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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19 (https://dejure.org/2020,39915)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.09.2020 - 2 K 380/19 (https://dejure.org/2020,39915)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. September 2020 - 2 K 380/19 (https://dejure.org/2020,39915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 Abs 3 S 3 EStG 2009, Art 21 AEUV, Art 18 Abs 1 DBA NOR 1991 vom 24.06.2013, Art 28 EWRAbk, Art 45 AEUV
    Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht: Konkrete oder abstrakte Auslegung der Passage "nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen" - Freizügigkeitsrecht und Diskriminierungsverbot für Auslandsrentner mit Ansässigkeit in DBA-Staat im EU- bzw. EWR-Raum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Behandlung als beschränkt einkommensteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an einen in Norwegen lebenden Rentner - Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig - einschränkende Auslegung des Begriffs der inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.11.2002 - I R 67/01

    Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine Rechtsauffassung mit dem Urteil vom 13.11.2002 (Az.: I R 67/01) in vollem Umfang bestätigt.

    Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG gelten inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, für die Zwecke der Ermittlung der maßgeblichen Grenzbeträge i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG (und nur hierfür; vgl. BFH, Urt. v. 13.11.2002 - I R 67/01, juris Rdn. 13 ff.) als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.

    In allen entschiedenen Fällen wurde die jeweilige Kappungsgrenze überschritten (vgl. nur BFH, Urt. v. 13.11.2002 - I R 67/01, juris Rdn. 12 sowie Finanzgericht - FG - Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.01.2019 - 1 K 282/17, juris Rdn. 32), sodass die Frage, ob auch eine beschränkte Besteuerung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG auslöst, nicht beantwortet werden musste.

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlichen verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013, 2 BvR 909/06 u.a., juris Rdn. 87 m.w.N.).

    Die Typisierung setzt daher voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013, 2 BvR 909/06 u.a., juris Rdn. 88 m.w.N.).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und führt ergänzend aus, die steuerliche Behandlung durch den Beklagten verstoße evident gegen die Rechtsgrundsätze, welche der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter anderem in seiner Entscheidung vom 09.11.2006 (Az. C-520/04 - "Turpeinen") aufgestellt habe.

    Zu Art. 45 AEUV hat der EuGH jedoch in dem von dem Kläger angegebenen Urteil entschieden, dass sich eine Person, welche ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (im hiesigen Streitfall: Deutschland) verbracht hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (im hiesigen Streitfall: Norwegen) verlegt, nicht auf diese Vorschrift berufen kann (EuGH, Urt. v. 09.11.2006 - C-520/04, Rdn. 13 ff.; bestätigt durch Urt. v. 19.11.2015 - C-632/13 "Hirvonen", Rdn. 21 sowie Urt. v. 26.05.2016 - C-300/15 "Kohll und Kohll-Schlesser", Rdn. 26).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    Denn es obliegt dem Gesetzgeber, für eine folgerichtige Steuerrechtsordnung zu sorgen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99, juris Rdn. 70 m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2003 - I R 82/01

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    In der Literatur wird zum Teil vertreten, es könne lediglich auf die abstrakte Beschränkung des Besteuerungsrechts ankommen, wobei zur Begründung eine Entscheidung des BFH (Urt. v. 09.07.2003 - I R 82/01, juris Rdn. 10 ff.) angeführt wird, welche zu § 8 Abs. 3 Satz 1 des Außensteuergesetz in der zwischen 1974 bis 1981 gültigen Fassung (AStG a.F.) ergangen ist (vgl. Gosch, in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 1 Rdn. 20).
  • FG Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 6 K 337/16

    Verfassungsgemäße und europarechtskonforme Besteuerung der inländischen Einkünfte

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    Dem können auch nicht die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH entgegengehalten werden, welche das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 02.07.2019 (6 K 337/16, juris Rdn. 102 m.w.N.) angeführt hat.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2019 - 1 K 282/17

    Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a EStG bei der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    In allen entschiedenen Fällen wurde die jeweilige Kappungsgrenze überschritten (vgl. nur BFH, Urt. v. 13.11.2002 - I R 67/01, juris Rdn. 12 sowie Finanzgericht - FG - Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.01.2019 - 1 K 282/17, juris Rdn. 32), sodass die Frage, ob auch eine beschränkte Besteuerung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG auslöst, nicht beantwortet werden musste.
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    Da somit die allgemeine Freizügigkeit als Grundfreiheit (vgl. Kluth, a.a.O., Rdn. 15a) auf den Kläger anwendbar ist, ist er nach Auffassung des Senats entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung von Art. 18 Abs. 1 AEUV im Bereich der Verwirklichung von Grundfreiheiten (vgl. nur EuGH, Urt. v. 13.02.1985 - C-293/83 "Gravier"; sowie Epiney, in: Calliess/Ruffert, a.a.O., Art. 18 AEUV Rdn. 18) auch von dem damit einhergehenden allgemeinen Diskriminierungsverbot geschützt.
  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    Zwar kann die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten nicht in vollem Umfang auf die Regelungen des EWR-Abkommens übernommen werden, da sich deren Ausübung in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.04.2015 - C-591/13, Rdn. 81 m.w.N.), jedoch ist zur Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FGO) nicht erkennbar, warum die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH nicht mit dem hiesigen Streitfall in Einklang zu bringen sein sollen, da eine identische Sachlage vorliegt.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Rahmen der ihm gemäß Art. 107 des EWR-Abkommens zustehenden Auslegungsbefugnis entspricht Art. 28 des EWR-Abkommens der Regelung in Art. 45 AEUV (vgl. EuGH, Urt. v. 12.07.2012 - C-269/09, Rdn. 95 sowie Urt. v. 21.12.2016 - C-503/14, Rdn. 70).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07

    Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • EuGH, 26.05.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV -

  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

  • BFH, 11.10.2023 - I R 37/20

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.09.2020 - 2 K 380/19 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt (Urteil vom 10.09.2020 - 2 K 380/19, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 279).

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