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   EuGH, 12.01.2023 - C-356/21   

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https://dejure.org/2023,79
EuGH, 12.01.2023 - C-356/21 (https://dejure.org/2023,79)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-356/21 (https://dejure.org/2023,79)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-356/21 (https://dejure.org/2023,79)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    TP (Monteur audiovisuel pour la télévision publique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c - Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit - Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen - Verbot von Diskriminierungen ...

  • doev.de PDF

    J. K. - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung bei Vertragsabschlüssen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c - Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit - Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen - Verbot von Diskriminierungen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbständigen abgelehnt werden darf

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vertragsfreiheit: Polnische Regeln diskriminieren homosexuelle Selbstständige

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1564
  • NVwZ 2023, 407
  • EuZW 2023, 440
  • NZA 2023, 287
  • NZA-RR 2023, 387
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.06.2022 - C-587/20

    Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
    Aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch dem Gleichheitssatz folgt jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Richtlinie 2000/78 die Wendung "Bedingungen ... für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit" nicht definiert, ist diese Wendung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Begriffe sind nämlich weit zu verstehen, wie aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung und aus der Verwendung allgemeiner Ausdrücke in diesen wie zum einen "activité non salariée" "actividad por cuenta propia", "selvstændig erhvervsvirksomhed", "selbständige Erwerbstätigkeit", "self-employment", "arbeid ... als zelfstandige" und "pracy na w?‚asny rachunek" und zum anderen "travail" "ejercicio profesional", "erhvervsmæssig beskæftigelse", "unselbständige Erwerbstätigkeit", "occupation", "beroep" und "zatrudnienia" in französischer, spanischer, dänischer, deutscher, englischer, niederländischer bzw. polnischer Sprache hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 27).

    Abgesehen davon, dass die genannte Bestimmung ausdrücklich selbständige Erwerbstätigkeiten erfasst, ergibt sich ferner aus dem Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit, in seinem herkömmlichen Sinn verstanden, auch, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 nicht auf Stellen beschränken wollte, die von einem "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 bestätigt, dass deren Geltungsbereich nicht auf die Bedingungen für den Zugang zu Stellen beschränkt ist, die von "Arbeitnehmern" im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt werden, denn nach diesem Wortlaut gilt die Richtlinie "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, ... unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 29).

    Die am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 wird durch deren Ziele bestätigt, aus denen folgt, dass die Wendung "Bedingungen ... für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit", die den Geltungsbereich der Richtlinie festlegt, nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Richtlinie 2000/78 kein Rechtsakt des abgeleiteten Unionsrechts wie die insbesondere auf Art. 153 Abs. 2 AEUV gestützten, die auf den Schutz der Arbeitnehmer als der schwächeren Partei eines Arbeitsverhältnisses abzielen, sondern ihr Zweck ist - aus im sozialen und öffentlichen Interesse liegenden Gründen - die Beseitigung aller auf Diskriminierungsgründe gestützten Hindernisse für den Zugang zu Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Fähigkeit, durch Arbeit, egal auf welcher Rechtsgrundlage, einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie 2000/78, das darin besteht, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen, so dass die Begriffe, die in Art. 3 der Richtlinie deren Geltungsbereich präzisieren, nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 51).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2000/78 auf der Grundlage von Art. 13 EG, nach Änderung jetzt Art. 19 Abs. 1 AEUV, erlassen wurde, der der Union eine Zuständigkeit zum Erlass der Maßnahmen verleiht, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen, u. a. aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, notwendig sind (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 35).

    Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung soll diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Sinne heißt es auch im elften Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Diskriminierungen u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung die Verwirklichung der im AEU-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren können, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Formulierung "Bedingungen ... für den Zugang" zu selbständiger Erwerbstätigkeit im gewöhnlichen Sprachgebrauch Umstände oder Tatsachen erfasst, deren Existenz zwingend nachgewiesen werden muss, damit eine Person eine bestimmte selbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 33).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
    Er hat somit beschlossen, dass in bestimmten, in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie aufgeführten Fällen die in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze für Maßnahmen, die Ungleichbehandlungen wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe enthalten, nicht gelten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Maßnahmen zum Erreichen der oben genannten Ziele notwendig sind (Urteil vom 7. November 2019, Cafaro, C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen begründet, ist er eng auszulegen (Urteil vom 7. November 2019, Cafaro, C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
    Folglich kann der von der Richtlinie 2000/78 gewährte Schutz nicht von der formalen Qualifizierung eines Arbeitsverhältnisses nach innerstaatlichem Recht oder von der Entscheidung der betreffenden Person für den einen oder den anderen Vertragstyp bei der Anstellung abhängen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 69), da - wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils festgestellt - der Wortlaut dieser Richtlinie weit zu verstehen ist.
  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
    Denn der durch Art. 16 ("Unternehmerische Freiheit") der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb und beinhaltet insbesondere die freie Wahl des Geschäftspartners (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
    Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-442/16

    Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
    Hervorzuheben ist nämlich insbesondere, dass auch eine Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ebenso wie ein Arbeitnehmer, der insbesondere infolge einer Entlassung unfreiwillig seinen Arbeitsplatz verlieren kann, sich durch Veranlassung ihres Vertragspartners gezwungen sehen kann, diese Tätigkeit aufzugeben, und sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden kann, die mit der eines entlassenen Arbeitnehmers vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 43).
  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Art. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG würde seine praktische Wirksamkeit genommen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG EuGH 12. Januar 2023 - C-356/21 - [Monteur audiovisuel pour la télévision publique] Rn. 77) .
  • EuGH, 07.12.2023 - C-518/22

    Die Beschäftigung einer persönlichen Assistentin, die einen Menschen mit

    Er hat somit beschlossen, dass in bestimmten, in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 aufgeführten Fällen die in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze für Maßnahmen, die Ungleichbehandlungen wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe enthalten, nicht gelten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Maßnahmen zum Erreichen der oben genannten Ziele notwendig sind (Urteil vom 12. Januar 2023, TP [Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen], C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da dieser Art. 2 Abs. 5 eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen begründet, ist er eng auszulegen (Urteil vom 12. Januar 2023, TP [Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen], C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Altersgrenze für Notare

    Diese vom Senat bislang offengelassene Frage (BGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - NotZ(Brfg) 7/18, DNotZ 2020, 71 [juris Rn. 23 mwN]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, DNotZ 2014, 553 [juris Rn. 10 f.]), ist durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs geklärt (EuGH, Urteile vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 21 ff., 44 - GN, eine Notarin betreffend; vom 12. Januar 2023 - C-356/21, ECLI:EU:C:2023:9 [juris Rn. 33 ff.]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-307/22

    FT (Copies du dossier médical) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    31 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2023, TP (Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen) (C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 73 und 74).
  • BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
    Diese vom Senat bislang offengelassene Frage (BGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - NotZ(Brfg) 7/18, DNotZ 2020, 71 [juris Rn. 23 mwN]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, DNotZ 2014, 553 [juris Rn. 10 f.]), ist durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs geklärt (EuGH, Urteile vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 21 ff., 44 - GN, eine Notarin betreffend; vom 12. Januar 2023 - C-356/21, ECLI:EU:C:2023:9 [juris Rn. 33 ff.]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-518/22

    AP Assistenzprofis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Januar 2023, TP (Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen) (C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Januar 2023, TP (Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen) (C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

    123 Voir arrêt du 12 janvier 2023, TP (Monteur audiovisuel pour la télévision publique) (C-356/21, EU:C:2023:9, point 74 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-631/22

    Ca Na Negreta

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Entlassung" nach der Rechtsprechung u. a. die einseitige Beendigung jeder in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 genannten Erwerbstätigkeit erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, TP [Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen], C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-395/22

    "Trade Express-L" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, TP (Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen) (C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, TP (Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen) (C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

    9 Vgl. u. a. Urteile Ahmed (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. (Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus) (C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 12. Januar 2023, TP (Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen) (C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Januar 2023, TP (Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen) (C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

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