Rechtsprechung
   FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53761
FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17 (https://dejure.org/2019,53761)
FG Köln, Entscheidung vom 11.09.2019 - 3 K 2193/17 (https://dejure.org/2019,53761)
FG Köln, Entscheidung vom 11. September 2019 - 3 K 2193/17 (https://dejure.org/2019,53761)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,53761) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wirtschaftliches Eigentum - Wirtschaftliches Eigentum an Filmrechten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Der Bundesfinanzhof hat in den vorgenannten Entscheidungen zwei Entscheidungen des Finanzgerichts München vom 02.04.2014 (1 K 1807/10, juris) und vom 17.06.2016 (1 K 266/12, EFG 2016, 2038) aufgehoben, die sich mit Filmvertriebsverträgen befassten, die in wesentlichen Punkten mit den hier streitbefangenen Vertrag übereinstimmten und für die die Anwendbarkeit kalifornischen Rechts vereinbart war.

    Für die Auslegung des Vertrages als Rechtskauf oder als Lizenzgewährung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteil vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Gilt es den Parteien danach als wertlos oder ist es von vornherein für immer überlassen, liegt ein Rechtskauf vor (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn das geschützte Recht für die gesamte Schutzdauer exklusiv überlassen ist, sodass bei Vertragsablauf nichts mehr zurückzugeben ist oder wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages keine Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz dem Lizenzgeber mehr verbleiben (vgl. von Wallis in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Januar 2019, § 5 Rn. 1202; FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Ein Veräußerungsgeschäft im Sinne eines Rechtskaufs liegt dann vor, wenn die rechtsförmliche Nutzungsüberlassung wirtschaftlich eine Veräußerung des Schutzrechts bildet (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Die Finanzbehörden und Gerichte sind daher verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31.01.2013 GrS 1/10, BStBl. II 2013, 317; nachfolgend z.B. Urteile vom 07.12.2017 IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    a) Der Senat legt seinem Urteil insoweit die beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 07.12.2017 (IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440) zugrunde, in denen der Bundesfinanzhof u. a. ausgeführt hat, dass in den Fällen, in denen ein Vertrag nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländischem Recht unterliegt, dessen Auslegung nach jenem ausländischen Recht vorzunehmen ist.

    Dies muss durch Auslegung des zugrunde liegenden Vertrages ermittelt werden (vgl. hierzu nur BFH-Urteile vom 07.12.2017 IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    d) Letztlich zeigen nach Auffassung des erkennenden Senats auch die Entscheidungen der BFH-Urteile vom 07.12.2017 (IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440), dass bei der zeitlich begrenzten Überlassung von Leistungsschutzrechten wie z.B. Filmrechten im Rahmen von Lizenzverträgen ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Lizenznehmer grundsätzlich nicht in Betracht kommt und nur in Ausnahmefällen gegeben sein kann.

    Der Bundesfinanzhof hat in den vorgenannten Entscheidungen vom 07.12.2017 (IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440) dargelegt, dass für den Fall, dass das kalifornische Recht dem deutschen Recht entspräche, die Entscheidung des FG, bei Nichtausübung der Kaufoption sei eine vereinbarte Schlusszahlung Entgelt für die Überlassung der Verwertungsrechte während der Laufzeit des Vertriebsvertrages und weder durch eine Beteiligung des Vertriebsunternehmens an den Erlösen aus der Verwertung nach Ablauf der Nutzungsüberlassung noch im Hinblick auf eine dem Vertriebsunternehmen eingeräumte Call-Option oder ein dem Lizenzgeber gewährtes Darlehen veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 37/16

    Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler - Gewinnverwirklichung

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Die Finanzbehörden und Gerichte sind daher verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31.01.2013 GrS 1/10, BStBl. II 2013, 317; nachfolgend z.B. Urteile vom 07.12.2017 IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    a) Der Senat legt seinem Urteil insoweit die beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 07.12.2017 (IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440) zugrunde, in denen der Bundesfinanzhof u. a. ausgeführt hat, dass in den Fällen, in denen ein Vertrag nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländischem Recht unterliegt, dessen Auslegung nach jenem ausländischen Recht vorzunehmen ist.

    Dies muss durch Auslegung des zugrunde liegenden Vertrages ermittelt werden (vgl. hierzu nur BFH-Urteile vom 07.12.2017 IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    d) Letztlich zeigen nach Auffassung des erkennenden Senats auch die Entscheidungen der BFH-Urteile vom 07.12.2017 (IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440), dass bei der zeitlich begrenzten Überlassung von Leistungsschutzrechten wie z.B. Filmrechten im Rahmen von Lizenzverträgen ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Lizenznehmer grundsätzlich nicht in Betracht kommt und nur in Ausnahmefällen gegeben sein kann.

    Der Bundesfinanzhof hat in den vorgenannten Entscheidungen vom 07.12.2017 (IV R 23/14, BStBl. II 2018, 444 sowie IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440) dargelegt, dass für den Fall, dass das kalifornische Recht dem deutschen Recht entspräche, die Entscheidung des FG, bei Nichtausübung der Kaufoption sei eine vereinbarte Schlusszahlung Entgelt für die Überlassung der Verwertungsrechte während der Laufzeit des Vertriebsvertrages und weder durch eine Beteiligung des Vertriebsunternehmens an den Erlösen aus der Verwertung nach Ablauf der Nutzungsüberlassung noch im Hinblick auf eine dem Vertriebsunternehmen eingeräumte Call-Option oder ein dem Lizenzgeber gewährtes Darlehen veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

  • FG Münster, 15.12.2010 - 8 K 1543/07

    Kein pRAP bei Rechtskaufvertrag

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Für die Auslegung des Vertrages als Rechtskauf oder als Lizenzgewährung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteil vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Gilt es den Parteien danach als wertlos oder ist es von vornherein für immer überlassen, liegt ein Rechtskauf vor (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn das geschützte Recht für die gesamte Schutzdauer exklusiv überlassen ist, sodass bei Vertragsablauf nichts mehr zurückzugeben ist oder wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages keine Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz dem Lizenzgeber mehr verbleiben (vgl. von Wallis in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Januar 2019, § 5 Rn. 1202; FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Ein Veräußerungsgeschäft im Sinne eines Rechtskaufs liegt dann vor, wenn die rechtsförmliche Nutzungsüberlassung wirtschaftlich eine Veräußerung des Schutzrechts bildet (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Der Bundesfinanzhof hat in den vorgenannten Entscheidungen zwei Entscheidungen des Finanzgerichts München vom 02.04.2014 (1 K 1807/10, juris) und vom 17.06.2016 (1 K 266/12, EFG 2016, 2038) aufgehoben, die sich mit Filmvertriebsverträgen befassten, die in wesentlichen Punkten mit den hier streitbefangenen Vertrag übereinstimmten und für die die Anwendbarkeit kalifornischen Rechts vereinbart war.

    Gilt es den Parteien danach als wertlos oder ist es von vornherein für immer überlassen, liegt ein Rechtskauf vor (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn das geschützte Recht für die gesamte Schutzdauer exklusiv überlassen ist, sodass bei Vertragsablauf nichts mehr zurückzugeben ist oder wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages keine Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz dem Lizenzgeber mehr verbleiben (vgl. von Wallis in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Januar 2019, § 5 Rn. 1202; FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Ein Veräußerungsgeschäft im Sinne eines Rechtskaufs liegt dann vor, wenn die rechtsförmliche Nutzungsüberlassung wirtschaftlich eine Veräußerung des Schutzrechts bildet (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Zurechnung des Leasingguts zum Vermögen des Leasingnehmers u.a. in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar länger als die Grundmietzeit ist, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder einer Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

    Ist in einem derartigen Fall darüber hinausgehend mit der Ausübung dieses Rechts durch den Leasingnehmer bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung zu rechnen, wird der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Dauer von jeglicher Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen; der Leasinggegenstand ist dann dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 55/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21.12.2017 IV R 56/16 - Wirtschaftliches

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Zurechnung des Leasingguts zum Vermögen des Leasingnehmers u.a. in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar länger als die Grundmietzeit ist, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder einer Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

    Ist in einem derartigen Fall darüber hinausgehend mit der Ausübung dieses Rechts durch den Leasingnehmer bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung zu rechnen, wird der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Dauer von jeglicher Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen; der Leasinggegenstand ist dann dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 56/16

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasingobjekten im Rahmen von

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Zurechnung des Leasingguts zum Vermögen des Leasingnehmers u.a. in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar länger als die Grundmietzeit ist, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder einer Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

    Ist in einem derartigen Fall darüber hinausgehend mit der Ausübung dieses Rechts durch den Leasingnehmer bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung zu rechnen, wird der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Dauer von jeglicher Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen; der Leasinggegenstand ist dann dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Substanz und Ertrag stehen dem Nutzungsberechtigten zu, wenn er nicht nur die Sachherrschaft über das betreffende Wirtschaftsgut innehat und die Erträge aus dessen Nutzung zieht, sondern er auch die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung dieses Wirtschaftsguts trägt (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2006 VIII 32/04, BStBl. II 2007, 296).
  • BFH, 24.10.2018 - I R 69/16

    Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag

    Auszug aus FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
    Der Vertrag sei die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und bestimme deshalb auch die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2018 I R 69/16, BStBl. II 2019, 401 und I R 83/16, BFH/NV 2019, 522).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

  • BFH, 24.10.2018 - I R 83/16

    Im Wesentlichen inhaltgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018 I R 69/16 -

  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

  • FG Köln, 24.03.2010 - 2 K 2514/04

    Bagatellgrenze des Art. 17 DBA/USA; Auslegung eines kalifornischem Recht

  • FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18

    Erfassung der Lizenzraten für die Verwertung eines Films in einer Bilanz

    Auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205) sei von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leistungsschutzrechts einer Filmherstellerin von grundsätzlich 50 Jahren auszugehen sowie davon, dass auch nach Ablauf einer 42-jährigen Vertragslaufzeit keine Wertlosigkeit der Filmrechte angenommen werden könne.

    Verwendet eine Partei zunächst Begriffe, die auf eine bestimmte Art von Sachen begrenzt sind, dann kommt dem Begriff auch nur diese Bedeutung zu, selbst wenn danach Begriffe mit weitreichender Bedeutung hinzugefügt werden (vgl. FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205; nachgehend BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543, BFH/NV 2022, 1085).

    Die Erlösschöpfung aus einem Kinofilm erfolgt in aller Regel - und wovon auch im Streitfall mangels jedweder entgegenstehender Anhaltspunkte ohne weiteres auszugehen ist - und im offensichtlichen Unterschied zu sonstigen Nutzungsüberlassungsverträgen wie etwa dem Auto- oder Flugzeugleasing (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) zumindest deutlich überwiegend innerhalb dieser zeitlich sehr beschränkten Verwertungskette (so auch etwa Theisen/Lins, Defeasance-Strukturen bei Filmfonds, DStR 2010, 1649, Fn. 75; vgl. hierzu auch etwa BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205).

    Die von der Klägerin u.a. angesprochene lineare Abschreibung über 50 Jahre entspricht folglich ersichtlich nicht den zu erwartenden wirtschaftlichen Gegebenheiten und wird auch nicht von der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205) getragen.

  • BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19

    Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.09.2019 - 3 K 2193/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht