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   KG, 23.09.2014 - 1 W 283/14   

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https://dejure.org/2014,27651
KG, 23.09.2014 - 1 W 283/14 (https://dejure.org/2014,27651)
KG, Entscheidung vom 23.09.2014 - 1 W 283/14 (https://dejure.org/2014,27651)
KG, Entscheidung vom 23. September 2014 - 1 W 283/14 (https://dejure.org/2014,27651)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eintragung eines Leibgedings auf Antrag einer GbR bei hinreichender Darlegung des sozial motivierten Versorgungscharakters der Rechteeinräumung

  • notar-drkotz.de

    Grundbuch - Einräumung eines Leibgedings durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Eintragung eines Altenteils durch eine BGB -Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    GBO § 49 ; EGBGB Art. 96 ; ZPO § 850b ; EGZVG § 9
    Voraussetzungen der Eintragung eines Altenteils durch eine BGB -Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kann ein Leibgeding auch von einer GbR eingeräumt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Leibgeding kann auch von GbR eingeräumt werden

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1310
  • FGPrax 2015, 9
  • Rpfleger 2015, 75
  • NZG 2015, 189
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus KG, 23.09.2014 - 1 W 283/14
    Leibeding ist dabei der Inbegriff von dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren sind und der Versorgung des Berechtigten dienen sollen (RGZ 162, 52, 57; BGHZ 125, 69).

    Welche Anforderungen im Einzelnen an die Begriffsbestimmung zu stellen sind, ist allerdings der Auslegung der einzelnen Vorschriften vorbehalten, die wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Vorschriften - und weil es sich bei dem Leibgeding nicht um ein eigenständiges dingliches Recht handelt - nicht notwendig zu identischen Ergebnissen führen muss (BGHZ 125, 69).

    Schon dann wird derjenige, der in das Grundbuch Einsicht nimmt, durch den Text der Grundbucheintragung hinreichend darauf hingewiesen, dass er zur vollständigen Information über den Grundbuchinhalt auch den Text der Eintragungsbewilligung zur Kenntnis nehmen muss (BGHZ 125, 69).

  • RG, 30.10.1939 - V 83/39

    1. Zum Begriff des Leibgedinges (Altenteils usw.). 2. Genießt das echte

    Auszug aus KG, 23.09.2014 - 1 W 283/14
    Leibeding ist dabei der Inbegriff von dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren sind und der Versorgung des Berechtigten dienen sollen (RGZ 162, 52, 57; BGHZ 125, 69).

    Insbesondere die Beziehungen, in denen der Berechtigte zu der das Recht einräumenden Person oder zu dem mit dem Recht belasteten Grundstück steht oder gestanden hat (z.B. Familienzugehörigkeit, langjährige Dienstleistungen) können wesentliche Anhaltspunkte für die soziale Zweckbestimmung sein (RGZ 162, 52, 58; BayObLG, DNotZ 1975, 622, 625; OLG Hamm, DNotZ 1970, 659, 661).

  • BGH, 31.10.1969 - V ZR 138/66

    Unpfändbarkeit von Altenteilsbezügen

    Auszug aus KG, 23.09.2014 - 1 W 283/14
    Alle diese Vorschriften beziehen sich auf ein aus dem bäuerlichen Wirtschaftsleben hervorgegangenes Rechtsgebilde, dessen Grundzug in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Leibgedingsberechtigten und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation besteht (vgl. BGHZ 53, 41).
  • BGH, 12.01.1972 - V ZB 24/71

    Eintragung eines Altenteils

    Auszug aus KG, 23.09.2014 - 1 W 283/14
    Er ermöglicht - über § 874 BGB hinausgehend - nicht nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts der dinglichen Rechte, sondern auch zur Bezeichnung dieser Rechte selbst die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, um im Interesse besserer Übersichtlichkeit das Grundbuch vor der sonst notwendigen Eintragung einer Mehrzahl dinglicher Rechte zu bewahren (BGHZ 58, 57, 59; BayObLG, Rpfleger 1975, 314).
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