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   EuGH, 21.12.2023 - C-718/21   

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https://dejure.org/2023,36779
EuGH, 21.12.2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,36779)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,36779)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,36779)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Kriterien - Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht, Polen) - Vorabentscheidungsersuchen ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit für die Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) als solcher diese Anforderungen erfüllt, und insoweit klargestellt, dass, sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, davon auszugehen ist, dass dieses die Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 68 und 69).

    Er ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch, dass das Schlüsselelement des von den Verträgen geschaffenen Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren besteht, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf einen einzelrichterlichen Spruchkörper hat der Gerichtshof darüber hinaus jedoch klargestellt, dass die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils erwähnte Vermutung widerlegt werden kann, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats oder eines internationalen Gerichts zu der Annahme führen würde, dass der Richter, aus dem das vorlegende Gericht besteht, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hat (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Die Anforderung der Unabhängigkeit der Gerichte, die dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie auch der Naczelny Sad Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) in seinem Urteil vom 21. September 2021 festgestellt hat, sind diese Änderungen somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem in Kürze zahlreiche für unbesetzt erklärte oder neu geschaffene Richterstellen am Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) zu besetzen sein würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 106 und 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie W.?"., Rn. 150).

    Auch wenn sich die Wirkungen des Urteils vom 21. September 2021, wie die vorlegende Stelle in ihrem Beschluss vom 3. November 2022 hervorgehoben hat, nicht auf die Gültigkeit und Wirksamkeit der Präsidialakte zur Berufung auf die betreffenden Richterstellen beziehen, ist gleichwohl - dem EGMR in § 288 des Urteils Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen folgend - darauf hinzuweisen, dass die Handlung, mit der die KRS einen Kandidaten für die Ernennung zum Richter am Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) vorschlägt, nach Art. 179 der Verfassung eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass dieser Kandidat vom Präsidenten der Republik in ein solches Amt ernannt werden kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Insoweit ist auf den untrennbaren Zusammenhang hinzuweisen, der schon nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der Charta bei dem Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz geschaffenen Gericht besteht (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 55).

    Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 47 der Charta verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nach dieser Rechtsprechung jedoch, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Insoweit ist auf den untrennbaren Zusammenhang hinzuweisen, der schon nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der Charta bei dem Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz geschaffenen Gericht besteht (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 55).

    Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 47 der Charta verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nach dieser Rechtsprechung jedoch, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Dies ergebe sich u. a. aus verschiedenen Entscheidungen des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht), nämlich einem Urteil der Kammer für Arbeit und Sozialversicherung vom 5. Dezember 2019 und einer gemeinsamen Entschließung der Zivilkammer, der Strafkammer und der Kammer für Arbeit und Sozialversicherung vom 23. Januar 2020, die beide infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), ergangen seien, sowie dem Beschluss vom 21. Mai 2019, mit dem dasselbe nationale Gericht den Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil W.?" ergangen sei, mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst habe.
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Darüber hinaus sei die Entschließung Nr. 331/2018 infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, im Folgenden: Urteil A. B. u. a., EU:C:2021:153), vom Naczelny Sad Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 21. September 2021 für nichtig erklärt worden.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, im Folgenden: Urteil W.?"., EU:C:2021:798), ergebe, zum Zeitpunkt der Ernennungen Gegenstand eines Rechtsbehelfs beim Naczelny Sad Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) gewesen sei, der die Vollstreckbarkeit der Entschließung mit Beschluss vom 27. September 2018 ausgesetzt habe.
  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    DOLINSKA-FICEK AND OZIMEK v. POLAND

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) habe im Urteil vom 8. November 2021, Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819) (im Folgenden: Urteil Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen) insoweit festgestellt, dass das Verfahren, das auf der Grundlage der Entschließung Nr. 331/2018 zur Ernennung der Mitglieder zweier Spruchkörper mit drei Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten geführt habe, gegen das in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) genannte Erfordernis eines "auf Gesetz beruhenden Gerichts" verstoße.
  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    NADA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, zu denen u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602; vom 3. Mai 2022, CityRail, C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sadownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    28 Voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2023, Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) (C-718/21, EU:C:2023:1015, point 61 et jurisprudence citée).

    56 Voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2023, Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) (C-718/21, EU:C:2023:1015, point 77).

  • EuGH, 09.04.2024 - C-22/22

    T. (Programmes audiovisuels pour enfants)

    En effet, en l'occurrence, eu égard aux enseignements découlant de l'arrêt du 21 décembre 2023, Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) (C-718/21, ci-après l'« arrêt Krajowa Rada Sadownictwa ", EU:C:2023:1015), l'irrecevabilité de la demande de décision préjudicielle ne laisse place à aucun doute (voir, par analogie, ordonnance du 2 mars 2023, Sad Najwyzszy, C-491/20 REC à C-496/20 REC, C-506/20 REC, C-509/20 REC et C-511/20 REC, EU:C:2023:160, point 67 ainsi que jurisprudence citée).
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