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   EuGH, 21.12.2023 - C-488/21   

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https://dejure.org/2023,36845
EuGH, 21.12.2023 - C-488/21 (https://dejure.org/2023,36845)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-488/21 (https://dejure.org/2023,36845)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-488/21 (https://dejure.org/2023,36845)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chief Appeals Officer u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 und 45 AEUV - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Arbeitnehmer, der unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Betriebs-Berater

    Regelung eines Mitgliedsstaats - Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft - Sozialhilfeleistungen

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sozialhilfe für Verwandte von Wanderarbeitnehmern

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage der Form nach auf die Auslegung der Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei dieser Fragestellung darauf Bezug genommen hat (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die etwaigen Rechte, die die Richtlinie 2004/38 Familienangehörigen eines Unionsbürgers verleiht, die selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, anders als die eigenständigen Rechte, die diese Angehörigen aufgrund ihrer eigenen Eigenschaft als Unionsbürger aus dieser Richtlinie herleiten können, von den Rechten abgeleitet sind, die der Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ist die Richtlinie demnach auch nicht dazu bestimmt, Familienangehörigen dieses Unionsbürgers ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 33 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat daraus geschlossen, dass die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, es verlangt, dass ein Unionsbürger, der sich in einer solchen Situation befindet, im Aufnahmemitgliedstaat, nachdem er die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats gegebenenfalls zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, weiterhin die Rechte aus dieser Bestimmung genießen und insbesondere in diesem Mitgliedstaat ein normales Familienleben führen kann, indem er dort mit seinen Familienangehörigen zusammenlebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 49, 52 und 53).

    Auch wenn diese Richtlinie eine Situation wie die oben in Rn. 45 beschriebene nicht regelt, ist sie auf eine solche entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Diese Bestimmung wird für das spezifische Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen konkretisiert in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie inländische Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 44 und 78).

    Der Begriff "soziale Vergünstigungen" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. d, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und d sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 trägt somit zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel bei, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, da sie es erlaubt, bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familienangehörigen von Unionsbürgern zu schaffen, die von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht und im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 51).

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Sozialhilfeleistung wie die einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie gewährte Invaliditätsbeihilfe für den Wanderarbeitnehmer eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 darstellt, wenn dem Verwandten vom Wanderarbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, EU:C:1987:302, Rn. 12 und 13).

    Eine solche Lösung würde es in der Praxis dem Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, verbieten, diese Leistung zu beantragen, und dadurch die dem Wanderarbeitnehmer zuerkannte Gleichbehandlung beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, EU:C:1987:302, Rn. 20).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a., C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass ein Beteiligter im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein kann, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a., C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-423/12

    Ein Verwandter in absteigender Linie eines Unionsbürgers, der die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Zu dieser Voraussetzung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Abhängigkeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Familienangehörige den Nachzug zu dem Unionsbürger beantragt, der ihm Unterhalt gewährt, im Herkunftsland dieses Familienangehörigen bestehen muss (Urteil vom 16. Januar 2014, Reyes, C-423/12, EU:C:2014:16, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Darüber hinaus kann sich ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie, dem Unterhalt gewährt wird, als mittelbarer Nutznießer der dem Wanderarbeitnehmer zuerkannten Gleichbehandlung auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 berufen, um diese Beihilfe zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar solchen Verwandten in aufsteigender Linie gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40).
  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Darüber hinaus kann sich ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie, dem Unterhalt gewährt wird, als mittelbarer Nutznießer der dem Wanderarbeitnehmer zuerkannten Gleichbehandlung auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 berufen, um diese Beihilfe zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar solchen Verwandten in aufsteigender Linie gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Daher kann das Ziel, eine übermäßige finanzielle Belastung für den Aufnahmemitgliedstaat zu vermeiden, eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66 und 69).
  • EuGH, 10.09.2019 - C-94/18

    Chenchooliah

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Eine solche Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 impliziert, dass diese Eigenschaft, auch wenn sie in der Vergangenheit erworben wurde, später verloren gehen kann, wenn die Voraussetzungen - insbesondere die in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie genannten, auf die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Bezug nimmt - nicht mehr erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
    Dieser Begriff kann Sozialhilfeleistungen umfassen, die zugleich in den besonderen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, wie dies dem vorlegenden Gericht zufolge bei der Invaliditätsbeihilfe der Fall ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 1993, Schmid, C-310/91, EU:C:1993:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22

    Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem

    Vor dem Hintergrund, dass Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 492/2011 eine Auffangfunktion zukommt, hat der EuGH bei der Bestimmung der "sozialen Vergünstigung" (in Abgrenzung zur sozialen Sicherheit) bislang ein eher weites Verständnis zugrunde gelegt (vgl. etwa EuGH Urteile vom 28.05.1974, Callemeyn, C-187/73, ECLI:EU:C:1974:57, Rn. 14 f.; vom 18.07.2007, Hartmann, C-212/05, ECLI:EU:C:2007:437; und vom 21.12.2023, Chief Appeals Officer u.a., C-488/21, ECLI:EU:C:2023:1013, Rn. 64 ff.).
  • EuGH, 02.02.2024 - C-323/23

    Pensionsversicherungsanstalt - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a. (C-488/21, EU:C:2023:1013), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
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