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   EuGH, 30.11.2023 - C-270/22   

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EuGH, 30.11.2023 - C-270/22 (https://dejure.org/2023,33395)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.2023 - C-270/22 (https://dejure.org/2023,33395)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 2023 - C-270/22 (https://dejure.org/2023,33395)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 1583
 
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  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) in diesem Urteil unter Heranziehung des Urteils vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), entschieden habe, dass Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoße und folglich unangewendet bleiben müsse, wenn das Dienstalter von befristet beschäftigten Lehrkräften, die verbeamtet würden, in Anwendung der Kriterien von Art. 485 in Verbindung mit Art. 489 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets, ergänzt durch Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/1999, niedriger sei als dasjenige, das einer vergleichbaren Lehrkraft zuerkannt würde, die von Anfang an festangestellt gewesen sei.

    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), die Vereinbarkeit von Art. 4 der Rahmenvereinbarung, um den es in jener Rechtssache gegangen sei, mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung endgültig festgestellt, obwohl bestimmte Randnummern dieses Urteils in einem anderen Sinne verstanden werden könnten und der Gerichtshof nicht alle Aspekte der in jener Rechtssache fraglichen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt habe.

    Verlangt das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), die Nichtanwendung der innerstaatlichen Regelungen über die Anrechnung bisheriger Dienstzeiten bei der Festlegung des Dienstalters anlässlich der Festanstellung (sogenannte "Wiederherstellung der Laufbahn") von Lehrkräften, soweit diese im konkreten Einzelfall keine Besserstellung bisher prekär beschäftigter Lehrkräfte bei der "Wiederherstellung der Laufbahn" nach Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 und den damit zusammenhängenden Regelungen bewirken? Oder hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), in allgemeiner und abstrakter Weise und damit im Hinblick auf jeden denkbaren Einzelfall die Vereinbarkeit der "Wiederherstellung der Laufbahn" nach den innerstaatlichen Regelungen mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung festgestellt, so dass das innerstaatliche Gericht Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 und die damit zusammenhängenden Regelungen nicht unangewendet lassen muss, soweit diese in diesem Punkt für mit dem Unionsrecht vereinbar befunden wurden?.

    Das mit der ersten Frage aufgeworfene Problem sei nämlich hypothetisch, da sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Auslegung des im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), aufgestellten Grundsatzes allein aus der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) und damit aus einer Uneinheitlichkeit der nationalen Rechtsprechung ergäben, die sich mit in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorhandenen Mitteln ausräumen lasse.

    Im vorliegenden Fall erläutert das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen, dass trotz der vom Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), vorgenommenen Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung divergierende Entscheidungen der nationalen Gerichte zur Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften mit dieser Bestimmung ergingen.

    Zunächst ist festzustellen, dass es, wie das vorlegende Gericht ausführt, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), ergangen ist, um Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 ging, der auf die Kläger des Ausgangsverfahrens anwendbar ist und nach ihrer Ansicht gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstößt.

    Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), ergangen sei, nicht über alle Informationen zu den im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften verfügt habe.

    In Anbetracht der Verteilung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof hat sich dieser darauf beschränkt, dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), ergangen ist, Hinweise zur Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu geben, und zwar - wie in den Rn. 35, 48 bis 50 und 53 des Urteils ausgeführt - im Hinblick auf den vom vorlegenden Gericht beschriebenen rechtlichen und sachlichen Rahmen und vorbehaltlich der Überprüfungen, die in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fallen.

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, dass einige der von den Klägern des Ausgangsverfahrens als befristet Beschäftigte zurückgelegten Dienstzeiten nicht die Schwellenwerte erreicht haben, die in den in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, also sich nicht über mindestens 180 Tage pro Schuljahr oder vom 1. Februar ununterbrochen bis zum Ende der Abschlussprüfungen erstreckt haben; dies ist anders als bei der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), ergangen ist, in Rede stehenden Klägerin, die, wie in Rn. 8 des Urteils ausgeführt, in der Zeit vor ihrer Verbeamtung auf der Grundlage von Verträgen tätig war, die jeweils auf ein Jahr befristet waren.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Regelungen über die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe zurückzulegenden Dienstzeiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung fallen (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig und geht im Übrigen aus Rn. 27 des Urteils vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), hervor, dass das Dienstalter von unbefristet beschäftigten Lehrkräften, die im Wege von Auswahlverfahren eingestellt werden, zum Zweck ihrer Einstufung in eine Vergütungsgruppe in vollem Umfang berücksichtigt werden kann.

    Eine solche Ungleichbehandlung stellt nur dann eine nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verbotene Diskriminierung dar, wenn sie vergleichbare Situationen betrifft und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, .-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 28).

    Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 29, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen sind die Aufgaben, die von den Klägern der Ausgangsverfahren im Rahmen ihres vor ihrer Verbeamtung geleisteten Dienstes wahrgenommen wurden, daher grundsätzlich als mit den Aufgaben der unbefristet beschäftigten Lehrkräfte vergleichbar anzusehen, wobei der Umstand, nicht mit Erfolg an einem Auswahlverfahren der Verwaltung teilgenommen zu haben, die Vergleichbarkeit der Situation der befristet beschäftigten Lehrkräfte mit derjenigen der verbeamteten Lehrkräfte nicht in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 33 bis 35).

    Dieser Begriff verlangt, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 36 und 37, sowie vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 37, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berufung auf die bloße temporäre Natur der Arbeit des Personals der öffentlichen Verwaltung genügt diesen Anforderungen nicht und kann daher für sich allein keinen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 38, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedes dieser Ziele einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 bzw. Nr. 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 47 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zu den vom vorlegenden Gericht und von der italienischen Regierung angeführten Zielen ausgeführt, dass sie berechtigterweise als dazu bestimmt angesehen werden können, einem echten Bedarf zu entsprechen, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 48 und 51).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Berücksichtigung des im Rahmen befristeter Arbeitsverträge erreichten Dienstalters von mehr als vier Jahren auf einen Anteil von zwei Dritteln beschränkt, nicht als über das hinausgehend angesehen werden kann, was erforderlich ist, um unter Beachtung der leistungsbezogenen Werte und der Erwägungen der Unparteilichkeit und der Effektivität der Verwaltung, auf denen die Einstellungen im Wege von Auswahlverfahren beruhen, die vorstehend geprüften Ziele zu erfüllen und ein Gleichgewicht zwischen den berechtigten Interessen der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und der Dauerbeschäftigten zu schaffen (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 51).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, der unmittelbare Wirkung entfaltet, es in Nr. 1 verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56 und 64, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-192/21

    Comunidad de Castilla y León

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 29, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff verlangt, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 36 und 37, sowie vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 37, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berufung auf die bloße temporäre Natur der Arbeit des Personals der öffentlichen Verwaltung genügt diesen Anforderungen nicht und kann daher für sich allein keinen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 38, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, der unmittelbare Wirkung entfaltet, es in Nr. 1 verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56 und 64, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält dasselbe Verbot hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Betreffen die vorgelegten Fragen daher die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2018 - C-383/18

    Lexitor

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Was sodann die Gefahr einer Beeinträchtigung der Erfordernisse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bedeutung der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der zur Unionsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen in der Europäischen Union jedem Ersuchen nach Art. 267 AEUV immanent ist und für sich allein nicht ausreichen kann, um eine Dringlichkeit zu begründen, die es rechtfertigen würde, das Vorabentscheidungsersuchen einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2018, Lexitor (C-383/18, EU:C:2018:769, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was schließlich die Tatsache betrifft, dass die aufgeworfenen Fragen Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten in Italien sind, ist darauf hinzuweisen, dass die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Vorlagefrage betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2018, Lexitor, C-383/18, EU:C:2018:769, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Der Gerichtshof ist nur befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit solcher Vorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 240 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Überdies ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Wenn die befristet beschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich diese beiden Arbeitnehmergruppen in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
    Allerdings steht ebenfalls fest, dass die Verhinderung einer umgekehrten Diskriminierung keinen solchen sachlichen Grund darstellen kann, wenn die betreffende nationale Regelung die Berücksichtigung sämtlicher von den Arbeitnehmern im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegter Dienstzeiten bei der Festlegung ihres Dienstalters anlässlich ihrer unbefristeten Einstellung und somit der Höhe ihres Gehalts vollständig und unter allen Umständen ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 62, und Beschluss vom 4. September 2014, Bertazzi u. a., C-152/14, EU:C:2014:2181, Rn. 16).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-152/14

    Bertazzi u.a.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-661/17

    M.A. u.a.

  • EuGH, 18.01.2019 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • EuGH, 08.03.2018 - C-63/18

    Vitali

  • EuGH, 31.08.2010 - C-228/10

    UEFA und British Sky Broadcasting

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