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   EuGH, 22.02.2024 - C-54/22 P   

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EuGH, 22.02.2024 - C-54/22 P (https://dejure.org/2024,2722)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2024 - C-54/22 P (https://dejure.org/2024,2722)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - C-54/22 P (https://dejure.org/2024,2722)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rumänien/ Kommission

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - Registrierung der geplanten Bürgerinitiative - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Geplante Bürgerinitiative, die nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die ...

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Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 07.03.2019 - C-420/16

    Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Der mit dem Rechtsmittel befasste Gerichtshof hob mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), dieses Urteil des Gerichts auf und erklärte den Beschluss C(2013) 4975 final in letzter Instanz für nichtig.

    Aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), ergebe sich nämlich, dass die Kommission sich für die Beurteilung der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken habe, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53, sowie vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 44).

    Folglich darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, sowie vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Der mit dem Rechtsmittel befasste Gerichtshof hob mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), dieses Urteil des Gerichts auf und erklärte den Beschluss C(2013) 4975 final in letzter Instanz für nichtig.

    Aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), ergebe sich nämlich, dass die Kommission sich für die Beurteilung der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken habe, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53, sowie vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 44).

    Folglich darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, sowie vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-899/19

    Unionsbürgerschaft

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53, sowie vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 44).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass sich die Kommission zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die mit einer geplanten EBI vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen aus objektiver Sicht auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass es, wenn nach einer ersten Prüfung anhand der obligatorischen und gegebenenfalls zusätzlichen Informationen, die von den Organisatoren bereitgestellt werden, nicht erwiesen ist, dass eine geplante EBI offenkundig außerhalb des Rahmens dieser Befugnisse der Kommission liegt, diesem Organ obliegt, die geplante EBI vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 festgelegten Bedingungen zu registrieren (Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 47).

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53, sowie vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 44).

    Folglich darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, sowie vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Dezember 2022, Sambre & Biesme und Commune de Farciennes, C-383/21 und C-384/21, EU:C:2022:1022, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-12/19

    Troszczynski / Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglied des

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Es ist festzustellen, dass diese Rüge ins Leere geht, da aus dieser Randnummer ausdrücklich hervorgeht, dass sie nur die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 105 des angefochtenen Urteils stützen soll, so dass die in Rn. 106 dieses Urteils angeführten Gründe lediglich die in Rn. 105 angeführten Gründe ergänzen, die Rumänien - wie sich aus den Rn. 47 bis 51 des vorliegenden Urteils ergibt - im Rahmen der ersten Rüge vergeblich beanstandet hat (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Insoweit sei das Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113), auf das sich das Gericht in diesem Zusammenhang gestützt habe, nicht einschlägig, da der Gerichtshof in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, über die Wirkungen einer Registrierung und insbesondere über die Frage zu entscheiden gehabt habe, ob die Kommission verpflichtet gewesen sei, Maßnahmen vorzuschlagen, die sich in die Linie der in jener Rechtssache in Rede stehenden EBI einreihen würden.
  • EuG, 10.05.2016 - T-529/13

    Das Gericht bestätigt, dass die geplante europäische Bürgerinitiative zur

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Mit Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses ab.
  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-54/22
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Rumänien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2021, Rumänien/Kommission (T-495/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:781), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/721 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative "Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen" (ABl. 2019, L 122, S. 55, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
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