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   EuGH, 15.02.2016 - C-601/15 PPU   

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EuGH, 15.02.2016 - C-601/15 PPU (https://dejure.org/2016,1565)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU (https://dejure.org/2016,1565)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (https://dejure.org/2016,1565)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    N.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2008/115/EG - Legaler Aufenthalt - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 9 - Berechtigung zum Verbleib in einem Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    N.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2008/115/EG - Legaler Aufenthalt - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 9 - Berechtigung zum Verbleib in einem Mitgliedstaat ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2013/33/EU Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 Bst. e, EMRK Art. 5, GR-Charta Art. 6, GR-Charta Art. 52
    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Rückführungsrichtlinie, Aufnahmerichtlinie, Vorabentscheidungsverfahren, Verfahrensrichtlinie, nationale Sicherheit, Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, öffentliche Ordnung, Haftgründe, Recht auf Freiheit, ...

  • doev.de PDF

    J. N. - Inhaftierung eines Asylbewerbers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist

  • Jurion (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Inhaftierung eines Asylbewerbers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inhaftierung eines Asylbewerbers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zulässig - Befugnis zur Inhaftierung verstößt nicht gegen Schutzniveau der Europäischen Menschenrechtskonvention

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Es ist wieder da: Das Grundrecht auf Sicherheit

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Grundrecht auf Sicherheit" in Neuauflage

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    N.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2008/115/EG - Legaler Aufenthalt - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 9 - Berechtigung zum Verbleib in einem Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1789
  • DÖV 2016, 485
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 6 der Charta jeder Mensch das Recht nicht nur auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 42).

    Zur Erforderlichkeit der den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung verliehenen Befugnis, einen Antragsteller aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Haft zu nehmen, ist hervorzuheben, dass angesichts der Bedeutung des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs in dieses Recht die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben müssen (vgl. entsprechend, in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, Urteil Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, doch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45).

    Insoweit ergibt sich aus den Erläuterungen zu Art. 6 der Charta, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, und Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 54), dass die Rechte aus Art. 6 der Charta den durch Art. 5 EMRK garantierten Rechten entsprechen und dass die Einschränkungen, die legitim an der Ausübung der in Art. 6 der Charta verankerten Rechte vorgenommen werden können, nicht über die Einschränkungen hinausgehen dürfen, die nach der EMRK im Rahmen ihres Art. 5 zulässig sind.

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "öffentliche Ordnung" jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, zu Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115, sowie T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, zu den Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG [ABl.

    Eine Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung kann daher nur dann die Anordnung oder Beibehaltung der Inhaftierung eines Antragstellers auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/33 erforderlich machen, wenn sein individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59).

    Insoweit ergibt sich sowohl aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten, die aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgt und auf die in Rn. 56 des Urteils El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268) hingewiesen wird, als auch aus den u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 angesprochenen Erfordernissen der Wirksamkeit, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, in den in Art. 8 Abs. 1 genannten Fällen die Abschiebung vorzunehmen, binnen kürzester Frist zu erfüllen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 43 und 45).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, doch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45).

    Somit ist die Prüfung der Gültigkeit von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/33 allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 47, und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 46).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Insoweit ist hervorzuheben, dass in dieser Bestimmung die verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung - der Schutz der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung - und der durch eine Inhaftierung herbeigeführte Eingriff in das Recht auf Freiheit ausgewogen gewichtet werden (vgl. entsprechend Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 72 und 77).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie ihnen einen Beurteilungsspielraum für die Festlegung der an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte angepassten Umsetzungsmaßnahmen lassen, bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht nur ihr nationales Recht in einer mit der fraglichen Richtlinie konformen Weise auslegen müssen, sondern auch darauf zu achten haben, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68, sowie N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 77).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Zur Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 45, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657 Rn. 71, und Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50).
  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie ihnen einen Beurteilungsspielraum für die Festlegung der an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte angepassten Umsetzungsmaßnahmen lassen, bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht nur ihr nationales Recht in einer mit der fraglichen Richtlinie konformen Weise auslegen müssen, sondern auch darauf zu achten haben, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68, sowie N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 77).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
    Überdies ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen (Urteile McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 44, und Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 40).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 19.09.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung des Urteils des Gerichts in der

  • EGMR, 22.09.2015 - 62116/12

    Aufnahmebedingungen, Ungarn, Inhaftierung, Recht auf Freiheit, Abschiebung,

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 50).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK anerkannten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, die EMRK jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das förmlich in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Richtlinie 2002/58, um die es vorliegend geht, einzig und allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem heißt es in den Erläuterungen zu Art. 52 der Charta, dass mit ihrem Art. 52 Abs. 3 die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen werden soll, "ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Viertens besteht das Hauptziel der Richtlinie 2008/115 - wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht - in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Pham, C-474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 20, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Insoweit ist in Art. 6 der Charta, auf den der Conseil d'État (Staatsrat) und der Verfassungsgerichtshof Bezug nehmen, das Recht jedes Menschen nicht nur auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit verankert, und er garantiert Rechte, die den durch Art. 5 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 48, und vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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