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   EuGH, 25.01.2024 - C-58/22   

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https://dejure.org/2024,748
EuGH, 25.01.2024 - C-58/22 (https://dejure.org/2024,748)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2024 - C-58/22 (https://dejure.org/2024,748)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - C-58/22 (https://dejure.org/2024,748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Strafverfahren gegen Unbekannt - Einstellungsbeschluss eines Staatsanwalts - Zulässigkeit eines später wegen derselben Tat gegen eine konkrete Person ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 50; Grundsatz ne bis in idem; Strafverfahren gegen Unbekannt; Einstellungsbeschluss eines Staatsanwalts; Zulässigkeit eines später wegen derselben Tat gegen eine konkrete Person ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Eine Entscheidung, die die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 50 der Charta ist nämlich auch auf Entscheidungen einer - wie eine Staatsanwaltschaft - zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufenen Behörde anwendbar, mit denen die Strafverfolgung endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher eingehender Ermittlungen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 48, 53 und 54.

  • EGMR, 08.07.2019 - 54012/10

    MIHALACHE v. ROMANIA

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Wenn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden und eine Beschuldigung gegen die betreffende Person erhoben wurde, der Geschädigte vernommen wurde, die Beweise von der zuständigen Behörde zusammengetragen und geprüft wurden und eine begründete Entscheidung auf der Grundlage dieser Beweise ergangen ist, liegen somit Faktoren vor, die zu der Feststellung führen können, dass eine Prüfung der Strafsache in der Sache stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne EGMR, 8. Juli 2019, Mihalache/Rumänien, CE:ECHR:2019:0708JUD005401210, § 98).

    Damit davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Prüfung in der Sache von der entscheidenden Behörde vorgenommen wurde, muss diese Behörde die zu den Akten gereichten Beweise geprüft oder bewertet und die Beteiligung der betreffenden Person an einem Ereignis oder an allen Ereignissen beurteilt haben, die zur Befassung der Ermittlungsorgane geführt haben, um festzustellen, ob eine "strafrechtliche" Verantwortlichkeit dieser Person begründet wurde (vgl. in diesem Sinne EGMR, 8. Juli 2019, Mihalache/Rumänien, CE:ECHR:2019:0708JUD005401210, § 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Diese Auslegung wird zum einen durch den Wortlaut von Art. 50 der Charta bestätigt, da die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe "Verurteilung" und "Freispruch" notwendigerweise implizieren, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Person geprüft wurde und eine Entscheidung darüber ergangen ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 57).

    Zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ebenfalls, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung " bis "), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung " idem ") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Art. 50 der Charta sei - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Mai 2021, Asocia?£ia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393), ergangen sei - im vorliegenden Fall anwendbar, weil mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die im Anhang der Entscheidung 2006/928 genannten Vorgaben, insbesondere die erste dieser Vorgaben, erreicht werden sollten.

    Das vorlegende Gericht habe sich nämlich zur Begründung der Anwendbarkeit der Charta zu Unrecht auf die im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben sowie auf die Rn. 158, 159 und 172 des Urteils vom 18. Mai 2021, Asocia?£ia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393), gestützt, obwohl diese Vorgaben wegen der von der Kommission vor dem Beitritt Rumäniens zur Union "festgestellten" Mängel u. a. im Hinblick auf die Bereiche Justiz und Korruptionsbekämpfung festgelegt worden seien.

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Art. 50 der Charta sei - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Mai 2021, Asocia?£ia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393), ergangen sei - im vorliegenden Fall anwendbar, weil mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die im Anhang der Entscheidung 2006/928 genannten Vorgaben, insbesondere die erste dieser Vorgaben, erreicht werden sollten.

    Das vorlegende Gericht habe sich nämlich zur Begründung der Anwendbarkeit der Charta zu Unrecht auf die im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben sowie auf die Rn. 158, 159 und 172 des Urteils vom 18. Mai 2021, Asocia?£ia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393), gestützt, obwohl diese Vorgaben wegen der von der Kommission vor dem Beitritt Rumäniens zur Union "festgestellten" Mängel u. a. im Hinblick auf die Bereiche Justiz und Korruptionsbekämpfung festgelegt worden seien.

  • EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

    van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Entscheidung der Justiz eines Mitgliedstaats, mit der ein Angeklagter aus Mangel an Beweisen rechtskräftig freigesprochen wird, als aufgrund einer Prüfung in der Sache ergangen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, EU:C:2006:614, Rn. 60 und 61).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Der Gerichtshof hat ferner für Recht erkannt, dass ein Einstellungsbeschluss ohne Verweisung an das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht aufgrund Mangels an Beweisen nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, als nach einer in der betreffenden Strafsache erfolgten Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist, soweit er eine endgültige Entscheidung dahin enthält, dass diese Beweise nicht ausreichen, und jede Möglichkeit ausschließt, dass das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 17 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
    Was die Voraussetzung " idem " betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

  • EuGH, 21.09.2023 - C-164/22

    Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-792/22

    Energotehnica

    21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet der Grundsatz ne bis in idem eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 50 der Charta sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova u. a., C-58/22, EU:C:2024:70, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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