Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 04.02.1998 - 2 K 85/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerfrei gewährte Dienstaufwandsentschädigung eines Bürgermeisters; Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ; Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1998, 724
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 09.06.1989 - VI R 33/86
Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für einen hauptamtlichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 03.12.1982 - VI R 84/79
Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur dann steuerfrei, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 15.10.1982 - VI R 229/77
Zur Nachprüfung der Finanzbehörde bei aus öffentlichen Kassen gezahlten …
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- BFH, 02.04.1982 - VI R 48/80
Bahnpostbegleitdienst - Postbeamte - Verpflegungsmehraufwand - Dienstreise - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 15.03.1968 - VI R 288/66
Voraussetzung für die Leistung von öffentlichen Diensten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 31.10.1984 - II 118/82 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2022 - 2 K 842/20
Zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für eine doppelte …
Vielmehr bringt die Vorschrift aufgrund ihres Wortlauts zum Ausdruck, dass der gesamte Aufwand ohne Unterscheidung nach bestimmten Arten abgegolten werden soll (so auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 10. März 2015 6 K 1433/12, EFG 2015, 1249; vom 28. Juli 1998 1 K 128/96, juris; vom 4. Februar 1998 2 K 85/96, EFG 1998, 724 und vom 15. November 1984 II 119/82, EFG 1985, 170).Nachdem von der Bürgerschaft zudem erwartet wird, dass ein Bürgermeister über seine übliche Dienstzeit hinaus bei besonderen Anlässen, wie Versammlungen, Festen sowie sonstigen Veranstaltungen, anwesend ist und die Vielfalt der einem Bürgermeister obliegenden Verpflichtungen eine dienstliche Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfordern können, wie z. B. die Teilnahme an Sitzungen, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ortspolizeibehörde gem. § 107 Abs. 4 Polizeigesetz Baden-Württemberg i. V. m. § 44 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und das Treffen von Eilentscheidungen nach § 43 Abs. 4 Satz 1 GemO, erachtet der Senat Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei den von der Klägerin gewählten Wohnverhältnissen, mit einer ca. xxx km von ihrem Amtssitz entfernt liegenden ehelichen Wohnung und einer Zweitwohnung in der Nähe des Amtssitzes, nicht als untypisch für die dienstliche Ausübung ihres Bürgermeisteramtes (vgl. auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. Februar 1998 2 K 85/96, EFG 1998, 724).
Dies setzt bei der Beurteilung der Frage, wofür die Entschädigung gewährt wurde, ein weites Verständnis der abgegoltenen Aufwendungen voraus (s. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. Februar 1998 2 K 85/96, EFG 1998, 724).
- FG Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 1 K 128/96
Steuerfreiheit von Dienstaufwandsentschädigungen; Umfang der …
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