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   EuGH, 15.12.2022 - C-577/21   

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https://dejure.org/2022,36317
EuGH, 15.12.2022 - C-577/21 (https://dejure.org/2022,36317)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-577/21 (https://dejure.org/2022,36317)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-577/21 (https://dejure.org/2022,36317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 4 - Begriff "Personenschäden" - Deckung durch die Pflichtversicherung - Verkehrsunfall - Tod eines Fahrzeuginsassen - Entschädigungsanspruch der minderjährigen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Richtlinie 2009/103/EG; Art. 3 Abs. 4; Begriff Personenschäden; Deckung durch die Pflichtversicherung; Verkehrsunfall; Tod eines Fahrzeuginsassen; Entschädigungsanspruch der minderjährigen Kinder; ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 517
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-577/21
    Da die früheren Richtlinien durch die Richtlinie 2009/103 nicht substanziell geändert wurden, lässt sich zudem die zu ihnen ergangene Rechtsprechung auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 23).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2009/103 geht hervor, dass diese, wie auch die ihr vorangehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum einen den freien Verkehr sowohl der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den Personen, die bei den durch diese Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 2009/103 schreibt daher den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Zweck der Richtlinie 2009/103 und aus ihrem Wortlaut ergibt sich nämlich wie aus den von ihr kodifizierten Richtlinien, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren soll und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zwingend zu ersetzen sind, welchen Umfang der Entschädigungsanspruch hat und welche Personen Anspruch auf eine Entschädigung haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus dürfen die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigen, indem sie das vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgte und gestärkte Ziel, Verkehrsunfallopfer zu schützen, dadurch gefährden, dass sie den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-371/12

    Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-577/21
    Somit steht diese Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwingende Kriterien für die Bestimmung der entschädigungsfähigen immateriellen Schäden festlegt, grundsätzlich nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 43).

    Zu diesen unter die Deckungspflicht fallenden Schäden gehören nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/103 u. a. "Personenschäden" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vom Begriff des "Personenschadens" wird jeder Schaden erfasst, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst (Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich gehören zu den nach der Richtlinie 2009/103 zu ersetzenden Schäden die immateriellen Schäden, für die eine Entschädigung aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-577/21
    Diese Richtlinie enthält nichts, was den Schluss zuließe, dass der Unionsgesetzgeber den durch diese Richtlinie gewährten Schutz allein auf Personen beschränken wollte, die an einem schädigenden Ereignis unmittelbar beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 42 und 45).

    Folglich müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der nach ihrem nationalen Haftpflichtrecht geschuldete Ersatz des immateriellen Schadens, den nahe Familienangehörige von Verkehrsunfallopfern erlitten haben, durch die Pflichtversicherung in Höhe der von der Richtlinie 2009/103 festgelegten Mindestbeträge gedeckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 46).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

    Skarb Panstwa (Couverture de l'assurance automobile)

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-577/21
    Es ist darüber hinaus Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Pa?"stwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 24).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Mit Anlegung dieses Maßstabs wird auch der Äquivalenzgrundsatz eingehalten, da § 286 ZPO gleichermaßen im deutschen Recht angewandt wird (vgl. zum Nachweis psychischer Störungen BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 14, 17, 19; siehe auch zur Richtlinienkonformität im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsrichtlinie EuGH Urt. v. 15.12.2022 - C-577/21, DAR 2023, 73 Rn. 35 f., 38, 44 f., 49) und die Situation der vermeintlich geschädigten Partei im Anwendungsbereich der DSGVO damit nicht ungünstiger ist (vgl. EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 53, 55) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was erstens die Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache anbelangt, so geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die von den Klägern des Ausgangsverfahrens gegen HUK-COBURG erhobene Klage auf Entschädigung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung für den ihnen wegen des Verkehrsunfalltods ihrer Tochter entstandenen immateriellen Schaden denselben Verkehrsunfall betrifft, der schon Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil HUK-COBURG I ergangen ist.

    Was zweitens das nach Art. 4 der Rom-II-Verordnung anwendbare deutsche Recht betrifft, so weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil HUK-COBURG I darauf hin, dass der Ersatz des immateriellen Schadens eines durch einen Verkehrsunfall mittelbar Geschädigten von drei Voraussetzungen abhänge(11).

    Im Urteil HUK-COBURG I hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2009/103 einer nationalen Regelung, die zwingende Kriterien für die Bestimmung der entschädigungsfähigen immateriellen Schäden festlegt, grundsätzlich nicht entgegensteht.

    Es ist jedoch, wie ebenfalls aus dem Urteil HUK-COBURG I hervorgeht, zwischen der Pflicht zur Deckung von Schäden, die Dritten durch Kraftfahrzeuge entstehen, durch die Haftpflichtversicherung auf der einen und dem Umfang ihrer Entschädigung im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten auf der anderen Seite zu unterscheiden.

    6 Urteil vom 15. Dezember 2022 (C-577/21, im Folgenden: Urteil HUK-COBURG I, EU:C:2022:992).

    12 Urteil HUK-COBURG I (Rn. 46).

    53 Urteil HUK-COBURG I (Rn. 51 und Tenor).

    55 Urteil HUK-COBURG I (Rn. 35 und 36).

    56 Urteil HUK-COBURG I (Rn. 37).

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