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   FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13   

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FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13 (https://dejure.org/2014,16615)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.06.2014 - 2 K 78/13 (https://dejure.org/2014,16615)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 2 K 78/13 (https://dejure.org/2014,16615)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 8 Abs 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Geldwerter Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der Berufshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d
    Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Beim Arbeitgeber mitversicherte Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherungl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitversicherung von Ärzten in der Berufshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum geldwerten Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der Berufshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Mitversicherung angestellter Klinikärzte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1620
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
    Die Übernahme dieser Beiträge durch den Arbeitgeber führe damit zu Arbeitslohn und unterliege als geldwerter Vorteil der Steuerpflicht (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, Bundessteuerblatt -BStBl-II 2007, 892).

    Um eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können, sei zunächst zu prüfen, inwieweit bei Ärzten eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliege (1.) und ob die sich aus dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a. a. O.) ergebenden Grundsätze zu angestellten Rechtsanwälten auf angestellte Ärzte übertragbar seien (2.).

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) führe die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich entsprechend zu versichern.

    3.2 Das BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a. a. O.) sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da für den angestellten Arzt, im Unterschied zum angestellten Rechtsanwalt, gerade keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehe, wenn er bereits in eine Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers einbezogen sei.

    Ist aber -neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892 m.w.N.).

    Der BFH hat durch Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung gesetzlich verpflichtet ist und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts ist.

    Dieses führte nach dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen wird und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.

  • BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93

    Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
    Hierbei sei nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, vom 11. April 2006 VI R 60/02 und vom 9. August 1996 VI R 88/93) allein ausschlaggebend, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anlässlich des Dienstverhältnisses zugewandter (geldwerter) Vorteil Entlohnungscharakter für die zu Verfügung gestellte Arbeitskraft haben müsse, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.

    Überwiege - wie im Streitfall - das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, könne ein damit möglicherweise einhergehendes, eigenes Interesse des Arbeitnehmers, das auf die Erlangung eines Vorteils gerichtet sei, vernachlässigt werden (BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 88/93).

    Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462; vom 11. April 2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691; und vom 9. August 1996 VI R 88/93, BStBl. II 1997, 97).

  • BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88

    Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
    Die ständige Rechtsprechung bejaht das Vorliegen einer "Vielzahl" von gleichgelagerten Fällen erst, wenn mehr als 40 Arbeitnehmer betroffen seien (BFH-Urteil vom 24. Januar 1992 VI R 177/88).

    Die ständige Rechtsprechung gestehe einem Arbeitgeber zu, sich auf eine bestimmte lohnsteuerliche Vorgehensweise verlassen zu können, wenn diese bereits Gegenstand einer Prüfung gewesen und nicht beanstandet worden sei (BFH-Urteil vom 24. Januar 1992, a. a. O.).

  • LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01

    Eigenes Liquidationsrecht von Krankenhausärzten in Bezug auf ihre stationären

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
    b) Nach der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1999, die keine gesetzliche Regelung ist (vgl. auch Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2001 17 Sa 809/01, Juris Rn. 474), kann bereits deshalb keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für in einer privaten Klinik angestellte Ärzte bestehen.

    Die nachfolgenden Regelungen -§ 19 BO die Beschäftigung angestellter Praxisärzte (in Praxen); § 21 BO die Verpflichtung des Arztes sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern; § 23 BO die Regeln für die BO gelten auch für Ärzte, welche ihre Tätigkeit u.a. im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausüben- betreffen nur Ärzte, die außerhalb von Krankenhäusern und konzessionierten Kliniken tätig werden (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2001 17 Sa 809/01, Juris Rn. 475).

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
    Hierbei sei nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, vom 11. April 2006 VI R 60/02 und vom 9. August 1996 VI R 88/93) allein ausschlaggebend, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anlässlich des Dienstverhältnisses zugewandter (geldwerter) Vorteil Entlohnungscharakter für die zu Verfügung gestellte Arbeitskraft haben müsse, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.

    Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462; vom 11. April 2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691; und vom 9. August 1996 VI R 88/93, BStBl. II 1997, 97).

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
    Hierbei sei nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, vom 11. April 2006 VI R 60/02 und vom 9. August 1996 VI R 88/93) allein ausschlaggebend, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anlässlich des Dienstverhältnisses zugewandter (geldwerter) Vorteil Entlohnungscharakter für die zu Verfügung gestellte Arbeitskraft haben müsse, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.

    Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462; vom 11. April 2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691; und vom 9. August 1996 VI R 88/93, BStBl. II 1997, 97).

  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
    Das sei nur dann der Fall, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an diesem Vorteil demgegenüber völlig in den Hintergrund trete (BFH in BStBl II 1990, 472).

    Sei - neben dem eigenen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liege die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers und führe zur Lohnzuwendung (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
    Laut den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16. April 1999 (BStBl II 2000, 406) würden Beiträge des Arbeitgebers nicht zum gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn gehören, wenn zwar der Arbeitnehmer versichert sei, aber ausschließlich der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen könne.
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1620 veröffentlichten Gründen erfolgreich.

    Es beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Hamburg, 04.11.2014 - 2 K 95/14

    Kein geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte durch die eigene

    Das Schleswig-Holsteinische FG hat selbst in diesem Fall den Vorteil der faktischen Mitversicherung lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen angesehen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. Juni 2014, 2 K 78/13, EFG 2014, 1620).
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