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   EuGH, 26.11.2020 - C-787/18   

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https://dejure.org/2020,37484
EuGH, 26.11.2020 - C-787/18 (https://dejure.org/2020,37484)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2020 - C-787/18 (https://dejure.org/2020,37484)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2020 - C-787/18 (https://dejure.org/2020,37484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sögård Fastigheter

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die Berichtigung von Vorsteuerabzügen durch einen anderen als den Steuerpflichtigen vorsieht, der den Abzug ursprünglich vorgenommen hat - Verkauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft an Privatpersonen, wobei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die Berichtigung von Vorsteuerabzügen durch einen anderen als den Steuerpflichtigen vorsieht, der den Abzug ursprünglich vorgenommen hat - Verkauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft an Privatpersonen, wobei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sögård Fastigheter

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 188 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 19
    Immobilie, Vorsteuerabzug, Berichtigung, Umsätze

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 188 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 19

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Skatteverket

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Sögård Fastigheter vertrat die Ansicht, aus dem Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergebe sich, dass sie nicht verpflichtet sei, die vom früheren Eigentümer in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer zurückzuzahlen, und erhob beim Förvaltningsrätt (Verwaltungsgericht, Schweden) eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Steuerbehörde.

    Das Förvaltningsrätt (Verwaltungsgericht) stellte fest, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem der Rechtssache unterscheide, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen sei.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), auf eine Situation übertragen werden kann, in der der Erwerber eine Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb ausschließlich für Umsätze nutzt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und sie dann an einen Dritten weiterverkauft, der sie nicht für solche Umsätze nutzt.

    Zwar enthält die Mehrwertsteuerrichtlinie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, welcher Steuerpflichtige für Steuerforderungen aufkommen muss, die sich aus der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs ergeben, aber daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der von ihnen nach Art. 137 Abs. 2 sowie den Art. 186 und 189 dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten frei entscheiden könnten, welcher Steuerpflichtige in einer solchen Situation die Mehrwertsteuer zu tragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 30 und 31).

    Die Bestimmung desjenigen, der die infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten Beträge zu zahlen hat, stellt keine "Modalität" im Sinne dieser Vorschriften, sondern - wie sich aus Art. 193 dieser Richtlinie ergibt - eine materiell-rechtliche Regel des durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 32).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 184 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass bei einer Berichtigung des von einem Steuerpflichtigen vorgenommenen Vorsteuerabzugs dieser Steuerpflichtige die daraufhin geschuldeten Beträge zu entrichten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 36 und 37).

    Mit diesen Vorschriften verfolgt diese Richtlinie das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34).

    Unter diesen Umständen wäre die Auslegung, wonach die Berichtigung eines die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffenden Vorsteuerabzugs einen anderen als den Steuerschuldner belasten könnte, der den Abzug vorgenommen hat, mit den von der Mehrwertsteuerrichtlinie in diesem Bereich verfolgten Zielen, wie sie oben in den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils genannt wurden, unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 37).

    Die Steuerbehörde und die finnische Regierung machen jedoch geltend, dass zum einen die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), aufgrund der Unterschiede zwischen den Sachverhalten der beiden Rechtssachen nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien und zum anderen die Gründe der Rechtssicherheit sowie der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstünden und diese nicht zu einer versteckten Besteuerung führe, die Einziehung der infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten Beträge bei einem anderen als dem Steuerpflichtigen, der den Abzug vorgenommen habe, rechtfertigten.

    Was als Erstes die Abgrenzung der vorliegenden Rechtssache von derjenigen betrifft, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen ist, führen die Steuerbehörde und die finnische Regierung aus, dass der Erwerber in der Rechtssache im Ausgangsverfahren aufgefordert worden sei, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, weil sich die Nutzung der betreffenden Immobilie nach der Veräußerung durch ihn an Privatpersonen geändert habe, und dass der Betrag der dafür geforderten Steuer nur den verbleibenden Berichtigungszeitraum betreffe.

    Allerdings ist festzustellen, dass diese Umstände nicht in Frage stellen können, dass die Erwägungen des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen ist, für die vorliegende Rechtssache maßgeblich sind.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen ist, geprüft hat, ob die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei einem anderen als dem Steuerpflichtigen, der diesen Abzug vorgenommen hat, durchgeführt werden kann, wenn dieser andere Steuerpflichtige die Modalitäten nicht beachtet hat, die den Steuerpflichtigen, der den Abzug vorgenommen hat, hierzu berechtigt hatten.

    Diese Frage ähnelt aber derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen ist, da das Verhalten eines Steuerpflichtigen in beiden Rechtssachen zur Folge hat, dass die Steuerbehörde von diesem die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs fordert, der von einem anderen Steuerpflichtigen vorgenommen wurde.

    Folglich machen die Steuerbehörde und die finnische Regierung ohne Erfolg geltend, dass das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sei.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Die Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung rechtfertigt sich nämlich nicht durch solche Gutachten, sondern dadurch, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 38, und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 56).

    Es reicht nämlich, dass sich der Gegenstand sowie diejenigen Punkte des Ausgangsrechtsstreits, die für die Unionsrechtsordnung hauptsächlich von Interesse sind, aus der Vorlageentscheidung ergeben, damit sich die Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union äußern und wirkungsvoll am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligen können (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 39).

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Diese Bestimmung sowie die Art. 185 und 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie bilden die Regelung, nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen, und zwar auch, soweit es um die Berichtigung von Abzügen in Bezug auf Investitionsgüter geht (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 26, und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 33).

    Vor diesem Hintergrund betraut Art. 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich die Mitgliedstaaten mit der Festlegung der Einzelheiten für die Anwendung der Art. 184 und 185 dieser Richtlinie, während die Art. 187 bis 192 dieser Richtlinie bestimmte Einzelheiten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Fall der Investitionsgüter festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 27, und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Somit kann der Gerichtshof die zweite Frage nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Problem, das zu diesem Zeitpunkt hypothetisch ist, beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 194, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 166).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Somit kann der Gerichtshof die zweite Frage nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Problem, das zu diesem Zeitpunkt hypothetisch ist, beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 194, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 166).
  • EuGH, 29.11.2012 - C-257/11

    Gran Via Moinesti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Mit diesen Vorschriften verfolgt diese Richtlinie das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2012, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Schließlich kann kein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen Verpflichtungen auferlegen, die über das hinausgehen, was nach dem Mehrwertsteuerrecht der Union zulässig ist, selbst wenn dieser Steuerpflichtige vorab über den Umfang dieser Verpflichtungen informiert wird oder die Anwendung solcher Verpflichtungen fakultativ ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
    Somit kann der Gerichtshof die zweite Frage nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Problem, das zu diesem Zeitpunkt hypothetisch ist, beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 194, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 166).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-351/14

    Rodríguez Sánchez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 12.05.2021 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Unter diesen Umständen sind diese Fragen unzulässig, da die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter, C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 76, 80 und 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    39 Vgl. z. B. Urteile vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 166), und vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter (C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 79 bis 81).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko

    Eine solche Änderung der Nutzung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs für die Lieferung von Gegenständen oder für die Erbringung einer Dienstleistung einen anderen als den Steuerpflichtigen belastet, der diesen Abzug vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter, C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 46 und 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    25 Vgl. Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter (C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 48 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung).
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