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   EuGH, 11.04.2024 - C-116/23   

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EuGH, 11.04.2024 - C-116/23 (https://dejure.org/2024,6911)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2024 - C-116/23 (https://dejure.org/2024,6911)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2024 - C-116/23 (https://dejure.org/2024,6911)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sozialministeriumservice

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Leistungen bei Krankheit - Geltungsbereich - Pflegekarenzgeld - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wurde für den Bereich der sozialen Sicherheit jedoch durch Art. 45 AEUV, durch Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 umgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 98).

    Zum anderen stellt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 klar, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Leistungen sowohl Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 als auch soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 bilden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind diese beiden Bestimmungen grundsätzlich in gleicher Weise und im Einklang mit Art. 45 AEUV auszulegen (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 98).

    Vor diesem Hintergrund stellt eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine solche mittelbare Diskriminierung dann gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 15. Juni 2023, Thermalhotel Fontana, C-411/22, EU:C:2023:490, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (Urteil vom 15. Juni 2023, Thermalhotel Fontana, C-411/22, EU:C:2023:490, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die erste in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf die Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen kann (Urteil vom 15. Juni 2023, Thermalhotel Fontana, C-411/22, EU:C:2023:490, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der zweiten oben in Rn. 33 genannten Voraussetzung spricht Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich von "Leistungen bei Krankheit"; Hauptziel dieser Leistungen ist die Heilung der erkrankten Person, indem die Versorgung gewährt wird, die ihr Zustand erfordert, wodurch sie das Risiko einer Erkrankung abdecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Thermalhotel Fontana, C-411/22, EU:C:2023:490, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig; in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Sozialleistungen (Urteil vom 15. September 2022, Rechtsanwaltskammer Wien, C-58/21, EU:C:2022:691, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht insbesondere der oben in den Rn. 61 bis 63 angestellten Erwägungen und auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen, ob im Hinblick auf die oben in Rn. 59 genannten, nach Unionsrecht zulässigen Rechtfertigungsgründe, insbesondere in Bezug auf eine mögliche erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 41, und vom 15. September 2022, Rechtsanwaltskammer Wien, C-58/21, EU:C:2022:691, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der akzessorische Charakter des in Rede stehenden Pflegekarenzgeldes im Verhältnis zum nach österreichischem Recht gewährten Pflegegeld ab der Stufe 3 gerechtfertigt sein kann.

  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Hierzu ergibt sich aus Art. 48 AEUV, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht und der die Grundlage der Verordnung Nr. 883/2004 bildet, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt werden, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind daher weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-731/21

    Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Zu Art. 18 AEUV hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass dieser in eigenständiger Weise nur auf unionsrechtlich geregelte Sachverhalte angewendet werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d'assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oben in Rn. 58 genannte, im Ausgangsverfahren in Rede stehende mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dient, das mit ihr verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d'assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Gleichwohl ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht insbesondere der oben in den Rn. 61 bis 63 angestellten Erwägungen und auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen, ob im Hinblick auf die oben in Rn. 59 genannten, nach Unionsrecht zulässigen Rechtfertigungsgründe, insbesondere in Bezug auf eine mögliche erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 41, und vom 15. September 2022, Rechtsanwaltskammer Wien, C-58/21, EU:C:2022:691, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der akzessorische Charakter des in Rede stehenden Pflegekarenzgeldes im Verhältnis zum nach österreichischem Recht gewährten Pflegegeld ab der Stufe 3 gerechtfertigt sein kann.
  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004, gelesen im Licht des neunten Erwägungsgrundes dieser Verordnung, den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten verankert, den der Unionsgesetzgeber in den Text dieser Verordnung einführen wollte, damit dieser Grundsatz unter Beachtung des Inhalts und des Geistes der gerichtlichen Entscheidungen des Gerichtshofs ausgeformt wird (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass durch die Pflegebedürftigkeit der Person entstandene Kosten, die die Behandlung der Person und/oder die Verbesserung ihres Alltags betreffen, wie insbesondere Kosten, die ihr Hilfe durch Dritte sichern, "Leistungen bei Krankheit" im Sinne des genannten Art. 3 Abs. 1 Buchst. a gleichzustellen sind, sofern solche Kosten darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Personen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23 und 24, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-441/22

    Obshtina Razgrad

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad, C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.2004 - C-502/01

    Gaumain-Cerri

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Tragung der Versicherungsbeiträge eines Dritten, von dem sich eine pflegebedürftige Person Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, selbst als Geldleistung qualifiziert werden muss, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch ist, als sie die Inanspruchnahme von Pflege erleichtern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, EU:C:2004:413, Rn. 27).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.09.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry

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