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   KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23   

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https://dejure.org/2023,19989
KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23 (https://dejure.org/2023,19989)
KG, Entscheidung vom 06.04.2023 - 16 UF 34/23 (https://dejure.org/2023,19989)
KG, Entscheidung vom 06. April 2023 - 16 UF 34/23 (https://dejure.org/2023,19989)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 166 Abs 1 FamFG, § 166 Abs 2 FamFG, § 1696 BGB, § 40 FamGKG, § 45 Abs 1 FamGKG
    Familiengerichtliche Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme: Abgrenzung zwischen nichtförmlicher Vorprüfung und einem förmlichen Abänderungsverfahren; wesentlicher Verfahrensfehler; Regelwert und dessen Herabsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Überprüfung der Entziehung der elterlichen Sorge als Kinderschutzmaßnahme in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 2 FamFG ; Gegenstandswert des Überprüfungsverfahrens; Zulässigkeit der gesonderten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 981
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 5 WF 20/16

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Überprüfungsverfahren nach § 166 III FamFG

    Auszug aus KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23
    Für das Überprüfungsverfahren wird weder ein neues Aktenzeichen vergeben noch ein neues Verfahren eingeleitet (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 WF 20/16, FamRZ 2016, 926 [Rz. 3]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 18 WF 25/15, FamRZ 2015, 1903 [Rz. 4]).

    Für das Überprüfungsverfahren kann auch keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, es ergeht keine Kostenentscheidung und hinsichtlich der Anwaltsgebühren gilt das Überprüfungs- (Vorprüfungs-) verfahren ebenfalls nicht als eigene (neue) Angelegenheit, sondern grundsätzlich noch als Bestandteil des Ursprungsverfahrens (§ 15 Abs. 2 RVG; vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20. Januar 2016, a.a.O. [Rz.3]).

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2015 - 18 WF 25/15
    Auszug aus KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23
    Damit würde das Familiengericht Gelegenheit erhalten, entsprechenden Hinweisen und Anregungen gezielt nachzugehen und entweder - falls die Prüfung ergibt, dass eine Änderung unverändert nicht angezeigt ist - der Mutter formlos eine entsprechende Mitteilung machen (vgl. Ahn-Roth in Prütting-Helms, FamFG, 6. Aufl., § 24 Rn. 10) oder entsprechende Abänderungen veranlassen (§§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB) (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 18 WF 25/15, FamRZ 2015, 1903 [Rz. 23f.]; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 166 Rn. 18).".

    Für das Überprüfungsverfahren wird weder ein neues Aktenzeichen vergeben noch ein neues Verfahren eingeleitet (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 WF 20/16, FamRZ 2016, 926 [Rz. 3]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 18 WF 25/15, FamRZ 2015, 1903 [Rz. 4]).

  • KG, 10.01.2011 - 17 UF 225/10

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Ausschluss von Übernachtungen bei ungünstigen

    Auszug aus KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23
    Zudem gebieten die wirtschaftlichen beengten Verhältnisse der Mutter eine zusätzliche Zurückhaltung (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10, FamRZ 2011, 825 [Rz. 8]).
  • OLG Schleswig, 07.04.2014 - 15 UF 140/13
    Auszug aus KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23
    Jede Änderung soll an dem generellen Bedürfnis des Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen gemessen werden und eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge soll nicht beliebig wieder aufgerollt werden können (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2014 - 15 UF 140/13, FamRZ 2014, 1374 [Rz. 12] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 3 Rn. 14ff.).
  • BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10

    Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht

    Auszug aus KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23
    Insoweit gilt auch in der vorliegenden Konstellation das Gleiche wie im Fall, dass das Familiengericht der Anregung, ein Umgangsabänderungsverfahren einzuleiten, nicht folgt; hier wie dort ist die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2022 - 12 UF 118/22, FamRZ 2023, 219 [Rz. 23] und Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 24 Rn. 11 sowie ergänzend BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, FGPrax 2012, 169 [Rz. 12, 13 - für ein vereinsrechtliches Löschungsverfahren]).
  • OLG Hamburg, 13.09.2022 - 12 UF 118/22

    Ablehnung der Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens

    Auszug aus KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23
    Insoweit gilt auch in der vorliegenden Konstellation das Gleiche wie im Fall, dass das Familiengericht der Anregung, ein Umgangsabänderungsverfahren einzuleiten, nicht folgt; hier wie dort ist die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2022 - 12 UF 118/22, FamRZ 2023, 219 [Rz. 23] und Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 24 Rn. 11 sowie ergänzend BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, FGPrax 2012, 169 [Rz. 12, 13 - für ein vereinsrechtliches Löschungsverfahren]).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2023 - 16 UF 65/23

    Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme

    Besteht hiernach kein Abänderungsbedarf, wird das Verfahren in der Regel durch formlosen Vermerk beendet (ausführlich hierzu KG Berlin, Beschluss vom 06.04.2023, 16 UF 34/23, Rn. 15 f. - juris).

    Erst wenn sich im Rahmen des (formlosen) Vorprüfungsverfahrens ein möglicher Abänderungsbedarf ergeben hat, wird unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens ein neues förmliches Abänderungsverfahren geführt, für das auch Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (§ 31 Abs. 2 Satz 1 FamGKG) und das durch Beschluss beendet wird (hierzu ausführlich KG Berlin, Beschluss vom 06.04.2023, 16 UF 34/23, Rn. 17 - juris).

  • AG Hanau, 12.10.2023 - 60 AR 1410/23

    Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens

    Hierzu ist es verpflichtet, wenn sich aus der Anregung und den dem Gericht bekannten Tatsachen, von denen das Gericht gegebenenfalls im Rahmen weiterer Vorermittlungen Kenntnis erlangt hat, hinreichende Hinweise auf einen Abänderungsbedarf ergeben (KG, NJW-RR 2023, 981; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.10.2020 - 4 WF 158/20, BeckRS 2020, 32411 Rn. 3 zu § 1696 Abs. 1 BGB m.w.N.).
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