Rechtsprechung
FG München, 07.02.2024 - 4 K 543/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
Verhinderung etwaiger Steuerumgehungen durch § 6 Abs. 4 GrEStG
- rewis.io
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Grunderwerbsteuer: Verhinderung etwaiger Steuerumgehungen durch § 6 Abs. 4 GrEStG - Kombination der mittelbaren, nicht steuerbaren Übertragung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesamthand zwischen Tochter und Vater mit einer anschließenden mittelbaren ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 25.08.2020 - II R 23/18
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer Gesamthand --Maßstäbe der …
Auszug aus FG München, 07.02.2024 - 4 K 543/23
Sie erfasst nicht sonstige Elemente der Steuergestaltung und Steuervermeidung, die mit dem in § 6 Abs. 4 GrEStG erfassten abstrakten Missbrauchspotential nicht in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 25. August 2020 II R 23/18, BStBl II 2021, 162). - BFH, 17.12.2014 - II R 2/13
Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer …
Auszug aus FG München, 07.02.2024 - 4 K 543/23
Ist Erwerber oder Veräußerer eine Gesamthandsgemeinschaft können der Gesamthand bei der Anwendung der §§ 5, 6 GrEStG über den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG persönliche Eigenschaften der Gesamthänder quotal zugerechnet werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFHvom 17. Dezember 2014 II R 2/13, BStBl II 2015, 557). - BFH, 25.02.1969 - II 142/63
Zweigliedrige OHG - Übergang eines Grundstücks - Grunderwerbsteuerpflicht - …
Auszug aus FG München, 07.02.2024 - 4 K 543/23
Umgekehrt sind alle Fallbereiche auszunehmen, bei denen nicht etwa nur für den konkreten Fall keine Steuerumgehung vorliegt, sondern schon abstrakt keine Steuer zu vermeiden war (so bereits grundlegend BFH-Urteil vom 25. Februar 1969 II 142/63, BStBl II 1969, 400).
- BFH, 16.07.1997 - II R 27/95
Einheitliche Anwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG auf Grund und Boden und darauf …
Auszug aus FG München, 07.02.2024 - 4 K 543/23
Dies wird für Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an der veräußernden Gesamthand innerhalb der Zehnjahresfrist typisierend unterstellt (vgl. BFH-Urteile zu § 6 Abs. 4 Satz 1 a.F. vom 14. Juni 1973 - II R 37/72, BStBl II 1973, 802, und vom 16. Juli 1997 II R 27/95, BStBl II 1997, 663). - BFH, 19.03.2003 - II B 96/02
GrESt; 5-Jahres-Frist nach § 6 Abs. 4 GrEStG
Auszug aus FG München, 07.02.2024 - 4 K 543/23
§ 6 Abs. 4 GrEStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift, mit der Steuerumgehungen durch die Kombination eines außerhalb von § 1 Abs. 2a GrEStG nicht steuerbaren Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand und der nachfolgenden nach § 6 GrEStG begünstigten Übernahme von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen durch den "neuen" Gesellschafter verhindert werden sollen (BFH-Beschluss vom 19. März 2003 II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090). - BFH, 14.06.1973 - II R 37/72
Steuervergünstigung - Gesamthand - Dauer des Bestehens - Beteiligungsverhältnisse
Auszug aus FG München, 07.02.2024 - 4 K 543/23
Dies wird für Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an der veräußernden Gesamthand innerhalb der Zehnjahresfrist typisierend unterstellt (vgl. BFH-Urteile zu § 6 Abs. 4 Satz 1 a.F. vom 14. Juni 1973 - II R 37/72, BStBl II 1973, 802, und vom 16. Juli 1997 II R 27/95, BStBl II 1997, 663).