sowie vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 21).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Solche Beurteilungen und Feststellungen können nicht nur von der Frage abhängen, ob die betreffende Bestimmung des Unionsrechts unmittelbare Wirkung hat - da nur eine unionsrechtliche Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits geltend gemacht werden kann, um gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Anwendung einer gegen sie verstoßenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Poplawski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und 62) -, sondern auch von der Möglichkeit, die in Rede stehende nationale Vorschrift unionsrechtskonform auszulegen.

    Nach dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts obliegt es nämlich dem nationalen Gericht, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen (Urteil vom 24. Juni 2019, Poplawski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Diese Bestimmung ist als eine Norm zu betrachten, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, aufgrund der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Verbraucherschutz beruht, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Diese Bestimmung ist als eine Norm zu betrachten, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, aufgrund der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Verbraucherschutz beruht, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Nach diesem Grundsatz obliegt es den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine Bestimmung des nationalen Rechts im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts ausgelegt werden kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine Bestimmung des nationalen Rechts nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 07.07.2022 - C-261/21

    F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 22.09.2022 - C-215/21

    Servicios prescriptor y medios de pagos EFC

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