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   KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22 - 121 AR 232/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44464
KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22 - 121 AR 232/22 (https://dejure.org/2022,44464)
KG, Entscheidung vom 11.11.2022 - 3 Ws 288/22 - 121 AR 232/22 (https://dejure.org/2022,44464)
KG, Entscheidung vom 11. November 2022 - 3 Ws 288/22 - 121 AR 232/22 (https://dejure.org/2022,44464)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zeuge: "Ich bin mit dem Angeklagten verlobt.." - Das überprüft man mit der sog. Nullhypothese

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 582
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.2006 - StB 15/06

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

    Auszug aus KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22
    Eine Einschränkung gilt wiederum im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung getroffen wurde (vgl. BGHSt 51, 140; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 70 Rn. 20 m. w. N.).
  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22
    Bei dieser Konstellation sind die Überprüfungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts "mangels voller Kenntnis von deren bisherigen Ergebnissen eingeschränkt" (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 114 Rn. 21; vgl. auch derselbe, § 70 Rn. 20; BGH StV 2014, 226).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09

    Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines

    Auszug aus KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22
    Zwar ist dem Tatgericht bei der Bewertung der tatsächlichen Grundlagen einer zwingend vorgeschriebenen und unverzichtbaren Verfahrensvorschrift ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BGH NJW 2010, 182452 StPO] m. w. N. auf Rspr. zu § 55 StPO), jedenfalls im Grundsatz unterliegt dieser jedoch der Überprüfung durch das Beschwerdegericht.
  • KG, 07.05.2009 - 1 Ws 47/09

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Erstreckung der Vergütung des anwaltlichen

    Auszug aus KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22
    Bedenken ergeben sich einerseits daraus, dass anerkannt ist, dass sich die Beiordnung nicht auf die Beschwerde gegen einen nach § 70 Abs. 2 StPO erlassenen Beugehaftbeschluss bezieht (vgl. KG NStZ-RR 2009, 327; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 68b Rn. 12), so dass auch die Befugnis, gegen den Ordnungsgeldbeschluss vorzugehen, in Frage stehen könnte.
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