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   FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23   

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https://dejure.org/2024,7288
FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23 (https://dejure.org/2024,7288)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2024 - 5 K 86/23 (https://dejure.org/2024,7288)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - 5 K 86/23 (https://dejure.org/2024,7288)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 51 Abs 1 FGO, § 42 Abs 2 ZPO
    Prozessrecht: Besorgnis der Befangenheit: Befangenheitsgesuch wegen vermeintlich fehlerhafter Rechtsauffassung)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Befangenheitsgesuch wegen vermeintlich fehlerhafter Rechtsauffassung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23
    Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhigen und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit eines Richters bzw. einer Gerichtsperson zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 18.6.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108, 122; Beschluss vom 16.2.1995, 2 BvR 1852/94, BVerfGE 92, 138).
  • BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 1852/94

    Limbach

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23
    Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhigen und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit eines Richters bzw. einer Gerichtsperson zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 18.6.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108, 122; Beschluss vom 16.2.1995, 2 BvR 1852/94, BVerfGE 92, 138).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23
    Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson zu zweifeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.12.1992, 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 17; BFH, Beschluss vom 23.10.2007, XI B 110/07, BFH/NV 2008, 235).
  • BFH, 23.10.2007 - XI B 110/07

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23
    Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson zu zweifeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.12.1992, 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 17; BFH, Beschluss vom 23.10.2007, XI B 110/07, BFH/NV 2008, 235).
  • BFH, 10.12.2001 - X B 41/01

    Rechtsstreit wegen Einkommensteuer - Besorgnis der Befangenheit - Beschwerde -

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23
    Vor diesem Hintergrund bilden Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler des Richters - selbst wenn sie objektiv vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BFH, Beschluss vom 10.12.2001, X B 41/01, juris).
  • BFH, 28.11.2001 - VII B 67/01

    Beschwerde - Ablehnungsgesuch - Ablehnungsantrag - Befangenheit - Richter -

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23
    Verfahrensverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BFH, Beschluss vom 31.1.2002, IV B 208/01, juris; Beschluss vom 28.11.2001, VII B 67/01, juris).
  • BFH, 31.01.2002 - IV B 208/01

    Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23
    Verfahrensverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BFH, Beschluss vom 31.1.2002, IV B 208/01, juris; Beschluss vom 28.11.2001, VII B 67/01, juris).
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