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   EuGH - C-308/23   

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EuGH - C-308/23 (https://dejure.org/9999,144688)
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 237/22
    Die Beklagte hat zudem in dem Rechtsstreit 1 O 223/20 - Landgericht Duisburg -, dem Gerichtshof der Europäischen Union vorliegend in dem dortigen Verfahren mit dem Aktenzeichen C-308/23, verbunden mit dem dortigen Verfahren mit dem Aktenzeichen C-251/23, teilweise noch weitergehende Ausführungen zu der Funktionsweise Kühlmittelsolltemperaturregelung getätigt, die im Beschluß der Kammer vom 26. April 2023 wiedergegeben sind.

    Dieser Beschluß ist veröffentlicht bei www.curia.europa.eu zu dem bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen C-308/23.

    Soweit die Kammer in ihren bisherigen Beschlüssen vom 5. April 2023, 26. April 2023, 4. Juni 2023 und 29. Juni 2023, mit denen sie dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits umfassende Fragen mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt hat (dortige Aktenzeichen C-251/23, C-308/23, C-371/23 und C-478/23), die sogenannte Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung als für die ihrerseits zu treffende Entscheidung nicht als erheblich erachtet hat, hat dies seinen Grund allein darin, daß die EG-Typgenehmigung, wenn sie der Rechtslage nicht entspricht, jederzeit aufgehoben werden kann.

    So ist es auch - wenn auch nur ganz kurz - in dem Beschluß der Kammer vom 26. April 2023 (Aktenzeichen C-308/23 - Gerichtshof der Europäischen Union) ausgeführt worden.

    Die Beantwortung der Fragen 12. und ggf. 13., ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die hier infragestehende Steuerung der Kühlmittelsolltemperatur und damit verbunden der Öffnung des großen Kühlkreislaufs (vgl. dazu die Ausführungen der Beklagten in dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorliegenden Rechtsstreit 1 O 223/20, dortiges Aktenzeichen C-308/23) unter anderen Gesichtspunkten als demjenigen des Vorliegens einer Abschalteinrichtung unzulässig ist, hat übrigens nicht etwa nur eine gegenüber der Beantwortung der in der Entscheidungsformel niedergelegten Fragen 10. und ggf. 11. nachrangige Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits.

    Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.

  • LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 257/21
    Soweit die Kammer in ihren bisherigen Beschlüssen vom 5. April 2023, 26. April 2023, 4. Juni 2023 und 29. Juni 2023, mit denen sie dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits umfassende Fragen mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt hat (dortige Aktenzeichen C-251/23, C-308/23, C-371/23 und C-478/23), die sogenannte Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung als für die ihrerseits zu treffende Entscheidung nicht als erheblich erachtet hat, hat dies seinen Grund allein darin, daß die EG-Typgenehmigung, wenn sie der Rechtslage nicht entspricht, jederzeit aufgehoben werden kann.

    So ist es auch - wenn auch nur ganz kurz - in dem Beschluß der Kammer vom 26. April 2023 (Aktenzeichen C-308/23 - Gerichtshof der Europäischen Union) ausgeführt worden.

    Soweit der Kläger vorträgt, aufgrund des Thermofensters, der Meeresspiegelhöhe, des Lenkwinkels und der Betriebszeit komme es durch eine elektrische Steuerung des Kühlwasserthermostatventils zu einem niedrigeren Stickoxidausstoß (Seite 14 der Replik, Bl. 307 d.A.), hierdurch verringere sich die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den vorgenannten Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien (Seite 15 der Replik, Bl. 308 d.A.), im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes sorge diese Steuerung für einen höheren Stickoxidausstoß (Seite 15 der Replik, Bl. 308 d.A.), kann die Kammer nur aufgrund ihrer Kenntnisse aus den zahlreichen gegen einen anderen Fahrzeughersteller geführten Rechtsstreitigkeiten (vgl. etwa die dem Gerichtshof der Europäischen Union zu den Aktenzeichen C-251/23, C-308/23, C-371/23 und C-478/23 vorliegenden Rechtsstreitigkeiten 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg -, 1 O 223/20 - Landgericht Duisburg - 1 O 55/19 - Landgericht Duisburg und 1 O 73/20 - Landgericht Duisburg) vermuten, daß es sich um eine Steuerung handeln soll, die unter bestimmten Umständen eine stärkere Kühlung des Motors und damit eine Senkung der Verbrennungstemperaturen herbeiführt, die wiederum zur Senkung der Stickoxidemissionen führt.

    Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.

  • LG Duisburg, 19.12.2023 - 1 O 318/22
    Soweit die Kammer in ihren bisherigen Beschlüssen vom 5. April 2023, 26. April 2023, 4. Juni 2023 und 29. Juni 2023, mit denen sie dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits umfassende Fragen mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt hat (dortige Aktenzeichen C-251/23, C-308/23, C-371/23 und C-478/23), die sogenannte Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung als für die ihrerseits zu treffende Entscheidung nicht als erheblich erachtet hat, hat dies seinen Grund allein darin, daß die EG-Typgenehmigung, wenn sie der Rechtslage nicht entspricht, jederzeit aufgehoben werden kann.

    So ist es auch - wenn auch nur ganz kurz - in dem Beschluß der Kammer vom 26. April 2023 (Aktenzeichen C-308/23 - Gerichtshof der Europäischen Union) ausgeführt worden.

    Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.

  • OLG Hamm, 20.11.2023 - 18 U 225/22

    Differenzschaden

    Beim Begriff der Abschalteinrichtung bzw. bei deren Feststellung sei zwingend auch der sog. Trade-Off (nicht lineare Korrelation zwischen Senkung/Steigerung der NOx-Emissionen einerseits und der damit zugleich eintretenden Steigerung/Senkung von Verbrauch, Partikelemissionen und Versottung andererseits in Abhängigkeit von der Veränderung der Verbrennungstemperatur) im Hinblick auf andere Schadstoffe zu berücksichtigen, wie dies im Übrigen auch Gegenstand von Vorlagen des Landgerichts Duisburg an den EuGH (u.a. C-308/23) sei.

    Die Beklagte erwähnt in diesem Zusammenhang drei beim EuGH auf Vorlage des Landgerichts Duisburg anhängige Verfahren (u.a. C-308/23 und C-251/23).

  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

    Ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung der maßgeblichen Verordnung besteht nach alledem nicht (acte clair); die von dem Landgericht Duisburg in seinen Vorlagen (zB EuGH, Rechtssache C-308/23) aufgeworfenen Zweifel teilt der Senat nicht.
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

    Die Vorlagefragen II. 3. a) und b) zum kleinen Schadenersatz überschneiden sich mit den Vorlagefragen Ziff. 8 und Ziff. 9 des Beschlusses des LG Duisburg vom 21.07.2023 in der Rechtssache C-251/23 und den gleichlautenden Vorlagefragen in Ziff. 12 und Ziff. 13 des Beschlusses des LG Duisburg vom 21.07.2023 in der Rechtssache C-308/23.
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Die Vorlagefragen II. 3. a) und b) zum kleinen Schadenersatz überschneiden sich mit den Vorlagefragen Ziff. 8 und Ziff. 9 des Beschlusses des LG Duisburg vom 21.07.2023 in der Rechtssache C-251/23 und den gleichlautenden Vorlagefragen in Ziff. 12 und Ziff. 13 des Beschlusses des LG Duisburg vom 21.07.2023 in der Rechtssache C-308/23.
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

    Die Vorlagefragen II. 2. a) und b) zum kleinen Schadenersatz überschneiden sich mit den Vorlagefragen Ziff. 8 und Ziff. 9 des Beschlusses des LG Duisburg vom 21.07.2023 in der Rechtssache C-251/23 und den gleichlautenden Vorlagefragen in Ziff. 12 und Ziff. 13 des Beschlusses des LG Duisburg vom 21.07.2023 in der Rechtssache C-308/23.
  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 223/20
    Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, ergibt sich, soweit für die erbetene Vorabentscheidung von Bedeutung, aus dem in der Entscheidungsformel erwähnten Beschluß der Kammer vom 26. April 2023 und im übrigen aus der dem Europäischen Gerichtshof (dortiges Aktenzeichen C-308/23 ) bereits vorgelegten Akte 1 O 223/20 - Landgericht Duisburg.
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