Rechtsprechung
KG, 22.07.2015 - 6 U 66/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 82 Abs 1 VVG, § 82 Abs 4 VVG
Hausratversicherung: Beweislast für Verstoß gegen Rettungsobliegenheiten bei einem Leitungswasserschaden - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe des Schadens bei einem Leitungswasserschaden; Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung der Rettungsobliegenheit
- versicherungsrechtsiegen.de
Hausratversicherung - Rettungsobliegenheiten bei Leitungswasserschaden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
VVG § 82
Höhe des Schadens bei einem Leitungswasserschaden
Verfahrensgang
- LG Berlin, 12.03.2015 - 23 O 173/14
- KG, 22.07.2015 - 6 U 66/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.07.1972 - IV ZR 23/71
Rettungspflicht - Verletzung der Rettungspflicht - Schadensabwendung - …
Auszug aus KG, 22.07.2015 - 6 U 66/15
Maßstab für die Frage, ob und welche Maßnahmen der Versicherungsnehmer für erforderlich halten musste, ist die ex-ante-Sicht eines ordentlichen Versicherungsnehmers; dieser soll durch die Regelung des § 82 Abs. 1 VVG dazu angehalten werden, sich so zu verhalten, als wäre er nicht versichert (BGH VersR 1972, 1039, zitiert nach juris, dort 10). - OLG Saarbrücken, 05.11.1997 - 5 U 501/97
Lösegeld für Rückgabe eines gestohlenen Kfz als Rettungskosten
Auszug aus KG, 22.07.2015 - 6 U 66/15
Da eine Rettungsobliegenheit ab dem Zeitpunkt, in dem der Schaden irreparabel geworden ist, nicht mehr besteht (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1998, 1499 - 1501, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), stellt das Landgericht zutreffend darauf ab, dass zunächst die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass der Zustand der im Keller gelagerten Hausratsgegenstände insgesamt oder wenigstens in Bezug auf einzelne Gegenstände im Zeitpunkt der Entdeckung des Wasserschadens aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch Veranlassung gegeben hätte, Rettungsmaßnahmen einzuleiten, weil tatsächlich noch Anhaltspunkte für eine Rettungsmöglichkeit gegeben waren.