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   EuGH, 14.07.2022 - C-116/21 P, C-117/21 P, C-118/21 P, C-138/21 P, C-139/21 P   

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https://dejure.org/2022,17457
EuGH, 14.07.2022 - C-116/21 P, C-117/21 P, C-118/21 P, C-138/21 P, C-139/21 P (https://dejure.org/2022,17457)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-116/21 P, C-117/21 P, C-118/21 P, C-138/21 P, C-139/21 P (https://dejure.org/2022,17457)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-116/21 P, C-117/21 P, C-118/21 P, C-138/21 P, C-139/21 P (https://dejure.org/2022,17457)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ VW

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Statut der Beamten der Europäischen Union - Anhang VIII Art. 20 - Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung - Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog - Nach dem Ausscheiden dieses Beamten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Statut der Beamten der Europäischen Union - Anhang VIII Art. 20 - Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung - Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog - Nach dem Ausscheiden dieses Beamten ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 18.07.2017 - T-695/16

    Kommission / RN - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Überlebender

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Gegen dieses Urteil legte die Kommission ein Rechtsmittel ein, dem das Gericht mit Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), stattgab.

    In den letztgenannten Randnummern vertrat das Gericht, als es über den Umfang des Rechtsstreits nach dessen Zurückverweisung an das Gericht befand, die Auffassung, dass über den von RN vorgebrachten Grund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt worden sei, im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht entschieden worden sei, so dass das Gericht im dritten angefochtenen Urteil letztlich über alle von RN im ersten Rechtszug geltend gemachten Aufhebungsgründe unter Berücksichtigung der vom Gericht im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), entschiedenen Rechtsfragen zu entscheiden habe.

    Das Gericht gab diesem Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), statt.

    Insoweit ergebe sich insbesondere aus Rn. 68 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), dass der Gegenstand der Zurückverweisung, mit der das Gericht befasst worden sei, in der Rechtssache, in der das dritte angefochtene Urteil ergangen sei, eindeutig auf die Prüfung des dritten Klagegrundes beschränkt gewesen sei, der kein Vorbringen zur angeblichen Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts enthalte.

    Neben dem Umstand, dass das Gericht in Rn. 42 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht die zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe berücksichtigt habe, um zu ermitteln, ob Teile des Urteils im ersten Rechtszug aufgehoben worden seien oder nicht, macht die Kommission geltend, dass die Aufhebung des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), auf den Rn. 51 bis 57 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), über die Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts beruhe, wobei die Rn. 58 bis 64 dieses Urteils die Erwägungen des Gerichts im Hinblick auf die von RN zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Statutsbestimmung vorgebrachten Rügen untermauerten.

    Das Gericht habe insoweit im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), entschieden, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf das Vorbringen von RN hinsichtlich der unterschiedlichen Ehedauer rechtsfehlerhaft sei.

    Daher habe das Gericht, indem es in Rn. 45 des dritten angefochtenen Urteils das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), fehlerhaft geprüft habe, in Rn. 46 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass über die auf einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützten Klagegründe im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht entschieden worden sei.

    Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 112 des dritten angefochtenen Urteils, dass Anhang VIII Art. 20 des Statuts insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, im Widerspruch zum Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), entschieden.

    Soweit RN der Kommission vorwirft, davon auszugehen, dass das Gericht "sowohl" bei der Definition "als auch" bei der Anwendung der Befugnis des Spruchkörpers, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, einen Rechtsfehler begangen habe, was nicht sein könne, genügt die Feststellung, dass die Kommission in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen ausführt, dass das Gericht im dritten angefochtenen Urteil den Gegenstand und den Umfang des Rechtsstreits in der bei ihm anhängigen Rechtssache nicht richtig bestimmt habe, weil es das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), sowie die Rechtsprechung zur Bestimmung des Gegenstands und des Umfangs des Rechtsstreits nach Zurückverweisung falsch angewandt habe.

    Die Kommission hat diese Randnummer nämlich falsch verstanden, indem sie davon ausgegangen ist, das Gericht habe den Gegenstand des Rechtsstreits und seinen Umfang nach Zurückverweisung auf der Grundlage der von der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache T-695/16 P vorgebrachten Gründe bestimmt.

    In Rn. 42 Satz 1 des dritten angefochtenen Urteils weist das Gericht nämlich darauf hin, dass das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), aufgehoben habe, nachdem es zwei von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründen teilweise stattgegeben habe.

    Das Gericht hat somit in Rn. 43 des dritten angefochtenen Urteils daraus zu Recht abgeleitet, dass es über alle von RN vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachten Aufhebungsgründe unter Berücksichtigung der im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), entschiedenen Rechtsfragen, deren Beurteilung für das Gericht im Rahmen der Zurückverweisung bindend ist, erneut zu entscheiden habe.

    Hinsichtlich Rn. 42 Sätze 2 und 3 des dritten angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass es sich dabei um einen bloßen Hinweis auf die von der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), ergangen ist, geltend gemachten Rechtsmittelgründe handelt, der für diese Herleitung nicht von Belang ist.

    Als Zweites ist festzuhalten, dass das Gericht auch in den Rn. 45 und 46 des dritten angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat, als es ausgeführt hat, dass es in seinem Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht über die Teile des von RN mit ihrer Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachten zweiten Klagegrundes entschieden habe.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 57 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), im Rechtsmittelverfahren entschieden hat, dass die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 57 und 76 des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), im Wesentlichen deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung einer solchen Auslegung entgegenstehe.

    Wenn das Gericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), aufgehoben hat, geschah dies folglich deswegen, weil es die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf den ersten Klagegrund von RN sowie auf den Grundsatz der Gleichbehandlung entkräftet hat, und zwar unabhängig von den von RN vorgebrachten Rügen, mit denen eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung geltend gemacht wurde.

    Unter diesen Umständen behauptet die Kommission unzutreffend im Wesentlichen, dass das Gericht im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), implizit, aber zwangsläufig negativ über die Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts entschieden habe.

    Außerdem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission in den Rn. 58 bis 64 seines Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), die von RN zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts vorgebrachten Rügen weder geprüft noch zurückgewiesen, so dass die Kommission nicht geltend machen kann, das Gericht habe in Rn. 46 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass es in erstgenanntem Urteil über den zweiten Klagegrund nicht entschieden habe.

    Insoweit ist nämlich festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 58 bis 64 seines Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), lediglich auf das Vorbringen eingegangen ist, mit dem RN das Rechtsmittel der Kommission beantwortet hat.

    Was zum anderen das in den Rn. 62 bis 64 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), geprüfte Vorbringen von RN betrifft, so bezieht sich dieses Vorbringen betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar auf den zweiten Klagegrund der ursprünglichen Klage, mit dem eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

    Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 45 des dritten angefochtenen Urteils Rn. 63 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), zutreffend analysiert hat, so dass ihm insoweit kein Rechtsfehler vorgeworfen werden kann.

    Als Drittes behauptet die Kommission zu Unrecht, dass das Gericht im dritten angefochtenen Urteil wegen der Aussage in Rn. 68 Satz 1 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht über andere Gründe als den dritten Klagegrund der beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Klage habe entscheiden dürfen.

    Aus Rn. 73 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass das Gericht in Rn. 46 des dritten angefochtenen Urteils zutreffend befunden hat, dass es im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht über die Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes entschieden habe, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht worden sei.

    Als Viertes kann die Rüge der Kommission, mit der ein Widerspruch zwischen Rn. 112 des dritten angefochtenen Urteils und Rn. 59 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), geltend gemacht wird, keinen Erfolg haben, da sie auf der in Rn. 78 des vorliegenden Urteils zurückgewiesenen Prämisse beruht, dass das Gericht im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), implizit aber zwangsläufig den Grund zurückgewiesen habe, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht worden sei.

    Da die Kommission hingegen nicht beantragt hat, RN in der Rechtssache T-695/16 P zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind jeder dieser Parteien ihre eigenen Kosten in diesem Verfahren aufzuerlegen.

    Nach diesen Bestimmungen tragen das Parlament und AIACE Internationale, die als Streithelfer im ersten Rechtszug am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, ihre eigenen Kosten in allen Rechtssachen, in denen sie dem Verfahren im ersten Rechtszug bzw. in den Rechtsmittelverfahren beigetreten sind, einschließlich, was das Parlament betrifft, in den Rechtssachen F-104/15 und T-695/16 P.

    Die Europäische Kommission und RN tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T - 695/16 P.

    Das Europäische Parlament und die Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) tragen ihre eigenen Kosten in allen Rechtssachen, in denen sie dem Verfahren im ersten Rechtszug bzw. in den Rechtsmittelverfahren beigetreten sind, einschließlich, was das Europäische Parlament betrifft, in den Rechtssachen F - 104/15 und T - 695/16 P.

  • EuGöD, 20.07.2016 - F-104/15

    Michel-Deberghes / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Mit Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), gab das Gericht für den öffentlichen Dienst in der RN betreffenden Rechtssache dem ersten Klagegrund statt und hob die Entscheidung vom 24. September 2014 auf.

    Darin hob das Gericht das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), auf und verwies die Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts als diejenige zurück, die über das Rechtsmittel entschieden hatte, da es der Ansicht war, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif sei.

    - VW, BT und RN die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten einschließlich, was RN betrifft, die in den Rechtssachen F-104/15 und T-442/17 RENV entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    - der Kommission die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie, im Fall der Aufhebung des dritten angefochtenen Urteils, die im ersten Rechtszug einschließlich der in den Rechtssachen F-104/15 und T-442/17 RENV entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie aus Rn. 18 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gemäß Anhang I Art. 9 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), eingelegt hat.

    Da sowohl das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), als auch das dritte angefochtene Urteil jeweils für sich genommen "Endentscheidungen" im Sinne von Anhang I Art. 9 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und von deren Art. 56 sind, behauptet RN zu Unrecht, dass die Kommission in derselben Rechtssache zwei Rechtsmittel eingelegt habe.

    Neben dem Umstand, dass das Gericht in Rn. 42 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht die zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe berücksichtigt habe, um zu ermitteln, ob Teile des Urteils im ersten Rechtszug aufgehoben worden seien oder nicht, macht die Kommission geltend, dass die Aufhebung des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), auf den Rn. 51 bis 57 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), über die Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts beruhe, wobei die Rn. 58 bis 64 dieses Urteils die Erwägungen des Gerichts im Hinblick auf die von RN zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Statutsbestimmung vorgebrachten Rügen untermauerten.

    In Rn. 42 Satz 1 des dritten angefochtenen Urteils weist das Gericht nämlich darauf hin, dass das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), aufgehoben habe, nachdem es zwei von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründen teilweise stattgegeben habe.

    Bei dieser Herleitung hat sich das Gericht notwendigerweise auf die in Rn. 41 des dritten angefochtenen Urteils angeführte und von der Kommission nicht beanstandete Rechtsprechung sowie auf die in Rn. 42 Satz 1 dieses Urteils getroffene Feststellung über die vollständige Aufhebung des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), gestützt.

    Aus den Rn. 35, 55 bis 60 und 76 des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), geht hervor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den zweiten Klagegrund von RN nicht unter dem Gesichtspunkt der Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts, sondern nur zum Zwecke der Auslegung der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzung der Mindestehedauer bei der Prüfung des ersten Klagegrundes geprüft hat.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 57 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), im Rechtsmittelverfahren entschieden hat, dass die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 57 und 76 des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), im Wesentlichen deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung einer solchen Auslegung entgegenstehe.

    Wenn das Gericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T-695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F-104/15, EU:F:2016:163), aufgehoben hat, geschah dies folglich deswegen, weil es die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf den ersten Klagegrund von RN sowie auf den Grundsatz der Gleichbehandlung entkräftet hat, und zwar unabhängig von den von RN vorgebrachten Rügen, mit denen eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung geltend gemacht wurde.

    Da RN mit ihrem Vorbringen nach Stattgabe des Rechtsmittels unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission sowohl im ersten Rechtszug in den Rechtssachen F-104/15 und T-442/17 RENV als auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-118/21 P aufzuerlegen.

    Nach diesen Bestimmungen tragen das Parlament und AIACE Internationale, die als Streithelfer im ersten Rechtszug am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, ihre eigenen Kosten in allen Rechtssachen, in denen sie dem Verfahren im ersten Rechtszug bzw. in den Rechtsmittelverfahren beigetreten sind, einschließlich, was das Parlament betrifft, in den Rechtssachen F-104/15 und T-695/16 P.

  • EuG, 16.12.2020 - T-243/18

    VW/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T-243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil), und vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T-315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil); die Kommission beantragt darüber hinaus die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T-442/17 RENV, EU:T:2020:618, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T-243/18, T-315/19 und T-442/17 RENV auf Gründe gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, davon auszugehen, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

    Damit der Gerichtshof zu diesem Zweck über die vollständigen Akten der Rechtssachen verfügt, hat die Kanzlei des Gerichtshofs auf entsprechenden Antrag des Berichterstatters am 21. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts die Übermittlung der Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlungen in den Rechtssachen T-243/18 und T-315/19 beantragt.

    VW hat ihre Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T-243/18 im Wesentlichen auf zwei Klagegründe gestützt, mit denen sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts und, hilfsweise, eine fehlerhafte Auslegung von Anhang VIII Art. 27 des Statuts gerügt hat.

    Mit ihrem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-243/18 macht VW geltend, Anhang VIII Art. 20 des Statuts verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, die in Art. 20 bzw. in Art. 52 der Charta verankert seien, indem er ihr dadurch, dass er die Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren aufstelle, während Anhang VIII Art. 18 des Statuts nur eine Dauer von einem Jahr vorsehe, zu Unrecht eine Hinterbliebenenversorgung vorenthalte.

    Im Licht dieser Rechtsprechung und anhand der Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist die von VW in der Rechtssache T-243/18 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf die Art. 20 und 52 der Charta zu prüfen.

    Mit ihrem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-243/18 macht VW geltend, die Kommission habe Anhang VIII Art. 27 des Statuts rechtsfehlerhaft ausgelegt, da diese Bestimmung nach Ansicht von VW nur dahin ausgelegt werden könne, dass sie sich auf die Situation einer Ehe beziehe, die nach der Scheidung zwischen verschiedenen Personen geschlossen worden sei.

    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage von VW in der Rechtssache T-243/18 abzuweisen.

    Da VW mit ihrem Vorbringen nach der Stattgabe der Rechtsmittel unterlegen ist und die Kommission sowie der Rat jeweils beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten dieser beiden Organe sowohl im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-243/18 als auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C-116/21 P und C-139/21 P aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T - 243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619), vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T - 315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622), und vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T - 442/17 RENV, EU:T:2020:618), werden aufgehoben.

    Die Klagen von VW in der Rechtssache T - 243/18, von BT in der Rechtssache T - 315/19 und von RN in der Rechtssache T - 442/17 RENV werden abgewiesen.

    VW trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union sowohl in der Rechtssache T - 243/18 als auch in den Rechtssachen C - 116/21 P und C - 139/21 P entstanden sind.

  • EuG, 16.12.2020 - T-442/17

    RN / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T-243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil), und vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T-315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil); die Kommission beantragt darüber hinaus die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T-442/17 RENV, EU:T:2020:618, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    - VW, BT und RN die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten einschließlich, was RN betrifft, die in den Rechtssachen F-104/15 und T-442/17 RENV entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    - der Kommission die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie, im Fall der Aufhebung des dritten angefochtenen Urteils, die im ersten Rechtszug einschließlich der in den Rechtssachen F-104/15 und T-442/17 RENV entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T-243/18, T-315/19 und T-442/17 RENV auf Gründe gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, davon auszugehen, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

    Zur Klage in der Rechtssache T - 442/17 RENV.

    Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T-442/17 RENV hat RN drei Klagegründe geltend gemacht.

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-442/17 RENV nur über den zweiten von RN vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund zu entscheiden hat.

    Insoweit ist auf die Rn. 171 bis 176 des vorliegenden Urteils zu verweisen und aus denselben Gründen der zweite Klagegrund zurückzuweisen sowie damit die Klage von RN in der Rechtssache T-442/17 RENV abzuweisen.

    Da RN mit ihrem Vorbringen nach Stattgabe des Rechtsmittels unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission sowohl im ersten Rechtszug in den Rechtssachen F-104/15 und T-442/17 RENV als auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-118/21 P aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T - 243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619), vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T - 315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622), und vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T - 442/17 RENV, EU:T:2020:618), werden aufgehoben.

    Die Klagen von VW in der Rechtssache T - 243/18, von BT in der Rechtssache T - 315/19 und von RN in der Rechtssache T - 442/17 RENV werden abgewiesen.

    RN trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl in den Rechtssachen F - 104/15 und T - 442/17 RENV als auch in der Rechtssache C - 118/21 P entstanden sind.

  • EuG, 16.12.2020 - T-315/19

    BT / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T-243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil), und vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T-315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil); die Kommission beantragt darüber hinaus die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T-442/17 RENV, EU:T:2020:618, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T-243/18, T-315/19 und T-442/17 RENV auf Gründe gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, davon auszugehen, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

    Damit der Gerichtshof zu diesem Zweck über die vollständigen Akten der Rechtssachen verfügt, hat die Kanzlei des Gerichtshofs auf entsprechenden Antrag des Berichterstatters am 21. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts die Übermittlung der Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlungen in den Rechtssachen T-243/18 und T-315/19 beantragt.

    Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T-315/19 hat BT, unterstützt durch AIACE Internationale, zwei Klagegründe geltend gemacht.

    Nach alledem ist der einzige Klagegrund, mit dem eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts geltend gemacht wird, zurückzuweisen und damit die Klage von BT in der Rechtssache T-315/19 abzuweisen.

    Da BT mit ihrem Vorbringen nach Stattgabe der Rechtsmittel unterlegen ist und die Kommission sowie der Rat jeweils beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten dieser beiden Organe sowohl im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-315/19 als auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C-117/21 P und C-138/21 P aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T - 243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619), vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T - 315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622), und vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T - 442/17 RENV, EU:T:2020:618), werden aufgehoben.

    Die Klagen von VW in der Rechtssache T - 243/18, von BT in der Rechtssache T - 315/19 und von RN in der Rechtssache T - 442/17 RENV werden abgewiesen.

    BT trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union sowohl in der Rechtssache T - 315/19 als auch in den Rechtssachen C - 117/21 P und C - 138/21 P entstanden sind.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Am 19. Dezember 2019 erließ der Gerichtshof das Urteil HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119).

    Das Gericht habe in Rn. 51 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 50 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 72 des dritten angefochtenen Urteils Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), insoweit falsch ausgelegt.

    Die Kommission macht darüber hinaus geltend, das Gericht habe in Rn. 58 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 57 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 79 des dritten angefochtenen Urteils den Zweck der in Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts vorgesehenen Mindestehedauer zu Unrecht außer Acht gelassen; dieser bestehe nämlich, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, Erbvereinbarungen zu unterbinden und mithin zu verhindern, dass die Ehe allein mit dem Ziel geschlossen werde, eine Hinterbliebenenversorgung beziehen zu können, ohne dass die Ehe tatsächlichen und beständigen Beziehungen zwischen den betroffenen Personen entspräche.

    Aus diesem Grund ist entsprechend davon auszugehen, dass, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung nach Anhang VIII Art. 17 des Statuts in Rn. 70 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ausgeführt hat, die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vom Grundsatz her "ausschließlich" von der Rechtsnatur der Bindungen zwischen der betroffenen Person und dem verstorbenen Beamten abhängt, und zwar obwohl der Gerichtshof in Rn. 89 jenes Urteils anerkannt hat, dass die Mindestdauer der Ehe auch eine Bedingung dafür darstellt, dass dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zusteht.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht in Rn. 58 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 57 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 79 des dritten angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), zu Recht ausgeführt hat, der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts nicht voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war.

    Die Kommission trägt als Drittes vor, das Gericht habe dem Zweck der in Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts vorgesehenen Mindestdauer der Ehe nicht Rechnung getragen; dieser bestehe, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, den Abschluss betrügerischer oder missbräuchlicher Erbvereinbarungen zu verhindern.

    Außerdem habe das Gericht, so wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzung der Mindestehedauer von einem Jahr in Anhang VIII Art. 17 und 18 des Statuts in Bezug auf das Ziel der Hinterbliebenenversorgung nicht diskriminierend oder offensichtlich unangemessen ist, prüfen müssen, ob die in Art. 20 dieses Anhangs genannte Voraussetzung der Mindestehedauer von fünf Jahren nicht diskriminierend, offensichtlich unangemessen und erforderlich sei, um die vom Unionsgesetzgeber gesetzten Ziele zu erreichen.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Bedingung, dass die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert haben muss, damit dem überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung zusteht, sicherstellen soll, dass die Beziehungen zwischen den betroffenen Personen tatsächlich vorlagen und beständig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in Anhang VIII Art. 17 des Statuts vorgesehene Bedingung einer Mindestdauer von einem Jahr im Hinblick auf diese Zielsetzung weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen ist; diese Analyse gilt für die in Anhang VIII Art. 18 des Statuts vorgesehene Voraussetzung der Mindestdauer von einem Jahr entsprechend (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 90).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Vorab ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nur endgültig über die Klage zu entscheiden hat, soweit der Rechtsstreit bei ihm noch anhängig ist (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung eines solchen Anschlussrechtsmittels ist das dritte angefochtene Urteil rechtskräftig, soweit das Gericht den ersten und den dritten Klagegrund zurückgewiesen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.06.1993 - T-65/92

    Monique Arauxo-Dumay gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Die Kommission und der Rat sind ferner der Meinung, das Gericht habe es in Rn. 56 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 55 des zweiten angefochtenen Urteils und, was die Kommission betrifft, in Rn. 77 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht abgelehnt, die Konsequenzen aus Rn. 33 des Urteils vom 17. Juni 1993, Arauxo-Dumay/Kommission (T-65/92, EU:T:1993:47), zu ziehen, soweit das Gericht in dem letztgenannten Urteil den Unterschied zwischen den Sachverhalten, die unter Anhang VIII Art. 18 bzw. 20 des Statuts fallen, hervorgehoben habe; der eben diesem Urteil zugrunde liegende Denkansatz sei trotz der sachverhaltsbezogenen Unterschiede der jeweils in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten auf die vorliegenden Fälle übertragbar.

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Kommission und des Rates, das Gericht habe es in Rn. 56 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 55 des zweiten angefochtenen Urteils und, was die Kommission betrifft, in Rn. 77 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht abgelehnt, die Konsequenzen aus Rn. 33 des Urteils vom 17. Juni 1993, Arauxo-Dumay/Kommission (T-65/92, EU:T:1993:47), zu ziehen, als ins Leere gehend zu qualifizieren.

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-116/21
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerte Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat und dass dieses Verbot schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

  • EuGH, 25.03.2021 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.12.2021 - C-934/19

    Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2020 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • EuGH, 03.12.2019 - C-271/19

    WB/ Kommission

  • EuGH, 22.12.2022 - C-341/21

    Kommission/ KM - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statut der Beamten

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2021 sind die vorliegenden Rechtssachen bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P ausgesetzt worden.

    Nach der Verkündung des Urteils vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557), ist das Verfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2022 fortgesetzt worden.

    Die im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen geltend gemachten Rechtsmittelgründe werfen Rechtsfragen auf, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557), entschieden hat.

    Vorab ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission und der Rat geltend machen, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei statutarischen Bestimmungen wie den hier in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der in Art. 20 der Charta niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet wird, wenn der Unionsgesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung des in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit anwendbar (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 128).

    Auch in Art. 1d des Statuts wird auf diese beiden Grundsätze hingewiesen (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel steht (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen, dass Art. 52 des Statuts in seiner weitesten Anwendung vorsieht, dass die Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts im Alter zwischen 58 und 70 Jahren erfolgen kann, ist festzustellen, dass die unter Art. 20 fallenden ehemaligen Beamten im Allgemeinen in einem höheren Alter geheiratet haben als die unter Art. 18 von Anhang VIII des Statuts fallenden ehemaligen Beamten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 174).

    Folglich begründet Art. 20 von Anhang VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 18 dieses Anhangs auch eine mittelbar auf dem Alter des Beamten beruhende Ungleichbehandlung, wobei der Umstand, dass Beamte gemäß Art. 52 des Statuts mit einem im Extremfall zwölf Jahre betragenden Altersunterschied in den Ruhestand versetzt werden und ein Ruhegehalt beziehen können, nicht ausreichen kann, um in Abrede zu stellen, dass diese Ungleichbehandlung sehr wohl auf dem Alter beruht (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-313/21

    Rat/ FI - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juni 2021 sind die vorliegenden Rechtssachen bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P ausgesetzt worden.

    Nach der Verkündung des Urteils vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557), ist das Verfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2022 fortgesetzt worden.

    Die im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen geltend gemachten Rechtsmittelgründe werfen Rechtsfragen auf, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557), entschieden hat.

    Vorab ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Rat und die Kommission geltend machen, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei statutarischen Bestimmungen wie den hier in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der in Art. 20 der Charta niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet wird, wenn der Unionsgesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung des in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit anwendbar (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 128).

    Auf diese beiden Grundsätze wird auch in Art. 1d des Statuts hingewiesen (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel steht (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2023 - T-622/22

    Van Oosterwijck/ Kommission

    À titre liminaire, il y a lieu de rappeler la jurisprudence constante de la Cour selon laquelle l'égalité en droit, énoncée à l'article 20 de la Charte, est un principe général du droit de l'Union qui exige que des situations comparables ne soient pas traitées de manière différente et que des situations différentes ne soient pas traitées de manière égale, à moins qu'une différenciation ne soit objectivement justifiée (voir arrêt du 14 juillet 2022, Commission/VW e.a., C-116/21 P à C-118/21 P, C-138/21 P et C-139/21 P, EU:C:2022:557, point 95 et jurisprudence citée).

    Pour autant que les situations ne sont pas comparables, une différence de traitement des situations concernées ne viole pas l'égalité en droit consacrée à l'article 20 de la Charte (voir arrêt du 14 juillet 2022, Commission/VW e.a., C-116/21 P à C-118/21 P, C-138/21 P et C-139/21 P, EU:C:2022:557, point 96 et jurisprudence citée).

    L'application des articles 19 et 20 de l'annexe VIII du statut diffère uniquement, selon que le mariage a été conclu avant ou après la date d'admission au bénéfice de l'allocation d'invalidité du fonctionnaire, l'article 20 de cette annexe prévoyant une condition de durée minimale du mariage au contraire de l'article 19 de ladite annexe (ordonnance du 22 décembre 2022, Conseil/Commission et Commission/FI, C-313/21 P et C-314/21 P, EU:C:2022:1045, point 46 ; voir également, en ce sens, arrêt du 14 juillet 2022, Commission/VW e.a., C-116/21 P à C-118/21 P, C-138/21 P et C-139/21 P, EU:C:2022:557, points 107 et 108).

    Il ressort de la jurisprudence de la Cour que, en présence de règles statutaires telles que celles en cause en l'espèce et compte tenu du large pouvoir d'appréciation dont dispose le législateur de l'Union à cet égard, le principe d'égalité de traitement, tel que consacré à l'article 20 de la Charte, n'est méconnu que lorsque le législateur de l'Union procède à une différenciation arbitraire ou manifestement inadéquate au regard de l'objectif poursuivi par la réglementation en cause (arrêts du 14 juillet 2022, Commission/VW e.a., C-116/21 P à C-118/21 P, C-138/21 P et C-139/21 P, EU:C:2022:557, point 127, et du 7 juin 2023, 0P/Parlement, T-143/22, EU:T:2023:313, point 37).

    Cette jurisprudence est applicable dans le cadre de la vérification de l'exigence de proportionnalité imposée à l'article 52, paragraphe 1, de la Charte (arrêt du 14 juillet 2022, Commission/VW e.a., C-116/21 P à C-118/21 P, C-138/21 P et C-139/21 P, EU:C:2022:557, point 128).

    En effet, cette limitation ne remet pas en cause ce principe en tant que tel dans la mesure où elle ne porte que sur la question, limitée, de l'existence d'une condition minimale de durée du mariage à laquelle les conjoints survivants de fonctionnaires ou d'anciens fonctionnaires décédés doivent satisfaire, le cas échéant, pour pouvoir bénéficier d'une pension de survie, sans que ces conjoints soient privés de la possibilité de bénéficier d'une telle pension dans chacun des cas de figure envisagés aux articles 19 et 20 de l'annexe VIII du statut (ordonnance du 22 décembre 2022, Conseil/Commission et Commission/FI, C-313/21 P et C-314/21 P, EU:C:2022:1045, point 88 ; voir également, en ce sens, arrêt du 14 juillet 2022, Commission/VW e.a., C-116/21 P à C-118/21 P, C-138/21 P et C-139/21 P, EU:C:2022:557, point 150).

    La Cour a, en effet, déjà jugé que la condition selon laquelle le mariage devait avoir duré un certain temps pour que le conjoint survivant bénéficie de la pension de survie visait à s'assurer de la réalité et de la stabilité des relations entre les personnes concernées (voir, en ce sens, arrêts du 19 décembre 2019, HK/Commission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, point 89, et du 14 juillet 2022, Commission/VW e.a., C-116/21 P à C-118/21 P, C-138/21 P et C-139/21 P, EU:C:2022:557, point 151).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-238/22

    Vorweggenommene Beförderungsverweigerung: Fluggäste haben selbst dann einen

    Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, kann dieser Grundsatz, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da - wie sich aus den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils ergibt - die Situationen, die zu Nichtbeförderungen oder zu Flugannullierungen führen, insoweit nicht vergleichbar sind, als sie vom Unionsgesetzgeber in den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 261/2004 gesondert geregelt und für sie zum Teil unterschiedliche rechtliche Vorschriften vorgesehen worden sind, etwa eine Ausnahme vom Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i, nicht aber in Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung.
  • EuGH, 18.04.2024 - C-567/22

    Dumitrescu und Schwarz/ Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes darstellt (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    68 Voir, notamment, arrêt du 14 juillet 2022, Commission/VW e.a. (C-116/21 P à C-118/21 P, C-138/21 P et C-139/21 P, EU:C:2022:557, point 140 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

    15 Vgl. hierzu z. B. im Bereich des Rechts des öffentlichen Dienstes Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie allgemeiner im Bereich der Freizügigkeit Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 36 und 38), und vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN (C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 51 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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