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   EuGH, 08.05.2024 - C-53/23   

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https://dejure.org/2024,9534
EuGH, 08.05.2024 - C-53/23 (https://dejure.org/2024,9534)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2024 - C-53/23 (https://dejure.org/2024,9534)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2024 - C-53/23 (https://dejure.org/2024,9534)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - Art. 19 Abs. 1 EUV - Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung - Im Einvernehmen mit Rumänien ergangene Vorgaben - Korruptionsbekämpfung - Ermittlung von Straftaten innerhalb der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 188, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39).

    Was insoweit genauer die Möglichkeit betrifft, gegen Entscheidungen über die Ernennung von Staatsanwälten, die für die Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten zuständig sind, Klage zu erheben, ist daran zu erinnern, dass jeder Mitgliedstaat, um Art. 19 Abs. 1 EUV nachzukommen, dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 191, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40).

    Um sicherzustellen, dass Einrichtungen, die zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können, in der Lage sind, den nach dieser Bestimmung erforderlichen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, ist aber von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings setzen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 196, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 82).

    In diesem Zusammenhang sind Regeln, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, Teil eines Gefüges von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften müssen insbesondere, ebenso wie diejenigen über die disziplinarische Verantwortung der Richter und Staatsanwälte, die notwendigen Garantien dafür vorsehen, dass eine solche Strafverfolgung nicht als System zur politischen Kontrolle der Tätigkeit der Richter und Staatsanwälte eingesetzt werden kann, und sie müssen die Wahrung der in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 213).

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 188, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39).

    Was insoweit genauer die Möglichkeit betrifft, gegen Entscheidungen über die Ernennung von Staatsanwälten, die für die Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten zuständig sind, Klage zu erheben, ist daran zu erinnern, dass jeder Mitgliedstaat, um Art. 19 Abs. 1 EUV nachzukommen, dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 191, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40).

    Um sicherzustellen, dass Einrichtungen, die zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können, in der Lage sind, den nach dieser Bestimmung erforderlichen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, ist aber von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings setzen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 196, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 82).

    In diesem Zusammenhang sind Regeln, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, Teil eines Gefüges von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften müssen insbesondere, ebenso wie diejenigen über die disziplinarische Verantwortung der Richter und Staatsanwälte, die notwendigen Garantien dafür vorsehen, dass eine solche Strafverfolgung nicht als System zur politischen Kontrolle der Tätigkeit der Richter und Staatsanwälte eingesetzt werden kann, und sie müssen die Wahrung der in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 213).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Was als Zweites das Vorbringen des Generalstaatsanwalts betrifft, der Fall des Ausgangsverfahrens werde vom Unionsrecht nicht erfasst, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine innerstaatliche Regelung, mit der eine Abteilung der rumänischen Staatsanwaltschaft errichtet und organisatorisch geregelt wurde, die mit der Ermittlung von Straftaten innerhalb der Justiz betraut und für die Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten zuständig ist, in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/928 fällt und folglich den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Unionsrecht und insbesondere aus Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 188, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39).

    Was insoweit genauer die Möglichkeit betrifft, gegen Entscheidungen über die Ernennung von Staatsanwälten, die für die Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten zuständig sind, Klage zu erheben, ist daran zu erinnern, dass jeder Mitgliedstaat, um Art. 19 Abs. 1 EUV nachzukommen, dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 191, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings setzen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 196, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 82).

    Die Anerkennung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall setzt nämlich voraus, dass die Person, die es geltend macht, sich auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft oder Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen repräsentativen Verbänden gestatten müssen, zum Schutz der Umwelt oder zur Bekämpfung von Diskriminierungen den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 58, und vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 60).

    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie in diesem Rahmen repräsentativen Verbänden die Klagebefugnis zuerkennen wollen, sowohl den Umfang der diesen Verbänden offenstehenden Klagen als auch die Voraussetzungen festlegen, von denen die Erhebung dieser Klagen unter Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07, EU:C:2008:397, Rn. 27, vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 62 bis 64, und vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 63 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, insbesondere die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu regeln, ohne jedoch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 22).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Der Umstand, dass der Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen beantwortet haben mag, die in Rechtssachen an ihn gerichtet wurden, in denen das vorlegende Gericht von Berufsverbänden von Richtern bzw. Staatsanwälten angerufen worden war, ist nicht geeignet, diese Würdigung in Frage zu stellen, da es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren zur Zulässigkeit der Klagen der Ausgangsverfahren zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie in diesem Rahmen repräsentativen Verbänden die Klagebefugnis zuerkennen wollen, sowohl den Umfang der diesen Verbänden offenstehenden Klagen als auch die Voraussetzungen festlegen, von denen die Erhebung dieser Klagen unter Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07, EU:C:2008:397, Rn. 27, vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 62 bis 64, und vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 63 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen repräsentativen Verbänden gestatten müssen, zum Schutz der Umwelt oder zur Bekämpfung von Diskriminierungen den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 58, und vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 60).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie in diesem Rahmen repräsentativen Verbänden die Klagebefugnis zuerkennen wollen, sowohl den Umfang der diesen Verbänden offenstehenden Klagen als auch die Voraussetzungen festlegen, von denen die Erhebung dieser Klagen unter Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07, EU:C:2008:397, Rn. 27, vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 62 bis 64, und vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 63 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-53/23
    Sodann hat der Gerichtshof geurteilt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht, die dieses Grundrecht kennzeichnen, u. a. implizieren, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, und dass diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen, erforderlich ist (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 129).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • EuGH, 13.07.2023 - C-765/21

    Azienda Ospedale-Università di Padova

  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

  • EuGH, 09.11.2023 - C-257/22

    Odbor azylové a migracní politiky MV (Champ d'application de la directive retour)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

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