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   KG, 07.07.2020 - 6 U 111/18   

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https://dejure.org/2020,88599
KG, 07.07.2020 - 6 U 111/18 (https://dejure.org/2020,88599)
KG, Entscheidung vom 07.07.2020 - 6 U 111/18 (https://dejure.org/2020,88599)
KG, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 6 U 111/18 (https://dejure.org/2020,88599)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Maßgebliche Tätigkeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit; Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Berufswechsel

  • IWW

    § 522 Abs. 2 ZPO, § 1 BUVB, § 172 Abs. 2 VVG
    ZPO, BUVB, VVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis BU bei Berufswechsel

  • rechtsportal.de

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Berufsalltag als Generalagent; Definition bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in den BUVB

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 527/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2

    Auszug aus KG, 07.07.2020 - 6 U 111/18
    Für die Beurteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, abzustellen (vgl. § 172 Abs. 2 VVG in der Fassung vom 23. November 2007.; BGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, Rn. 23, NJW 2017, 1620 und BGH, Urteil vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92, Rn. 17 ff., VersR 1993, 1470).(Rn.3).

    Kommt es zu einem Berufswechsel, ist deshalb grds. der neu ergriffene Beruf und dessen Ausgestaltung entscheidend; der vorherige Beruf bleibt als Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nur dann maßgebend, wenn der Berufswechsel ausschließlich leidensbedingt erfolgte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, Rn. 24, NJW 2017, 1620 und BGH, Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93, Rn. 20, VersR 1995, 159).(Rn.3).

    Der Gesetzgeber hat mit dieser gesetzlichen Regelung die vom Bundesgerichtshof auf der Grundlage der alten Rechtslage entwickelten Grundsätze zum versicherten Beruf umgesetzt (BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 527/15 - VersR 2017, 151, Rz. 23 f. nach juris; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 172 Rn. 53, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung), so dass die zum alten Recht geltenden Grundsätze weiterhin Gültigkeit haben.

    Kommt es hingegen zu einem Berufswechsel, ist regelmäßig der neu ergriffene Beruf und dessen Ausgestaltung entscheidend, während der vorherige Beruf als Maßstab für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit nur dann maßgeblich bleibt, wenn der Berufswechsel ausschließlich leidensbedingt war (BGH, Urteil vom 14.12.2016 a.a.O., Rz. 24 Urteil vom 30.11.1994 - IV ZR 300/93 -, VersR 1995, 159, Rz.20 nach juris), etwa weil die weitere Ausübung des bisherigen Berufs Raubbau an der Gesundheit bedeutet hätte und damit überobligationsmäßig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 30.11.1994 a.a.O.).

    Die dem Hinweis des Senats entgegen gehaltenen Entscheidungen des Bundesgerichthofs besagen nichts Abweichendes; die Entscheidung vom 14.12.2016 a.a.O. bestätigt gerade die oben dargelegten Grundsätze zum maßgeblichen Beruf bei einem Berufswechsel (Rz. 24 ff.), die übrigen zitierten Entscheidungen enthalten dazu keine Ausführungen, weil dies nach dem den Entscheidungen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt (mangels Berufswechsels) nicht veranlasst war.

  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 300/93

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherten im Hinblick auf eine tatsächlich

    Auszug aus KG, 07.07.2020 - 6 U 111/18
    Kommt es zu einem Berufswechsel, ist deshalb grds. der neu ergriffene Beruf und dessen Ausgestaltung entscheidend; der vorherige Beruf bleibt als Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nur dann maßgebend, wenn der Berufswechsel ausschließlich leidensbedingt erfolgte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, Rn. 24, NJW 2017, 1620 und BGH, Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93, Rn. 20, VersR 1995, 159).(Rn.3).

    Kommt es hingegen zu einem Berufswechsel, ist regelmäßig der neu ergriffene Beruf und dessen Ausgestaltung entscheidend, während der vorherige Beruf als Maßstab für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit nur dann maßgeblich bleibt, wenn der Berufswechsel ausschließlich leidensbedingt war (BGH, Urteil vom 14.12.2016 a.a.O., Rz. 24 Urteil vom 30.11.1994 - IV ZR 300/93 -, VersR 1995, 159, Rz.20 nach juris), etwa weil die weitere Ausübung des bisherigen Berufs Raubbau an der Gesundheit bedeutet hätte und damit überobligationsmäßig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 30.11.1994 a.a.O.).

    Liegt kein leidensbedingter Berufswechsel in diesem Sinne vor, wirkt sich das Stichtagsprinzip dahin aus, dass der Beruf, in den gewechselt worden ist, als der konkret im maßgeblichen Zeitpunkt ausgeübte Beruf regelmäßig den Ausgangspunkt für die Prüfung abgibt, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist (BGH, Urteil vom 30.11.1994 a.a.O. Rz.19).

  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 203/92

    Maßgebliche Berufsausübung zur Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

    Auszug aus KG, 07.07.2020 - 6 U 111/18
    Für die Beurteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, abzustellen (vgl. § 172 Abs. 2 VVG in der Fassung vom 23. November 2007.; BGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, Rn. 23, NJW 2017, 1620 und BGH, Urteil vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92, Rn. 17 ff., VersR 1993, 1470).(Rn.3).

    Für die Feststellung bedingungsgemäßer Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers in diesem "letzten" Beruf kommt es sodann darauf an, wie im jeweiligen Einzelfall die Ausübung dieses Berufs durch den Versicherungsnehmer ausgestaltet war und zwar zu der Zeit, als der Versicherungsnehmer dem betreffenden Beruf noch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nachgehen konnte (BGH, Urteil vom 22.09.1993 - IV ZR 203/92 -, VersR 1993, 1470, Rz. 17 ff. nach juris - und zwar ausdrücklich beschränkt auf Veränderungen der Tätigkeiten ohne Wechsel des Berufs, Rz. 18, 19).

  • OLG Hamm, 02.11.2016 - 20 U 19/16

    Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers für Schäden durch einen sog.

    Auszug aus KG, 07.07.2020 - 6 U 111/18
    Der Gesetzgeber hat mit dieser gesetzlichen Regelung die vom Bundesgerichtshof auf der Grundlage der alten Rechtslage entwickelten Grundsätze zum versicherten Beruf umgesetzt (BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 527/15 - VersR 2017, 151, Rz. 23 f. nach juris; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 172 Rn. 53, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung), so dass die zum alten Recht geltenden Grundsätze weiterhin Gültigkeit haben.
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