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   EuGH, 31.05.2018 - C-647/16   

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https://dejure.org/2018,13922
EuGH, 31.05.2018 - C-647/16 (https://dejure.org/2018,13922)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-647/16 (https://dejure.org/2018,13922)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-647/16 (https://dejure.org/2018,13922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hassan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Aufnahme- und ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Hassan - Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 26 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Aufnahme- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt hat, darf der erste Mitgliedstaat sie nicht in den zweiten Mitgliedstaat überstellen, bevor der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hassan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Aufnahme- und ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylrecht: Überstellung eines Asylbewerbes erst nach Zustimmung durch EU-Staat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiederaufnahmegesuch eines irakischen Staatsangehörigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme von Flüchtlingen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Aufnahme- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2855
  • NVwZ 2018, 1380
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Daher ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit seiner Entstehungsgeschichte, dass eine Überstellungsentscheidung dem Betroffenen erst zugestellt werden darf, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme stillschweigend oder ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 33).

    Insoweit gilt eine zustimmende Antwort als grundsätzliches Einverständnis zur Überstellung des Betroffenen, und diesem Einverständnis folgt im Allgemeinen der Vollzug der Überstellung im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 29 der Dublin-III-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 50).

    Dieses Rechtsmittel, dessen Tragweite nicht eng ausgelegt werden darf, muss zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung sowohl hinsichtlich der Anwendung der in ihrem Kapitel III genannten Kriterien als auch hinsichtlich der Beachtung der u. a. in ihrem Kapitel VI vorgesehenen Verfahrensgarantien und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat erfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 26 bis 28, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, 47 und 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 36 und 37).

    Daraus ergibt sich, dass der Erlass einer solchen Entscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - selbst wenn ihre Zustellung erst nach dieser Antwort stattfinden sollte - weder zum Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz noch zum Ziel der Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte der betroffenen Person beitragen könnte, da die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung zwangsläufig nach ihrer Zustellung erfolgt (vgl. insoweit Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 54).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Dublin-III-Verordnung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine klare und praktikable Formel geschaffen werden soll, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basiert und eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglicht, um einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden sowie - nach dem 19. Erwägungsgrund - den von der Verordnung eingeführten wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 42, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz den gerichtlichen Schutz der Personen zu opfern, die solche Anträge stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 65).

    Wie auch der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind diese Angaben des ersuchten Mitgliedstaats im Rahmen der gegen eine nach Abschluss eines Aufnahmeverfahrens erlassene Überstellungsentscheidung gerichteten Rechtsmittel oder Überprüfungsanträge jedoch besonders wichtig, da der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit nach den Kriterien in der Dublin-III-Verordnung abschließend zu prüfen und auch Informationen zu berücksichtigen hat, die dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht notwendigerweise bekannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 43).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz den gerichtlichen Schutz der Personen zu opfern, die solche Anträge stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 65).

    Die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung genannten Regeln über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen betreffen nämlich die Möglichkeit, die Überstellungsentscheidung für den Zeitraum zwischen dem Datum der Einlegung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und spätestens dem Abschluss des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags auszusetzen, ohne dass deren Einlegung zwangsläufig die Aussetzung der Überstellungsentscheidung bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 64 und 68, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 38).

    Im Übrigen geht aus Art. 28 Abs. 2 und 3 der Verordnung eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten die betroffenen Personen inhaftieren dürfen, noch bevor das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme an den ersuchten Mitgliedstaat gerichtet worden ist, wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, so dass die Zustellung der Überstellungsentscheidung keine notwendige Voraussetzung für die Inhaftierung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 25, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 25 bis 27, 30 und 31).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Diese Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren müssen zwingend im Einklang mit den Regeln durchgeführt werden, die insbesondere in dem genannten Kapitel VI stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Rechtsmittel, dessen Tragweite nicht eng ausgelegt werden darf, muss zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung sowohl hinsichtlich der Anwendung der in ihrem Kapitel III genannten Kriterien als auch hinsichtlich der Beachtung der u. a. in ihrem Kapitel VI vorgesehenen Verfahrensgarantien und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat erfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 26 bis 28, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, 47 und 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 36 und 37).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solches Rechtsmittel oder ein solcher Antrag auf Überprüfung grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat diesem Gesuch stattgegeben hat (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 60).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 26 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in deren Kapitel VI ("Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren") steht, das Bestimmungen enthält, mit denen die aufeinanderfolgenden Phasen dieser Verfahren und eine Reihe zwingender Fristen festgelegt werden, die zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Dublin-III-Verordnung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine klare und praktikable Formel geschaffen werden soll, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basiert und eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglicht, um einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden sowie - nach dem 19. Erwägungsgrund - den von der Verordnung eingeführten wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 42, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Rechtsmittel, dessen Tragweite nicht eng ausgelegt werden darf, muss zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung sowohl hinsichtlich der Anwendung der in ihrem Kapitel III genannten Kriterien als auch hinsichtlich der Beachtung der u. a. in ihrem Kapitel VI vorgesehenen Verfahrensgarantien und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat erfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 26 bis 28, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, 47 und 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 36 und 37).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung genannten Regeln über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen betreffen nämlich die Möglichkeit, die Überstellungsentscheidung für den Zeitraum zwischen dem Datum der Einlegung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und spätestens dem Abschluss des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags auszusetzen, ohne dass deren Einlegung zwangsläufig die Aussetzung der Überstellungsentscheidung bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 64 und 68, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 38).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der ersuchte Mitgliedstaat selbst bei einer Eurodac-Treffermeldung veranlasst sehen kann, ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme abschlägig zu beantworten, und zwar insbesondere dann, wenn er meint, dass seine Zuständigkeit gemäß Art. 19 oder Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung erloschen ist, wie auch Art. 4 der Durchführungsverordnung bestätigt, und der Antragsteller die Möglichkeit haben muss, einen solchen Umstand im Rahmen seines Rechtsbehelfs geltend zu machen (vgl. insoweit Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Im Übrigen geht aus Art. 28 Abs. 2 und 3 der Verordnung eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten die betroffenen Personen inhaftieren dürfen, noch bevor das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme an den ersuchten Mitgliedstaat gerichtet worden ist, wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, so dass die Zustellung der Überstellungsentscheidung keine notwendige Voraussetzung für die Inhaftierung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 25, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 25 bis 27, 30 und 31).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, ihre Entstehungsgeschichte sowie ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 31, und vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, ihre Entstehungsgeschichte sowie ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 31, und vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur

    16 C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 41 ff.

    54 C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    57 Vgl. hierzu Urteil vom 31. Mai 2018, Hassan (C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. hierzu Urteil vom 31. Mai 2018, Hassan (C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

    So ist zum einen entschieden worden, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Rechtsschutz von Personen, die internationalen Schutz beantragen, dem Erfordernis einer zügigen Bearbeitung ihres Antrags zu opfern, indem er ihnen einen wirksamen und vollständigen Rechtsschutz garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57, und vom 31. Mai 2018, Hassan, C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 57), und zum anderen, dass eine restriktive Auslegung der Reichweite des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechts auf einen Rechtsbehelf der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 46 und 47).
  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Mit Blick auf das Erfordernis, dass sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellen muss, wäre die Beschwerdebegründung gehalten gewesen, sich mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 31. Mai 2018 - C-647/16 [ECLI:EU:C:2018:368], Hassan - Rn. 39 ff., 73 und 75 auseinanderzusetzen.

    In diesem Zusammenhang hat er zudem betont, dass eine Überstellungsentscheidung der betroffenen Person nicht entgegengehalten werden kann, bevor sie ihr zugestellt worden ist (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 2o. Dezember 2017 - C-647/16 [ECLI:EU:C:2017:1018] - Rn. 33 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-56/17

    Fathi

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Hassan (C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 56), vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 42), und vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Hassan (C-647/16, EU:C:2018:368, verfügender Teil).

  • LG Traunstein, 18.07.2019 - 4 T 841/19

    Unerlaubte Einreise, Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft, Dublinverfahren,

    Frankreich - Asylmagazin 5/2019, S. 198 ff. - asyl.net: M27098) noch der Rechtssache "Hassan" (Urteil vom 31.05.2018 - C-647/16 Hassan gg.

    Zur Überzeugung der Kammer hat sich an den Ausführungen des BGH in dessen Beschluss vom 20.09.2017 auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 19.03.2019, C-444/17, und vom 31.05.2018, C-647/16, nichts geändert.

    Insbesondere die zuletzt genannte Entscheidung enthält keine Aussage darüber, dass bei Anwendung der Dublin-III-VO immer auch die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2018, C-647/16, Celex-Nr. 62016CJ0647, Rn. 67).

  • VG Düsseldorf, 16.01.2019 - 22 L 3556/18
    vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hassan, C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 39 ff., insb.

    vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hassan, C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 56, unter Bezugnahme auf Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 42, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31 und 37, und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • VG Berlin, 29.08.2019 - 31 L 398.19

    Dublinverfahren, Zustimmungsfiktion, Beweismittel, Wiederaufnahmegesuch, EURODAC,

    Eine Überstellungsentscheidung darf erst ergehen, nachdem der um Aufnahme oder Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat der Überstellung ausdrücklich zugestimmt hat oder die Zustimmungsfrist verstrichen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, C-647/16, juris Rn. 39 ff.).

    Eine Überstellungsentscheidung darf jedoch erst dann erlassen werden, nachdem der um Aufnahme oder Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat der Überstellung ausdrücklich zugestimmt hat oder die Zustimmungsfrist verstrichen und deshalb von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, C-647/16, juris Rn. 39 ff.) Denn solange dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, dass der ersuchte Staat die Wiederaufnahme ablehnt, weil er über weitere Beweise oder Erkenntnismittel verfügt oder die Umstände anders bewertet als der ersuchte Staat (EuGH a.a.O. Rn. 61-63).

  • VG Greifswald, 10.03.2021 - 3 A 2125/20

    Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch

    Das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren muss zwingend im Einklang mit den Regeln der Dublin-III-Verordnung, insbesondere den in Kapitel VI genannten, durchgeführt werden (EuGH, Urt. v. 31.05.2018 - C-647/16 -, Rn. 49, juris; Urt. v. 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, Rn. 54, juris).

    Dass mehrmonatige Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten betrifft einen wesentlichen Aspekt der Zuständigkeitsprüfung des ersuchten Mitgliedstaats, da damit die Möglichkeit eines Erlöschens seiner Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht (vgl. auch EuGH, Urt. v. 31.05.2018 - C-647/16 -, Rn. 63, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Hassan (C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Stuttgart, 21.12.2023 - A 4 K 414/23

    Dublin-Verfahren; Italien; keine Aufnahme von Dublin-Rückkehrern;

    Zudem und unabhängig vom Vorstehenden darf ein EU-Mitgliedstaat ausschließlich dann eine Überstellungsentscheidung iSv. Art. 26 Dublin III-VO erlassen und dem Betroffenen zustellen, wenn eine tatsächliche oder fingierte Zustimmung des um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaats vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-647/16 -, Rn. 42, juris).
  • VG Aachen, 09.02.2024 - 4 K 2068/23

    Dublin-III; Wiederaufnahmegesuch; Minderjährige; sukzessive Einreise

  • LG Ingolstadt, 03.03.2020 - 21 T 1715/19

    Einreise, Abschiebung, Beschwerde, Italien, Bescheid, Ausreise, Anordnung,

  • VG Minden, 18.07.2018 - 10 L 776/18

    Asyl Übernahmegesuch Wiederaufnahmeverfahren Aufnahmeverfahren Dublin

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-556/21

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