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   FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16   

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https://dejure.org/2018,57245
FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16 (https://dejure.org/2018,57245)
FG München, Entscheidung vom 27.09.2018 - 11 K 2862/16 (https://dejure.org/2018,57245)
FG München, Entscheidung vom 27. September 2018 - 11 K 2862/16 (https://dejure.org/2018,57245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    EStG § 3c, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 39a Abs. 1 Nr. 5b; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; InsO § 34, § 35 Abs. 2, § 313; FGO § 46; ZPO § 91 Abs. 2, § 850e
    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Steueransprüchen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    Anfechtung von Einkommensteuerbescheiden; Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen; Nachträgliche Werbungskosten; Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine außergewöhnliche Belastung bei Realisation der einer vertraglichen und wirtschaftlichen Gestaltung des Steuerpflichtigen innewohnenden Risiken - Behandlung von Steueransprüchen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (VI R 21/10, BStBl II 2011, 520) entschieden, dass die Einziehung des pfändbaren Anteils keine Verwaltung sei und dass die darauf entfallende Steuer aus dem insolvenzfreien Vermögen zu begleichen sei.

    Die auf das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners als Neuerwerb anfallende Einkommensteuerverbindlichkeit stellt keine Masseschuld dar, sondern richtet sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520, und vom 27. Juli 2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111).

    Die Einkommensteuer führt zu einer mit einem Neuerwerb in Verbindung stehenden Verbindlichkeit und ist grundsätzlich aus dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zu begleichen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520).

    Die Folge, dass der Insolvenzschuldner mit der Wahl der Steuerklasse entweder der Masse oder sich selbst -im Bereich des unpfändbaren Arbeitseinkommensauf Kosten des Steuergläubigers mehr Vermögen zuwenden kann, ist im System angelegt und nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520).

    Die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 24. Februar 2011 (VI R 21/10, BStBl II 2011, 520) sind auch auf den Streitfall anwendbar.

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Daran fehlt es aber, wenn sie in einem vorrangigen Zwangsverwaltungsverfahren vom dortigen Zwangsverwalter zu bedienen ist (BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/14, BFH/NV 2015, 1018).
  • BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen, (1.) wenn der Steuerpflichtige damit eine neue Einkunftsquelle -etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt-anschafft, (2.) wenn der Steuerpflichtige die vermietete Immobilie veräußert, der Verkaufserlös aber nicht ausreicht, um ein hierfür aufgenommenes Darlehen abzulösen; dann bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BStBl II 2018, 268).
  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Nicht zwangsläufig sind Aufwendungen insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt; ein Abzug dieser Mehraufwendungen ist mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich (BFH-Beschluss vom 10. Juni 2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247).
  • BFH, 21.11.2002 - VII B 58/02

    NZB; Verfahrensmängel

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 27. September 2018 brauchte kein Beschluss zu ergehen, (Stapperfend, in: Gräber, Kommentar zur FGO, § 51 Rz. 73), da es dem Kläger mit seinem Ablehnungsgesuch ersichtlich darum ging, die mündliche Verhandlung und eine Entscheidung erheblich hinauszuschieben und den Prozess zu verschleppen (BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 52/02, BFH/NV 2003, 485).
  • BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (BFH-Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).
  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Sie bezieht sich dagegen nicht auf Fälle, in denen es zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt kommt (BFH-Urteil vom 15. März 2017 III R 12/16, BFH/NV 2018, 140).
  • BFH, 27.07.2011 - VI R 9/11

    Einkommensteuernachzahlung für Lohneinkünfte während eines Insolvenzverfahrens

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Die auf das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners als Neuerwerb anfallende Einkommensteuerverbindlichkeit stellt keine Masseschuld dar, sondern richtet sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520, und vom 27. Juli 2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111).
  • BFH, 16.07.2015 - III R 32/13

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Er ist Teil des Festsetzungsverfahrens (BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251).
  • BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93

    1. Emeritenbezüge sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen; Aufwendungen für

    Auszug aus FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
    Er kann deshalb die Aufwendungen für Dienstreisen und für den Beitrag an den Berufsverband nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen Einkünften geltend machen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238).
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 56/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

  • BFH, 30.09.2005 - VIII B 260/04

    Konkursverfahren: Beiladung des Konkursverwalters

  • BFH, 05.06.2019 - IX B 121/18

    Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit dem besonderen

    Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.09.2018 - 11 K 2862/16 aufgehoben.
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