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   KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23   

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https://dejure.org/2023,31538
KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23 (https://dejure.org/2023,31538)
KG, Entscheidung vom 15.11.2023 - 10 W 184/23 (https://dejure.org/2023,31538)
KG, Entscheidung vom 15. November 2023 - 10 W 184/23 (https://dejure.org/2023,31538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Taliban-Hilfen

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 185 StGB, §§ 185 ff StGB, § 194 Abs 3 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 ; BGB § 1004
    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung "Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)"

Kurzfassungen/Presse (6)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Schulze gewinnt gegen Reichelt

  • lto.de (Pressebericht, 15.11.2023)

    Bundesrepublik gewinnt: Julian Reichelt muss Taliban-Tweet löschen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung "Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)"

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zivilrechtlicher Ehrenschutz des BMZ: Taliban-Tweet eines bekannten Journalisten muss gelöscht werden

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zivilrechtlicher Ehrenschutz des BMZ: Taliban-Tweet eines bekannten Journalisten muss gelöscht werden

  • tagesspiegel.de (Pressemeldung, 17.11.2023)

    Julian Reichelt hat die Regierung gefährdet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2023, 539
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    a) Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Absatz 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (siehe nur BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262, Randnummer 28 und BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Randnummer 9; Mann, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 12 Randnummer 19).

    Ein solcher Ehrenschutz kann jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die juristische Person des öffentlichen Rechts schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262, Randnummer 29).

    c) Vielmehr geht es in diesem Rahmen allein darum, ob die jeweilige streitgegenständliche Äußerung geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der betroffenen Behörde und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, Randnummer 13; OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 U 6/21, AfP 2022, 168 unter II. 1 b).

  • BGH, 01.08.2023 - VI ZR 307/21

    Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz auf gesonderten Antrag; Zutreffende

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts (siehe nur BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 307/21, Randnummer 10).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 307/21, Randnummer 10).

  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    Bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 162/20, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    a) Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Absatz 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (siehe nur BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262, Randnummer 28 und BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Randnummer 9; Mann, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 12 Randnummer 19).
  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

    Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    a) aa) Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert; Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20, Randnummer 35; BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, Randnummer 35).
  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (ständige Rechtsprechung, siehe nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Randnummer 16).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, Randnummer 11).
  • BGH, 16.01.2018 - VI ZR 498/16

    Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    a) aa) Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert; Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20, Randnummer 35; BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, Randnummer 35).
  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20

    Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der zeitlichen

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    Bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 162/20, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 162/20

    Feststellung der dreitägigen Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social

    Auszug aus KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23
    Bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 162/20, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13).
  • OLG Celle, 25.05.2021 - 5 U 6/21

    Zivilrechtlicher Ehrenschutz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 137/64

    Geltendmachung eines Klageanspruchs als Forderung aus enteignendem oder

  • OLG Frankfurt, 14.03.2023 - 16 W 6/23

    Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht

  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Der Beschluss des Kammergerichts vom 14. November 2023 - 10 W 184/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wurde die Entscheidung des Landgerichts durch den angegriffenen Beschluss des Kammergerichts vom 14. November 2023 - 10 W 184/23 - abgeändert und dem Beschwerdeführer die beanstandete Äußerung untersagt.

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