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   KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10   

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https://dejure.org/2010,19871
KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10 (https://dejure.org/2010,19871)
KG, Entscheidung vom 21.09.2010 - 6 U 8/10 (https://dejure.org/2010,19871)
KG, Entscheidung vom 21. September 2010 - 6 U 8/10 (https://dejure.org/2010,19871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 2 S 2 VVG, § 16 aF VVG, §§ 16ffaF VVG, § 513 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO
    Dread Disease Versicherung: Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers in der Dread-Desease-Versicherung; Voraussetzungen der Eintrittspflicht eines Versicherers bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls bei Abgabe seines Angebots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Dread-Desease-Versicherung; Eintrittspflicht des Versicherers bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls bei Abgabe seines Angebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 7 O 471/07
  • KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 993
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.2000 - IV ZR 157/99

    Beweislast für Fälschung der Unterschrift bei Mikroverfilmung

    Auszug aus KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10
    Der Versicherer muss zwar die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem Eintritt des Versicherungsfalls beweisen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2000, IV ZR 157/99, VersR 2000, 1133 Rz. 11 zit. nach Juris).

    Zwar ist die Beklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 2000, 1133 = NJW-RR 2000, 1471 - zitiert nach juris: Rdnr. 11) entgegen der früher vertretenen Ansicht (vgl. BGHZ 111, 29 ff = VersR 1990, 618 = NJW 1990, 1851 - zitiert nach juris: Rdnr. 24) dafür beweisbelastet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vertragserklärung Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte.

  • BGH, 09.12.1992 - IV ZR 232/91

    Anzeigeobliegenheit bei Erweiterung der Leistungszusage - Gefahrerhöhung nach

    Auszug aus KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10
    Denn der Versicherungsnehmer darf ein geändertes Angebot des VR nicht annehmen, ohne zuvor den VR über die seit ursprünglicher Antragstellung eingetretenen gefahrerheblichen Umstände - hier: die aufgetretenen Beschwerden und Untersuchung/Behandlung im Krankenhaus - zu informieren (vergleiche BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992, IV ZR 232/91, BGHZ 121, 6 ff. Rz. 19).(Rn.8).

    Vielmehr konnte sie in der konkreten Situation ihrer Obliegenheit nur dadurch nachkommen, dass sie zunächst von einer Annahme des Angebotes der Beklagten absah und diese zunächst wahrheitsgemäß über die zwischenzeitlich eingetretenen gefahrerheblichen Umstände informierte (vgl. BGHZ 121, 6 ff. = NJW 1993, 596 = VersR 1993, 213 - zitiert nach juris: Rdnr. 19), um dem Versicherer die Gelegenheit zu geben, seine Risikoprüfung erneut vorzunehmen.

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89

    Zulässigkeit einer Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung

    Auszug aus KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10
    Zwar ist die Beklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 2000, 1133 = NJW-RR 2000, 1471 - zitiert nach juris: Rdnr. 11) entgegen der früher vertretenen Ansicht (vgl. BGHZ 111, 29 ff = VersR 1990, 618 = NJW 1990, 1851 - zitiert nach juris: Rdnr. 24) dafür beweisbelastet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vertragserklärung Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte.
  • OLG Hamm, 21.08.2002 - 20 U 24/02

    Inanspruchnahme einer Krankenversicherung auf Zahlung von Behandlungskosten und

    Auszug aus KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10
    Es kommt hier auch nicht darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer angestrebten Rückwärtsversicherung eine Nachmeldepflicht von Änderungen im Gesundheitszustand nach Abgabe seines Angebotes/Antrages in Betracht kommt (zweifelnd: OLG Hamm VersR 2003, 185 - zitiert nach juris: Rdnr. 48 m. w. Nachw.).
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