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   KG, 23.11.1994 - 24 U 1428/94   

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https://dejure.org/1994,9458
KG, 23.11.1994 - 24 U 1428/94 (https://dejure.org/1994,9458)
KG, Entscheidung vom 23.11.1994 - 24 U 1428/94 (https://dejure.org/1994,9458)
KG, Entscheidung vom 23. November 1994 - 24 U 1428/94 (https://dejure.org/1994,9458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abhandenkommen eines Inhaber-Verrechnungsschecks auf dem Postweg; Unverzügliche Mitteilungspflicht des Ausstellers bei Abhandenkommen ; Mitverschulden bei Verstoß gegen sofortige Mitteilungspflicht ; Zurechnung des Verschuldens einer Hilfsperson auf Grund rechtlicher ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 495
  • WM 1995, 241
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 232/02

    Mitverschulden des Kontoinhabers bei Schadensersatzansprüchen gegen die Bank

    Ob das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das zwischen den Parteien infolge der Hereinnahme der Schecks durch die Beklagte bestand, eine Sonderbeziehung ist, die die Anwendung des § 278 BGB rechtfertigt (verneinend: RGZ 119, 152, 155 f.; s. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 - II ZR 89/63, WM 1965, 741, 743; bejahend: KG WM 1995, 241, 245 und die herrschende Lehre, vgl. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu §§ 987-993 Rdn. 28 und § 989 Rdn. 31), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94

    Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks

    a) "Irgendwie abhanden gekommen" i.S. von Art. 21 ScheckG ist ein Scheck, wenn er ohne wirksamen Begebungsvertrag in fremde Hände gelangt ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 1951 - II ZR 11/50, NJW 1991, 402; KG WM 1995, 241, 242).
  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 69/95

    Prüfungspflicht der bezogenen Bank bei der Einlösung von Orderschecks

    Da die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht dargetan hat, daß ein Einschreibebrief nicht abhanden gekommen wäre, fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit einer etwaigen Obliegenheitsverletzung (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1993 - XI ZR 76/92, WM 1993, 541, 544; KG WM 1995, 241, 244).
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