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   FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16   

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FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16 (https://dejure.org/2017,58132)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07.12.2017 - 6 K 1148/16 (https://dejure.org/2017,58132)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 6 K 1148/16 (https://dejure.org/2017,58132)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Nr. 1 S. 2, § 52 Abs. 12 S. 9,; VVG § 43, § 46
    Versicherungsnehmer, Leistungen, Fahrzeug, Unfall, Versicherungsleistung, Kaskoversicherung, Reparaturkosten, Betriebsausgaben, Einkommensteuerbescheid, Versicherungsvertrag, Unfallschaden, Versicherung, Ware, Anerkennung, Treu und Glauben, Rechtsprechung des BFH, ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Versicherungsnehmer, Leistungen, Fahrzeug, Unfall, Versicherungsleistung, Kaskoversicherung, Reparaturkosten, Betriebsausgaben, Einkommensteuerbescheid, Versicherungsvertrag, Unfallschaden, Versicherung, Ware, Anerkennung, Treu und Glauben, Rechtsprechung des BFH, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 52 Abs. 12 S. 9
    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein im Haus gelegenes Büro; Berücksichtigung einer Versicherungsleistung als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de

    Versicherungsnehmer; Leistungen; Fahrzeug; Unfall; Versicherungsleistung; Kaskoversicherung; Reparaturkosten; Betriebsausgaben; Einkommensteuerbescheid; Versicherungsvertrag; Unfallschaden; Versicherung; Ware; Anerkennung; Treu und Glauben; Rechtsprechung des BFH; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Lager betrieblich genutzten Raum Nichtgeltendmachung einer betrieblichen Forderung auf Auskehrung einer Versicherungsleistung als Verzicht aus privaten Gründen und Entnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 935
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    b) Der Gesetzgeber hat mit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an den von der Rechtsprechung vor Einführung der gesetzlichen Regelung (durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) geprägten Typus anknüpfen und keinen neuen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers schaffen wollen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

    Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus wertend zugeordnet werden; entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (grundlegend: BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139).

    Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht möglich, so sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer nahezu ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

    So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zukommen (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; BFH-Beschlüsse vom 15.03.2005 VI B 89/04, BFH/NV 2005, 1292, und vom 19.08.2005 VI B 39/05, BFH/NV 2005, 2007).

    c) Andererseits sind Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139).

    Anders als bei einem Archiv (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139) erfülle das Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände in einem Warenlager auch keine (Teil-) Funktionen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen und deshalb - neben den Bürotätigkeiten am Schreibtischarbeitsplatz - ebenfalls der Nutzung des Raumes als Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zugerechnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

    Der somit maßgebliche objektive Umstand sei die "büromäßige Ausstattung" (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141), die dem Raum sein Gepräge gebe.

    Insoweit komme dem Umstand, dass der Schreibtisch das "zentrale Möbelstück" eines Arbeitszimmers darstelle (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141), besondere Bedeutung zu.

  • BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07

    Kaskoversicherung für ein auch privat genutztes betriebliches Fahrzeug - Abzug

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8, für die Schadenersatzleistung des Unfallgegners für ein während einer Privatfahrt zerstörtes Betriebsfahrzeug; BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 31/02, BStBl II 2006, 7, sowie vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245, für die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls in betrieblichem Nutzungszusammenhang).

    aa) Die betriebliche Veranlassung der Einnahme wird nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245).

    Der BFH hatte im Urteil vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245, über die Zuordnung der Erstattung der Kaskoversicherung nach Diebstahl eines geparkten, sich im (Sonder-) Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs zu entscheiden.

    Der Umstand, dass im Urteilsfall vom 13.05.2009 VIII R 57/07 die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das (Diebstahls-) Risiko im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, führte dort zu keiner anderen Entscheidung, da sich ein solches Risiko vorliegend nicht verwirklicht habe.

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    b) Der Gesetzgeber hat mit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an den von der Rechtsprechung vor Einführung der gesetzlichen Regelung (durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) geprägten Typus anknüpfen und keinen neuen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers schaffen wollen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

    Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht möglich, so sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer nahezu ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

    Die gleichen Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch für eine ärztliche Notfallpraxis (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203), für einen Ausstellungsraum (BFH-Urteil vom 26.06.2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560) und für eine Werkstatt (BFH-Urteil vom 31.03.2004 X R 1/03, BFH/NV 2004, 1387).

    Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung des Raumes veranlassten Betriebsausgaben um eine steuermindernde Tatsache (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203).

  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 6/07

    Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; vom 06.021992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

    Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.1968 I 224/65, BStBl II 1968, 737; vom 09.12.1982 IV R 54/80, BStBl II 1983, 371; vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168).

    Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28.08.2003 IV R 53/01, BStBl II 2004, 55, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203).

    Die gleichen Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch für eine ärztliche Notfallpraxis (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203), für einen Ausstellungsraum (BFH-Urteil vom 26.06.2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560) und für eine Werkstatt (BFH-Urteil vom 31.03.2004 X R 1/03, BFH/NV 2004, 1387).

    Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung des Raumes veranlassten Betriebsausgaben um eine steuermindernde Tatsache (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    b) Der Gesetzgeber hat mit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an den von der Rechtsprechung vor Einführung der gesetzlichen Regelung (durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) geprägten Typus anknüpfen und keinen neuen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers schaffen wollen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich daher nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7, und vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185).

    Aus diesem Grund unterliegen etwa die Aufwendungen für ein Tonstudio im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschränkung, sofern der Raum zwar mit einem Schreibtisch zum Abfassen der Kompositionen möbliert, im Übrigen aber so eingerichtet und ausgestattet ist, dass ihm die technischen Einrichtungen sowie eventuelle Schallschutzmaßnahmen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben (BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, und vom 28.08.2003 IV R 53/01, BStBl II 2004, 55).

  • BFH, 23.04.2013 - VIII R 4/10

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; vom 06.021992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

    Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615).

  • BFH, 06.02.1992 - IV R 30/91

    Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; vom 06.021992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistung) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 06.02.1992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306), vgl. bereits oben unter 2. c) aa).

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 35/92

    Krankentagegeldversicherungsprämien einer Anwaltssozietät (§ 4 EStG )

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; vom 06.021992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistung) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 06.02.1992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306), vgl. bereits oben unter 2. c) aa).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16
    Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 13/04, BStBl II 2005, 344; vom 18.08.2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428, und vom 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

    Anders als bei einem Archiv (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139) erfülle das Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände in einem Warenlager auch keine (Teil-) Funktionen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen und deshalb - neben den Bürotätigkeiten am Schreibtischarbeitsplatz - ebenfalls der Nutzung des Raumes als Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zugerechnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 53/01

    Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 19.03.2003 - VI R 40/01

    Häusliches Arbeitszimmer, Lagerraum im Keller eines EFH

  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02

    Diebstahl eines Betriebs-Pkw

  • BFH, 16.01.1975 - IV R 180/71

    Gewinnermittlung - Schulderlaß - Honorarforderung - Private Gründe - Entnahme -

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 38/01

    Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

  • BGH, 07.05.1975 - IV ZR 209/73

    Ansprüche des Unfallgeschädigten aus einer Insassen-Unfallversicherung

  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 24/05

    Zur Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von

  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 4 K 78/06

    Zur Abgrenzung eines --bloßen-- Lagerraums von einem häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 11.09.1969 - IV R 160/67

    Erfindung - Patent - Notwendiges Betriebsvermögen - Freiberufliche Tätigkeit -

  • BFH, 18.07.1968 - I 224/65

    Betriebsunterbrechungsversicherung - Betriebseinnahme - Durchlaufender Posten -

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

  • BFH, 31.03.2004 - X R 1/03

    Handelsvertreter - häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 26.06.2003 - VI R 10/02

    Häusliches Arbeitszimmer - Lager- und Ausstellungsräume

  • BFH, 19.08.2005 - VI B 39/05

    Häusliches Arbeitszimmer - Archivraum

  • BFH, 15.03.2005 - VI B 89/04

    Häusliches Arbeitszimmer - funktionale Einheit

  • BFH, 11.11.2019 - IX B 55/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensfehler

    Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenzentscheidungen benannt (BFH-Urteil vom 19.09.2002 - VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; FG Nürnberg, Urteil vom 07.12.2017 - 6 K 1148/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 935) und abstrakte Rechtssätze herausgestellt, die einander widersprechen sollen.
  • BFH, 11.11.2019 - IX B 56/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.11.2019 IX B 55/19 -

    Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenzentscheidungen benannt (BFH-Urteil vom 19.09.2002 - VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; FG Nürnberg, Urteil vom 07.12.2017 - 6 K 1148/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 935) und abstrakte Rechtssätze herausgestellt, die einander widersprechen sollen.
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