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KG, 26.04.2013 - 4 Ws 44/13 - 141 AR 156/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 26 Abs 1 Nr 1 JGG, § 26 Abs 2 JGG
Jugendstrafe: Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen des gesamten Verhaltens eines Verurteilten während der Bewährungszeit für die Gesamtbewertung als Grundlage der Widerrufsentscheidung i.R.e. erneuten Straffälligkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein zwingendes Erfordernis einer mündlichen Anhörung im Falle des Bewährungswiderrufs nach erneuter Straffälligkeit; Anforderungen an die dem Widerrufsverfahren zugrunde liegende neue Straftat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.12.2012 - 47 Js 398/05
- KG, 26.04.2013 - 4 Ws 44/13 - 141 AR 156/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Auszug aus KG, 26.04.2013 - 4 Ws 44/13
Die mündliche Anhörung des zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens bereits 27-jährigen Verurteilten nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 3 JGG war aber, da der Widerruf vorliegend allein wegen erneuter Straffälligkeit erfolgen sollte, mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nicht mehr zwingend erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - [juris] m.w.N.). - OLG Rostock, 03.06.2003 - I Ws 167/03
Auszug aus KG, 26.04.2013 - 4 Ws 44/13
Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2008 - 2 Ws 357/08 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03 - ;… Brunner/ Dölling, JGG 12. Aufl., § 58 Rdn. 4;… Eisenberg, JGG 14. Aufl., § 58 Rdn. 7; jeweils m.w.N.).