Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2024 - C-516/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4490
EuGH, 14.03.2024 - C-516/22 (https://dejure.org/2024,4490)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2024 - C-516/22 (https://dejure.org/2024,4490)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2024 - C-516/22 (https://dejure.org/2024,4490)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,4490) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnisverfahren - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - Art. 127 Abs. 1 - Übergangszeit - Zuständigkeit des ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Trotz Brexit: Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 02.09.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    Folglich kann diese internationale Übereinkunft vom Anwendungsbereich von Art. 351 Abs. 1 AEUV erfasst werden, bei dem es sich um eine Bestimmung des Unionsrechts handelt, für deren verbindliche Auslegung der Gerichtshof ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 45).

    Aus den vom Generalanwalt in den Nrn. 133 bis 137 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen und wie die Kommission zur Stützung der vorliegenden Rüge vorgebracht hat, soll diese internationalen Übereinkunft trotz ihres multilateralen Charakters die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise regeln, die einem bilateralen Abkommen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 64).

    Diese Bestimmung kann somit erhebliche Auswirkungen auf die Unionsrechtsordnung haben, da sie es, wie der Generalanwalt in den Nrn. 140 und 175 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erlaubt, vom Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1995, Evans Medical und Macfarlan Smith, C-324/93, EU:C:1995:84, Rn. 26 bis 28), der ein wesentliches Merkmal des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung, die, wie bereits aus den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dazu führt, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der eines seiner wesentlichen Merkmale ist, nicht zum Tragen kommt, ist nämlich geeignet, die Kohärenz, die volle Geltung und die Autonomie des Unionsrechts sowie letztlich den eigenen Charakter des durch die Verträge geschaffenen Rechts in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    Diese Bestimmung hat insoweit allgemeine Tragweite, als dass sie unabhängig von ihrem Gegenstand für alle internationalen Übereinkünfte gilt, die sich auf die Unionsverträge auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. August 1993, Levy, C-158/91, EU:C:1993:332, Rn. 11).

    Die Begriffe "Rechte und Pflichten" in Art. 351 Abs. 1 AEUV beziehen sich daher, was die "Rechte" anbelangt, auf die Rechte von Drittstaaten und, was die "Pflichten" anbelangt, auf die Pflichten der Mitgliedstaaten (Urteile vom 27. Februar 1962, Kommission/Italien, 10/61, EU:C:1962:2, S. 22, und vom 2. August 1993, Levy, C-158/91, EU:C:1993:332, Rn. 12).

    Infolgedessen ist, um festzustellen, ob gemäß dieser Bestimmung eine Regelung des Unionsrechts gegenüber einer früher geschlossenen internationalen Übereinkunft zurückzutreten hat, zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung noch von den Drittstaaten, die dieser Übereinkunft beigetreten sind, verlangt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. August 1993, Levy, C-158/91, EU:C:1993:332, Rn. 13, und vom 15. September 2011, Kommission/Slowakei, C-264/09, EU:C:2011:580, Rn. 42).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass es in einem solchen Rahmen Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, welche Verpflichtungen der betroffene Mitgliedstaat aus einer früheren internationalen Übereinkunft hat, und deren Grenzen so abzustecken, dass ermittelt werden kann, inwieweit diese Verpflichtungen der Anwendung des Unionsrechts entgegenstehen (vgl. u. a. Urteile vom 2. August 1993, Levy, C-158/91, EU:C:1993:332, Rn. 21, und vom 14. Januar 1997, Centro-Com, C-124/95, EU:C:1997:8, Rn. 58).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    Mit Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf.

    Mit Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C-333/19, EU:C:2022:749), stellte der Gerichtshof in den Rn. 42 und 43 dieses Beschlusses fest, dass sich aus den Urteilen vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), sowie vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), ergibt, dass der Schiedsspruch mit den Art. 267 und 344 AEUV unvereinbar ist, so dass er keine Wirkung entfalten kann.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), verankert ist, ergibt sich jedoch, dass das im EU-Vertrag und im AEU-Vertrag vorgesehene System der gerichtlichen Rechtsbehelfe an die Stelle der zwischen den Mitgliedstaaten eingerichteten Schiedsverfahren getreten ist (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 145).

    Diese Situation ist im Übrigen im Anschluss an das Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50) eingetreten, das nach dem betreffenden Urteil und der mit Gründen versehenen Stellungnahme erging.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    Jedoch kann die Wirkung, die von einer durch den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV gegebenen Auslegung ausgeht, den inneren Grund der Verpflichtung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen, und zwar insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall - und erst recht im Rahmen derselben nationalen Rechtssache - Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist, oder wenn eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 36).

    Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union überzeugt ist, dass auch für die übrigen letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 bis 41).

    Wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen - von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten - zur Auslegung einer auf den betreffenden Rechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wird, muss es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgfältig sein und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 49).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet sind, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88).

    Die nationalen Gerichte sind daher befugt, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe von ihren Empfängern anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-586/18

    Buonotourist / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    Insbesondere beruht die Anwendung der in den Art. 107 und 108 AEUV vorgesehenen unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits sowie der Kommission und den Unionsgerichten andererseits, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Rolle handelt (Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission, C-586/18 P, EU:C:2020:152, Rn. 89).

    Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt ist nämlich ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission, C-586/18 P, EU:C:2020:152, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Unionsrecht darf aber die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft die nationalen Gerichte nicht daran hindern, alle Konsequenzen aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 62 und 63, sowie vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission, C-586/18 P, EU:C:2020:152, Rn. 94 und 95).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    In den Rn. 137 bis 145 desselben Urteils hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass das Gericht im Übrigen auch einen Rechtsfehler beging, indem es entschied, dass das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), vorliegend nicht einschlägig sei, da das im EU-Vertrag und im AEU-Vertrag vorgesehene System der gerichtlichen Rechtsbehelfe ab diesem Beitritt an die Stelle dieses Schiedsverfahrens trat.

    Mit Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C-333/19, EU:C:2022:749), stellte der Gerichtshof in den Rn. 42 und 43 dieses Beschlusses fest, dass sich aus den Urteilen vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), sowie vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), ergibt, dass der Schiedsspruch mit den Art. 267 und 344 AEUV unvereinbar ist, so dass er keine Wirkung entfalten kann.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), verankert ist, ergibt sich jedoch, dass das im EU-Vertrag und im AEU-Vertrag vorgesehene System der gerichtlichen Rechtsbehelfe an die Stelle der zwischen den Mitgliedstaaten eingerichteten Schiedsverfahren getreten ist (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 145).

  • EuGH, 21.09.2022 - C-333/19

    Romatsa u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    Mit Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C-333/19, EU:C:2022:749), stellte der Gerichtshof in den Rn. 42 und 43 dieses Beschlusses fest, dass sich aus den Urteilen vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), sowie vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), ergibt, dass der Schiedsspruch mit den Art. 267 und 344 AEUV unvereinbar ist, so dass er keine Wirkung entfalten kann.

    Mit Beschluss vom 24. November 2022, European Food u. a. (C-333/19 REC, EU:C:2022:936), wies der Gerichtshof außerdem den Antrag der Investoren auf Rücknahme oder Berichtigung des in dieser Rechtssache ergangenen Beschlusses und auf Streichung der Rechtssache C-333/19 zurück.

    Ferner war die Frage der Vollstreckung des Schiedsspruchs, wie aus dem Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C-333/19, EU:C:2022:749), hervorgeht, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) vor den belgischen Gerichten anhängig, was die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Supreme Court ebenfalls vorgetragen hatte.

  • EuG, 18.06.2019 - T-624/15

    European Food u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    Mit Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), hob das Gericht den abschließenden Beschluss vollumfänglich im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Kommission für dessen Erlass nach Art. 108 AEUV in zeitlicher Hinsicht nicht zuständig gewesen sei (im Folgenden: Urteil des Gerichts).

    Diese Rechtssache, die unter den Aktenzeichen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV in das Register eingetragen wurde, ist beim Gericht anhängig.

    Die Investoren hatten zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses, die sie beim Gericht nach Art. 263 AEUV erhoben hatten, mit ihren ersten Klagegründen in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sowie mit ihrem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-704/15 geltend gemacht, dass diese Begründung der Kommission fehlerhaft sei.

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
    Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung daher nicht geltend machen, wenn in dem betreffenden Einzelfall die Rechte von Drittstaaten nicht berührt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988, Deserbais, 286/86, EU:C:1988:434, Rn. 18, und vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 84).

    Der Unionsrichter muss nämlich, damit er nicht den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt, bei der Entscheidung über die Begründetheit eines Vorbringens, mit dem geltend gemacht wird, dass ein Unionsorgan bzw. ein Mitgliedstaat im Hinblick auf eine frühere internationale Übereinkunft gegen Art. 351 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, notwendigerweise die Tragweite dieser Übereinkunft prüfen, um über den bei ihm anhängigen Rechtsbehelf zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 84, sowie vom 15. September 2011, Kommission/Slowakei, C-264/09, EU:C:2011:580, Rn. 40 und 42).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 15.09.2011 - C-264/09

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Energie -

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

  • EuGH, 28.03.1995 - C-324/93

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Evans Medical

  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

  • EuGH, 14.10.1980 - 812/79

    Attorney General / Burgoa

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • EuGH, 27.02.1962 - 10/61

    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Italienische Republik.

  • EuGH, 22.09.1988 - 286/86

    Ministère public / Deserbais

  • EuGH, 21.09.2017 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

  • EuGH, 24.11.2022 - C-333/19

    Romatsa u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23

    Mirin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 Abs. 1 AEUV

    33 Zu dieser Einstufung vgl. Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 53).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht