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   EuGH, 17.03.2021 - C-900/19   

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https://dejure.org/2021,5218
EuGH, 17.03.2021 - C-900/19 (https://dejure.org/2021,5218)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2021 - C-900/19 (https://dejure.org/2021,5218)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2021 - C-900/19 (https://dejure.org/2021,5218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    One Voice und Ligue pour la protection des oiseaux

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 5 und 8 - Untersagung sämtlicher Methoden zum Fang von Vögeln - Art. 9 Abs. 1 - Genehmigung, hiervon abweichend eine traditionell übliche Methode anzuwenden - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Umwelt â€" Richtlinie 2009/147/EG â€" Erhaltung der wildlebenden Vogelarten â€" Art. 5 und 8 â€" Untersagung sämtlicher Methoden zum Fang von Vögeln â€" Art. 9 Abs. 1 â€" Genehmigung, hiervon abweichend eine traditionell übliche Methode ...

  • doev.de PDF

    Association One Voice u.a. - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; Genehmigung einer traditionellen Jagdmethode; Verwendung von Leimruten zum Fang von Drosseln und Amseln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Ein Mitgliedstaat darf eine Methode für den Fang von Vögeln, die zu Beifang führt, nicht erlauben, wenn der Beifang geeignet ist, den betreffenden Arten andere als unbedeutende Schäden zuzufügen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tierschutz: Tradition rechtfertigt die Leimrutenjagd nicht

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-557/15

    Malta hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es eine abweichende Regelung

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    In seinem nach dem Inkrafttreten von Art. 3 EUV und Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ergangenen Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), habe der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass nationale Rechtsvorschriften über die Zulassung eines anderen traditionellen Jagdverfahrens eine der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen für eine Abweichung von Art. 8 der Richtlinie nicht erfüllten, und zwar die, dass eine Methode selektiv sein müsse; dabei habe er sich auf das Vorhandensein von "Beifängen" gestützt, ohne nähere Angaben zu deren Umfang zu machen.

    In seinem Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), habe er jedoch festgestellt, dass Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie eine präzise und angemessene Begründung für das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung als der von einem Mitgliedstaat erlaubten Abweichung vorschreibe.

    Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der geschützte Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 47).

    Außerdem müssen in der im Bereich der Erhaltung wildlebender Vogelarten anwendbaren nationalen Regelung, mit der die Ausnahmeregelung in Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie umgesetzt werden soll, zwar die Kriterien für die Abweichung klar und präzise angeführt werden, und die zuständige Stelle muss verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne dieses Artikels gibt, doch muss aus der Begründung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung hervorgehen, dass die Voraussetzung des Fehlens einer anderen zufriedenstellenden Lösung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 48 und 50).

    Hierzu haben die Parteien, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, auf die Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202), vom 9. Dezember 2004, Kommission/Spanien (C-79/03, EU:C:2004:782), und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), verwiesen.

  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202), entschieden habe, dass die Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juli 1982, von denen sich die der Verordnung vom 17. August 1989 nicht wesentlich unterschieden, mit den Anforderungen der Richtlinie 79/409 vereinbar seien und insbesondere nicht gegen das Erfordernis einer "vernünftigen Nutzung bestimmter Vögel in geringen Mengen" verstießen, da der verfügende Teil dieser Verordnungen "sehr genau" sei.

    Zweitens hebt das vorlegende Gericht hervor, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202), zwar auch entschieden habe, dass die in einigen französischen Departements traditionell übliche Jagdart des Gebrauchs von Leimruten für den Fang von Drosseln nicht gegen die in die Vogelschutzrichtlinie übernommenen Anforderungen der Richtlinie 79/409 verstoße.

    Hierzu haben die Parteien, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, auf die Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202), vom 9. Dezember 2004, Kommission/Spanien (C-79/03, EU:C:2004:782), und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), verwiesen.

    Er hat sich aber auf die Feststellung beschränkt, dass die von der Europäischen Kommission vorgelegten Beweise ihr Vorbringen, wonach die Regelung des betreffenden Mitgliedstaats gegen die Anforderungen der Richtlinie 79/409 verstoße, nicht stützen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich, 252/85, EU:C:1988:202, Rn. 29 und 30), ohne den Inhalt der Fangregelung speziell und explizit anhand des Kriteriums der Selektivität zu prüfen.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Somit müssen den Behörden die besten einschlägigen Erkenntnisse zur Verfügung stehen, wenn sie die Genehmigungen erteilen (Urteil vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Jagd auf Wildvögel, die unter den in der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Voraussetzungen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird, eine nach dieser Richtlinie zulässige "vernünftige Nutzung" darstellen kann (Urteil vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Beibehaltung traditioneller Tätigkeiten keine eigenständige Abweichung von der durch die Vogelschutzrichtlinie geschaffenen Schutzregelung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, 247/85, EU:C:1987:339, Rn. 8, vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-57/89, EU:C:1991:89, Rn. 22, und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 85).

    Außerdem geht aus den Bestimmungen von Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie, die auf die strenge Überwachung der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichung und die Selektivität der Fänge Bezug nehmen, wie im Übrigen auch aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hervor, dass diese Abweichung, von der ein Mitgliedstaat Gebrauch machen möchte, im rechten Verhältnis zu den Bedürfnissen stehen muss, die sie rechtfertigen (Urteil vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-10/96

    Ligue royale belge pour la protection des oiseaux und Société d'études

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Aufzucht und die Fortpflanzung geschützter Arten in Gefangenschaft eine andere zufriedenstellende Lösung darstellen können, wenn sie sich als möglich erweisen (Urteil vom 12. Dezember 1996, LRBPO und AVES, C-10/96, EU:C:1996:504, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass der Transport rechtmäßig gefangener oder gehaltener Vögel ebenfalls eine vernünftige Nutzung im Sinne der Richtlinie 79/409 darstellt (Urteil vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, 247/85, EU:C:1987:339, Rn. 48).

    Desgleichen ist der Umstand, dass die Aufzucht und die Fortpflanzung der betreffenden Arten in Gefangenschaft aufgrund der innerstaatlichen Regelung noch nicht in großem Umfang durchführbar sind, als solcher nicht geeignet, die Relevanz dieser anderen Lösungen in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, LRBPO und AVES, C-10/96, EU:C:1996:504, Rn. 21).

    Die bloße Tatsache, dass eine andere Fangmethode eine Anpassung erfordern würde, so dass von bestimmten Merkmalen einer Tradition abgewichen werden müsste, reicht nicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass es keine "andere zufriedenstellende Lösung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, LRBPO und AVES, C-10/96, EU:C:1996:504, Rn. 21).

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Beibehaltung traditioneller Tätigkeiten keine eigenständige Abweichung von der durch die Vogelschutzrichtlinie geschaffenen Schutzregelung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, 247/85, EU:C:1987:339, Rn. 8, vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-57/89, EU:C:1991:89, Rn. 22, und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 85).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Aufzucht und die Fortpflanzung geschützter Arten in Gefangenschaft eine andere zufriedenstellende Lösung darstellen können, wenn sie sich als möglich erweisen (Urteil vom 12. Dezember 1996, LRBPO und AVES, C-10/96, EU:C:1996:504, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass der Transport rechtmäßig gefangener oder gehaltener Vögel ebenfalls eine vernünftige Nutzung im Sinne der Richtlinie 79/409 darstellt (Urteil vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, 247/85, EU:C:1987:339, Rn. 48).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Da Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie keine Bezugnahme auf die nationalen Rechtsordnungen enthält, ist der Begriff der Selektivität ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der im Unionsgebiet einheitlich ausgelegt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und in Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 75).
  • EuGH, 09.10.2019 - C-548/18

    BGL BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Außerdem sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Oktober 2019, BGL BNP Paribas, C-548/18, EU:C:2019:848, Rn. 25).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Daraus folgt, dass die Frage, ob Alternativlösungen zufriedenstellend sind, anhand der sinnvollen Optionen und der besten verfügbaren Techniken zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 62).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-79/03

    Comisión/España - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Hierzu haben die Parteien, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, auf die Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202), vom 9. Dezember 2004, Kommission/Spanien (C-79/03, EU:C:2004:782), und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), verwiesen.
  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Beibehaltung traditioneller Tätigkeiten keine eigenständige Abweichung von der durch die Vogelschutzrichtlinie geschaffenen Schutzregelung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, 247/85, EU:C:1987:339, Rn. 8, vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-57/89, EU:C:1991:89, Rn. 22, und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 85).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-161/19

    Kommission/ Österreich (Chasse printanière à la bécasse des bois) -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

    Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst gezielte Tötungen etwa durch zu Freizeitzwecken betriebene Jagd unionsrechtlich zulässig sind bzw. sein können, vgl. EuGH, Urteile vom 17. März 2021 - C-900/19 -, juris Rn. 34 ff., vom 23. April 2020 - C-217/19 -, NuR 2020, 330 = juris Rn. 65, und vom 21. Juni 2018 - C-557/15 -, juris Rn. 82, so dass es schwerlich vertretbar erscheint, Klimaschutz und Versorgungssicherheit generell als rechtfertigende Gründe auszuschließen.

    vgl. näher EuGH, Urteil vom 17. März 2021 - C-900/19 -, juris Rn. 63.

    In diesem Zusammenhang sei indes darauf hingewiesen, dass es dem grundsätzlich legitimen und europarechtlich letztlich sogar gebotenen, vgl. zum aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit gefolgerten Erfordernis, die Abweichungsvoraussetzungen "klar und präzise" anzuführen EuGH, Urteile vom 17. März 2021 - C-900/19 -, juris Rn. 29, und vom 21. Juni 2018 - C-557/15 -, juris Rn. 47, gesetzgeberischen Anliegen zuwider laufen dürfte, eine von der Immissionsschutzbehörde zu leistende Alternativenprüfung von dieser Frage abhängig zu machen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22

    WWF Österreich u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    55 Zu dieser Notwendigkeit einer Anpassung im Kontext der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1), aufgehoben durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7; im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), die in Art. 9 Abs. 1 den Maßstab "keine andere zufriedenstellende Lösung" enthält, der dem Maßstab "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie entspricht, vgl. Urteil vom 17. März 2021, 0ne Voice und Ligue pour la protection des oiseaux (C-900/19, EU:C:2021:211, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    15 Vgl. Urteil vom 17. März 2021, 0ne Voice und Ligue pour la protection des oiseaux (C-900/19, EU:C:2021:211, Rn. 37 ff. und 61).
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