Rechtsprechung
   KG, 21.09.2023 - 16 UF 83/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34816
KG, 21.09.2023 - 16 UF 83/23 (https://dejure.org/2023,34816)
KG, Entscheidung vom 21.09.2023 - 16 UF 83/23 (https://dejure.org/2023,34816)
KG, Entscheidung vom 21. September 2023 - 16 UF 83/23 (https://dejure.org/2023,34816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,34816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2024, 61
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21

    Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus KG, 21.09.2023 - 16 UF 83/23
    Sie verfügt über kein Grundeigentum und hat auch nicht - anders als der Antragsteller - die Möglichkeit, auf eine "Zweit-" oder "Drittwohnung" zurückgreifen zu können: Der Umstand, dass der Antragsteller jedoch bereits seit längerem über einen (bzw. mehrere) anderweitigen, ständigen Wohnsitz verfügt, steht nach der Rechtsprechung einer Zuweisungsentscheidung zu seinen Gunsten aus Gründen der Billigkeit entgegen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2022 - 13 UF 134/21, FamRZ 2022, 1523 [Rz. 42]).
  • OLG Schleswig, 24.03.2010 - 15 UF 166/09

    Maßgebliches Recht für ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung in

    Auszug aus KG, 21.09.2023 - 16 UF 83/23
    b) In Fällen wie hier, in denen keiner der beiden Ehegatten die Wohnung benötigt, um dort mit den gemeinsamen Kindern weiter leben zu können und um ihnen das vertraute Umfeld zu erhalten (vgl. nur Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1568a Rn. 6), ist anerkannt, dass stattdessen eine Abwägung nach Billigkeitsgründen zu erfolgen hat: Die Ehewohnung ist demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist, wobei bei dieser Abwägung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09, FamRZ 2010, 1985 [Rz. 29] sowie Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1568 Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht