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   KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19   

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https://dejure.org/2020,16745
KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19 (https://dejure.org/2020,16745)
KG, Entscheidung vom 26.05.2020 - 6 U 75/19 (https://dejure.org/2020,16745)
KG, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 6 U 75/19 (https://dejure.org/2020,16745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der vollständigen Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1234
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89

    Zulässigkeit der Rückwärtsversicherung in der Lebensversicherung

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    Eine solche Klausel, die eine Fiktion zugunsten des Versicherungsnehmers darstellt, dem auf Dauer kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass eine Prognose der Dauerhaftigkeit nach § 2 Abs. 1 BU MB GDV nicht gestellt werden kann, lag etwa den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1989 (VersR 1989, 903 f.), 21. März 1990 (VersR 1990, 729 f.) und 17. Februar 1993 (VersR 1993, 562 f.) zugrunde.

    In diesem Fall gilt jedoch nur die Fortdauer des Zustands als Berufsunfähigkeit; der Versicherungsfall tritt demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. BGH VersR 1990, 729, 730).

    Der Einschub "von Beginn an" unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen "die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit" gilt und der Versicherungsfall demnach erst 6 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl. BGH VersR 1990, 729, 730).

  • BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19

    Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    Ist in den Bedingungen für den Fall, dass der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, etwa bestimmt, dass "die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als Berufsunfähigkeit" gilt, wird dadurch der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles selbst festgelegt, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Zeitraums sechsmonatiger ununterbrochener Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit (vgl. BGH; Urteil vom 18.12.2019 - IV ZR 65/19, zitiert nach Juris Rdnr. 13).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 - a.a.O.).

  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09

    Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie revisible Rechtsnormen im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO zu behandeln; bei ihnen besteht ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl. BGH, Urteil vom 9.6.2010 - VIII ZR 294/09 Rn. 11, m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2019 - VIII ZR 74/18

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, da es sich bei den vorliegend von der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung verwendeten Versicherungsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt wurden und deren Auslegung wegen ihrer Bedeutung für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2019 - VIII ZR 74/18 Rn. 16, WM 2019, 2273).
  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    Eine solche Klausel, die eine Fiktion zugunsten des Versicherungsnehmers darstellt, dem auf Dauer kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass eine Prognose der Dauerhaftigkeit nach § 2 Abs. 1 BU MB GDV nicht gestellt werden kann, lag etwa den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1989 (VersR 1989, 903 f.), 21. März 1990 (VersR 1990, 729 f.) und 17. Februar 1993 (VersR 1993, 562 f.) zugrunde.
  • BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88

    Reichweite einer sog. Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    Eine solche Klausel, die eine Fiktion zugunsten des Versicherungsnehmers darstellt, dem auf Dauer kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass eine Prognose der Dauerhaftigkeit nach § 2 Abs. 1 BU MB GDV nicht gestellt werden kann, lag etwa den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1989 (VersR 1989, 903 f.), 21. März 1990 (VersR 1990, 729 f.) und 17. Februar 1993 (VersR 1993, 562 f.) zugrunde.
  • OLG Nürnberg, 28.06.2011 - 8 U 2330/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verzicht auf Gesundheitsprüfung;

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    Entscheidend ist nach Nr. 2.1.1 nämlich, ob der Versicherte "während der Dauer" des Vertragsverhältnisses berufsunfähig geworden ist, weil die Gefahrtragung durch den Versicherer auf die Zeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages beschränkt ist (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2012, 50, 52).
  • OLG Celle, 04.05.2005 - 8 U 181/04

    Auslegung eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung;

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    So hat das OLG Celle (VersR 2006, 1201 ff.) die Klausel:.
  • KG, 28.05.2002 - 6 U 144/01

    Anwendung der Dienstunfähigkeitsklausel in der

    Auszug aus KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19
    Grundsätzlich tritt damit Berufsunfähigkeit in der Zeit vor Beginn des Versicherungsschutzes (Nr. 1.1 AVB) ein und der Versicherungsfall fällt nicht in den versicherten Zeitraum (Nr. 2.1.1 AVB), so dass eine Leistungspflicht ausscheidet (vgl. Senat, Urteil vom 28.5. 2002 - 6 U 144/01, VersR 2004, 723 f; Ernst/Rogler, Nomos Kommentar Berufsunfähigkeitsversicherung 2017, § 2 Rdnr. 362).
  • BGH, 14.07.2021 - IV ZR 153/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung der AVB-Klausel über den Eintritt des

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2020, 1234 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Rente zu, weil der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung bei Eintritt der - als solcher unstreitigen - Berufsunfähigkeit noch nicht begonnen gehabt habe.
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