Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2024 - C-283/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2724
EuGH, 22.02.2024 - C-283/21 (https://dejure.org/2024,2724)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2024 - C-283/21 (https://dejure.org/2024,2724)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - C-283/21 (https://dejure.org/2024,2724)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,2724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Rentenversicherung Bund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Berechnung - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten ...

  • IWW

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Das vorlegende Gericht wirft aber die Frage auf, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), die streitigen Zeiten in Anbetracht einiger Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer "hinreichenden Verbindung" zwischen diesen streitigen Zeiten und den im deutschen Rentenversicherungssystem zurückgelegten Zeiten nahelegten, nach Art. 21 AEUV für die Berechnung der deutschen Rente der Klägerin des Ausgangsverfahrens wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigen müsse.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass sich das Ausgangsverfahren von dem Verfahren unterscheide, in dem das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen sei.

    Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475) - erweiternd dahin gehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?.

    Allerdings wirft es die Frage auf, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf Art. 21 AEUV gemäß der auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgehenden Rechtsprechung verpflichtet ist, diese Erziehungszeiten zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet dessen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor und unmittelbar nach der Zurücklegung der Erziehungszeiten für ihre Kinder im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande - des Mitgliedstaats, in dem sie nicht nur zeitweise, sondern für viele Jahre wohnte - im Gegensatz zu der in der bezeichneten Rechtssache betroffenen Person keine Tätigkeit ausgeübt hat, für die Pflichtbeiträge in Deutschland entrichtet wurden.

    Da Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), insoweit auf einen Fall übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betreffende Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Rente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 62).

    Folglich darf der für die in Rede stehende Rente leistungspflichtige Mitgliedstaat bei einem derartigen Sachverhalt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht allein deshalb ausschließen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, da er andernfalls seine eigenen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, benachteiligen und damit gegen Art. 21 AEUV verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, EU:C:2012:475, Rn. 41, 42 und 44, sowie vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 64).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Da Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), insoweit auf einen Fall übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betreffende Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Rente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 62).

    Dieser Mitgliedstaat ist damit nach den Ausführungen des Gerichtshofs gemäß Art. 21 AEUV verpflichtet, diese Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 65 und 66).

    Folglich darf der für die in Rede stehende Rente leistungspflichtige Mitgliedstaat bei einem derartigen Sachverhalt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht allein deshalb ausschließen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, da er andernfalls seine eigenen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, benachteiligen und damit gegen Art. 21 AEUV verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, EU:C:2012:475, Rn. 41, 42 und 44, sowie vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 64).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ist allerdings ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Lowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475) - erweiternd dahin gehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?.
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ist allerdings ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Lowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.2021 - C-937/19

    Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Juli 2021, Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr, C-937/19, EU:C:2021:555, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.12.2022 - L 4 R 187/21
    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen bis eine Vorabentscheidung des EuGH (Az. beim EuGH: C- 283/21) über die Vorlage des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2021 - L 18 R 1114/16 - (juris) nach Art. 267 AEUV ergangen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - L 18 R 227/19
    Der Senat hat weder einen Anlass für eine Vorlage bei dem EuGH zur Vorabentscheidung gesehen noch das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen bis eine Vorabentscheidung des EuGH (C 283/21) über die Vorlage des erkennenden Senats vom 23.04.2021 (L 18 R 1114/16) nach Art. 267 AEUV ergangen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht