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   EuGH, 20.11.2019 - C-400/18, Infohos   

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EuGH, 20.11.2019 - C-400/18, Infohos (https://dejure.org/2019,39253)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2019 - C-400/18, Infohos (https://dejure.org/2019,39253)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2019 - C-400/18, Infohos (https://dejure.org/2019,39253)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Infohos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f - Befreiungen - Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbrachte Dienstleistungen - An Mitglieder und an Nichtmitglieder erbrachte ...

  • IWW

    AEUV Art. 267; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f (jetzt Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) Sechste RL 77/388/EWG

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen an Mitglieder und Nichtmitglieder erbrachte Dienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f - Befreiungen - Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbrachte Dienstleistungen - An Mitglieder und an Nichtmitglieder erbrachte ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer - Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen an Mitglieder und Nichtmitglieder erbrachte Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen an Mitglieder und Nichtmitglieder erbrachte Dienstleistungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - von selbstständigen Zusammenschlüssen von Personen an Mitglieder und Nichtmitglieder erbrachte Dienstleistungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst f, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f
    Steuerbefreiung, Ausschließlichkeitsbedingung, selbstständiger Zusammenschluss. Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Infohos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-400/18
    Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 9 und 11 der Sechsten Richtlinie, dass diese die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer harmonisieren soll und die Befreiungen von dieser Steuer autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, die, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, im Gesamtzusammenhang des mit der Sechsten Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat nicht zum Ziel, eine Auslegung vorzuschreiben, die diese Befreiungen praktisch unanwendbar macht (Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf den Zweck von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung darauf abzielt, zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37).

    Somit ist festzustellen, dass der Umstand, dass einem selbständigen Zusammenschluss von Personen, der alle in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, die Vergünstigung der dort vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung allein deshalb verweigert wird, weil er auch Dienstleistungen an Nichtmitglieder erbringt, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung dadurch beschränken würde, dass er von der Vergünstigung der Mehrwertsteuerbefreiung die Dienstleistungen ausschlösse, die dieser Zusammenschluss an seine Mitglieder erbringt, obwohl eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht mit dem Zweck dieser Richtlinie, wie er in Rn. 36 des vorliegenden Urteils dargelegt ist, vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 36 und 37).

    Demnach sind gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie nur die den Mitgliedern des selbständigen Zusammenschlusses von Personen erbrachten Dienstleistungen befreit, sofern sie sich im Rahmen der Ziele halten, derentwegen ein solcher Zusammenschluss errichtet wurde, und daher gemäß dem Zweck des Zusammenschlusses angeboten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 39).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-400/18
    Diese Überschrift zeigt, dass die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung nur selbständige Zusammenschlüsse von Personen betrifft, deren Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 44).

    Zudem stünde es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, zum Zweck der Bestimmung, ob die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie auf eine bestimmte Tätigkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann, Vorschriften vorzusehen, die von den zuständigen Behörden einfach gehandhabt und kontrolliert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 65).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung, dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen darf, erlaubt es jedoch nicht, den Anwendungsbereich der dort vorgesehenen Steuerbefreiung allgemein zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 67).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-400/18
    Es ist also der Umstand, dass die Dienstleistungen, die ein Zusammenschluss durchführt, befreit sind, und nicht der Umstand, dass dieser Zusammenschluss den Tatbestand der in Rede stehenden Vorschrift im Übrigen erfüllt, der geeignet sein muss, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, damit diese Steuerbefreiung abgelehnt werden kann (Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Gewährung der Befreiung von der Mehrwertsteuer dann abzulehnen ist, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 64).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-400/18
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz von Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zwar die Bedingungen zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen müssen; diese Bedingungen dürfen sich jedoch nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen erstrecken (Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 39).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-400/18
    Nach ständiger Rechtsprechung sind insoweit bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 48).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-605/15

    Aviva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-400/18
    Der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie besteht somit darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30, und vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28).
  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-400/18
    Der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie besteht somit darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30, und vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    gg) Soweit die Klägerin (auch) Leistungen an Nichtmitglieder (z.B. Tageszeitungen, Mieter) erbracht hat, schließt dieser Umstand die Anwendung der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL nicht aus (vgl. EuGH-Urteil Infohos vom 20.11.2019 - C-400/18, EU:C:2019:992, Rz 32, 35, 39 ff., 44).

    Nur die Dienstleistungen, die an Nichtmitglieder erbracht werden, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen (EuGH-Urteil Infohos, EU:C:2019:992, Rz 43).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 25 und 35 der Richtlinie 2006/112, dass diese die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer harmonisieren soll und die Befreiungen von dieser Steuer autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, die, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, im Gesamtzusammenhang des mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2019, 1nfohos, C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 20. November 2019, 1nfohos, C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Feststellung wird nicht durch das Urteil vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992), in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof in den Rn. 42 bis 44 im Wesentlichen entschieden hat, dass die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) - der Art. 131 und Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 entspricht - vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung nicht unter der Voraussetzung steht, dass die betreffenden Dienstleistungen ausschließlich den Mitgliedern des betreffenden selbständigen Zusammenschlusses von Personen angeboten werden.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992), ergangen ist, wurden die fraglichen Dienstleistungen nämlich zum einen an die Mitglieder des betreffenden selbständigen Zusammenschlusses von Personen und zum anderen an Personen erbracht, die weder Mitglieder des selbständigen Zusammenschlusses von Personen waren noch mit den Mitgliedern dieses selbständigen Zusammenschlusses von Personen eine Mehrwertsteuergruppe im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/112 bildeten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

    2 Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992), vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718), vom 21. September 2017, DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721), und vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 36), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 56), und vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing (C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37).

    23 Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 30), vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 50), vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 25), vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23), vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing (C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 30), vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343 Rn. 16), und vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47).

    24 Siehe Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 48), und vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 64).

    25 Urteil vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 47).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darin besteht, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände zu erleichtern, indem die höheren Kosten vermieden werden, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2019, 1nfohos, C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    155 Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-846/19

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA - Vorlage zur

    36 Zur teilweisen Steuerbefreiung nur einiger Tätigkeiten, nicht aber von anderen, siehe jüngst (d. h. das Vorliegen von Dienstleistungen anderer Art ändert nicht den Charakter der Steuerbefreiung) Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 42 und 43), sowie vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 54).
  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 5 K 62/19

    Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer auf null Euro

    (1) Eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann vor, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrung führt (EuGH-Urteil vom 2. November 2019 C-400/18, BB 2019, 2965, Rn.48, m.w.N.).
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