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   EuGH, 11.04.2024 - C-741/21   

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https://dejure.org/2024,6924
EuGH, 11.04.2024 - C-741/21 (https://dejure.org/2024,6924)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2024 - C-741/21 (https://dejure.org/2024,6924)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2024 - C-741/21 (https://dejure.org/2024,6924)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Juris

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht ...

  • JurPC

    Begriff des immateriellen Schadens bei Art. 82 DSGVO

  • Betriebs-Berater

    Immaterieller Schaden gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO oder Kontrollverlust allein begründen noch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO - Nachweis eines immateriellen Schadens erforderlich

  • lto.de (Pressebericht, 12.04.2024)

    DSGVO: Ist ungewollte juris-Werbung ein immaterieller Schaden?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
    Der Gerichtshof hat Art. 82 Abs. 1 DSGVO bereits dahin ausgelegt, dass der bloße Verstoß gegen diese Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, da das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen "Schadens" eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insofern muss die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin ausgelegt hat, dass er einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen gewissen Schweregrad erreicht hat, wobei er hervorgehoben hat, dass diese Person gleichwohl den Nachweis erbringen muss, dass ihr durch den Verstoß gegen diese Verordnung ein solcher immaterieller Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über solche Daten einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich haben die nationalen Gerichte zum Zweck dieser Bemessung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 83 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 53).

    Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in den Art. 83 und 84 DSGVO enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO auch ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass einer kombinierten Analyse der Abs. 2 und 3 von Art. 82 DSGVO zu entnehmen ist, dass dieser Artikel ein Haftungsregime für Verschulden vorsieht, bei dem davon ausgegangen wird, dass der Verantwortliche an der Verarbeitung, die den fraglichen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, beteiligt war, so dass die Beweislast nicht der Person obliegt, der ein Schaden entstanden ist, sondern dem Verantwortlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 92 bis 94).

    Folglich haben die nationalen Gerichte zum Zweck dieser Bemessung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 83 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 53).

    Folglich darf dieser Betrag nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz dieses Schadens hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 86).

    Im Hinblick auf den sechsten Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO, wonach dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll, hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Anspruchs auf Schadenersatz eine auf diesen Artikel gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Umstände der in Art. 82 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Befreiung streng auf solche beschränkt werden müssen, unter denen der Verantwortliche nachweisen kann, dass er selbst nicht für den Schaden verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 70).

    Daher kann dem Verantwortlichen bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine ihm unterstellte Person diese Befreiung nur zugutekommen, wenn er nachweist, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen Verletzung der ihm gemäß den Art. 5, 24 und 32 dieser Verordnung obliegenden Verpflichtung zum Datenschutz und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 72).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
    Was die Frage betrifft, ob der Verantwortliche nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von seiner Haftung allein deshalb befreit werden kann, weil der betreffende Schaden durch das Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 DSGVO unterstellten Person verursacht wurde, geht zum einen aus diesem Art. 29 hervor, dass dem Verantwortlichen unterstellte Personen, wie z. B. seine Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese Daten grundsätzlich nur auf der Grundlage von Weisungen des Verantwortlichen und im Einklang mit diesen Weisungen verarbeiten dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 73 und 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    6 Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Schlussanträge gibt es sieben weitere Vorabentscheidungsersuchen zu diesem Bereich (Rechtssachen C-340/21, C-667/21, C-687/21, C-741/21, C-182/22, C-189/22 und C-456/22).
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23

    Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall

    Hilfsweise hat er beantragt, jedenfalls das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich darum drehen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • OLG München, 24.04.2024 - 34 U 2306/23

    Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis,

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.
  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich damit befassen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Hilfsweise hat er beantragt, das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich darum drehen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

    Hilfsweise hat er beantragt, das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich darum drehen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich damit befassen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich damit befassen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • LAG Hamm, 02.12.2022 - 19 Sa 756/22

    1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag

    Darüber hinaus liegen ihm weitere Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO vor (vgl. C-340/21; C-667/21; C-687/21; C-741/21; C-182/22; C-189/22; C-456/22) .
  • AG Wesel, 05.08.2022 - 30 C 138/21

    EuGH-Vorlage zu immateriellem Schadensersatz nach der DSGVO

    41 Soweit der OGH Österreich mit Beschluss vom 15.04.2021 und das LG Saarbrücken mit Beschluss vom 22.11.2021 - Rechtssachen C-741/21 und C-300/21 bereits Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, stimmen die dortigen Fragen nur teilweise mit den hier gestellten Fragen überein.
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