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   KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22   

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https://dejure.org/2023,4564
KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22 (https://dejure.org/2023,4564)
KG, Entscheidung vom 10.03.2023 - 1 W 509/22 (https://dejure.org/2023,4564)
KG, Entscheidung vom 10. März 2023 - 1 W 509/22 (https://dejure.org/2023,4564)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 172 Abs 1 S 4 BauGB, § 250 Abs 1 S 1 BauGB, § 250 Abs 1 S 3 BauGB, § 250 Abs 5 S 1 BauGB
    Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten: Nachweiserfordernis für eine behördliche Genehmigung der Umwandlung von Sondereigentum in Teileigentum gegenüber dem Grundbuchamt

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 250 Abs. 1 u. 5; WEG §§ 1, 4 Abs. 1, 8 Abs. 1
    Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum; Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt; Genehmigungserfordernis; Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt

  • RA Kotz

    Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der grundbuchlichen Vollziehung der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte im räumlichen Geltungsbereich einer Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ist nur Genehmigung nach § 250 BauGB nötig (IMR 2023, 469)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 764
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 02.12.2021 - 1 W 384/21

    Grundbuchsache in Berlin: Eintragungshindernis wegen Genehmigungsvorbehalts des

    Auszug aus KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22
    Das beruhte auf der Antragstellung vor Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung vom 21. September 2021 (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 1 W 348/21 - NZM 2022, 109, 110).
  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22
    Bei der Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum handelt es sich der Sache nach um eine Änderung der Zweckbestimmung des Sondereigentums, dessen Bestand als solcher, also seine sachenrechtliche Zuordnung gegenüber jedermann, davon allerdings unberührt bleibt (BGH, NZM 2020, 107, 109).
  • KG, 08.12.2015 - 1 W 518/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei fehlender gemeindlicher

    Auszug aus KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22
    Das Grundstück liegt im Bereich einer Erhaltungsverordnung im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB, die in Berlin an die Stelle einer Erhaltungssatzung tritt, §§ 246 Abs. 2 S. 1 BauGB, 20 AGBauGB (vgl. Senat Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 W 518/15 - FGPrax 2016, 4).
  • KG, 23.04.2013 - 1 W 343/12

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Beifügung einer

    Auszug aus KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22
    Die Umwandlung eines solchen Wohnungseigentums in Teileigentum setzt deshalb grundsätzlich ebenfalls eine solche Vereinbarung und die Eintragung im Grundbuch voraus (Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 W 343/12 - FGPrax 2013, 191, 192).
  • OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 188/15

    Genehmigungspflicht einer Änderung der Aufteilung von Wohnungseigentum im Gebiet

    Auszug aus KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22
    Einem solchen Verständnis steht der Wortlaut des § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB nicht entgegen (vgl. OLG München, MittBayNot 2016, 353, 354 zur Unterteilung bereits bestehenden Wohnungs- und Teileigentums; Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdn. 20).
  • KG, 17.11.2022 - 1 W 345/22

    Erforderlichkeit einer familienrechtlichen Genehmigung bei Übertragung eines

    Auszug aus KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22
    Lediglich hierzu verhält sich die Beschwerde, was nicht zu beanstanden ist (Senat, Beschluss vom 17. November 2022 - 1 W 345/22 - FGPrax 23, 4).
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