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   KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18 - 121 AR 173/18   

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https://dejure.org/2018,91257
KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18 - 121 AR 173/18 (https://dejure.org/2018,91257)
KG, Entscheidung vom 26.09.2018 - 5 Ws 148/18 - 121 AR 173/18 (https://dejure.org/2018,91257)
KG, Entscheidung vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 - 121 AR 173/18 (https://dejure.org/2018,91257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 StGB, § 67d Abs 3 S 1 StGB, § 67d Abs 6 S 2 StGB, § 67d Abs 6 S 3 StGB, § 67g Abs 1 S 1 Nr 2 StGB
    Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materiell- und verfahrensrechtliche Anforderungen an einen Widerruf der Aussetzung der (bereits langjährig vollzogenen) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach langjähriger Vollstreckung der Maßregel; Zulässigkeit der Erstattung zweier aufeinanderfolgender Prognosegutachten durch denselben Sachverständigen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung im

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    Es geht insbesondere nicht um Ahndungen von Disziplinlosigkeiten in der Lebensführung oder Unbotmäßigkeit beispielsweise gegenüber dem Bewährungshelfer (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 2 Ws 156/18, - juris Rdnr. 9; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56f Rdnr. 11a; jeweils m.w.N.).

    Es muss also eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" (hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.) für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten vorliegen (zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10 m.w.N.).

    bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 12; KG Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 Ws 599/08 - und 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 - allgemein zum Umfang der Sachaufklärung bei Untergebrachten: Coen in: BeckOK StPO, 30. Edition, Stand: 01.06.2018, § 463 Rdnr. 7; jeweils m.w.N.).

    Auch im Hinblick auf die Prüfung, ob Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) geeignet wären, die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Maß herabzusetzen - mit der Folge, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel trotz fortbestehender Gefährlichkeit unverhältnismäßig wäre (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017 - 3 Ws 288/17 -, juris Rdnrn. 50 ff.; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 5 Ws 21/18 - jeweils m.w.N.), jedenfalls aber von einem Widerruf abgesehen werden könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 38) - genügt die Sachaufklärung der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen bislang nicht.

    Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die erneute Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens, die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der zuständigen Therapeuten der Maßregeleinrichtung sowie nach Möglichkeit einen aktuellen persönlichen Eindruck vom Untergebrachten selbst erforderlich machen, führen dazu, dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO gehindert ist und die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen hat (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. Juni 2018, a.a.O., Rdnr. 15, und 18. April 2018, a.a.O., Rdnr. 13; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 Ws 122/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 309 Rdnr. 8; jeweils m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung nach sechs Jahren

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    Denn gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.).

    Bejaht das Gericht die Annahme, dass vom Untergebrachten weiterhin eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, so ist dies hinreichend zu konkretisieren, insbesondere welche rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Beschwerdeführer drohen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O. [zum Widerruf gemäß § 67g Abs. 1 StGB nach mehr als sechs Jahren dauernder Unterbringung] m.w.N.).

    Für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB bleibt lediglich die Zeit unberücksichtigt, in der sich der Untergebrachte nach der ihm bewilligten Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bis zum Antritt der Krisenintervention auf freiem Fuß befunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O., juris Rdnr. 7 [zur Sechs-Jahres-Frist]).

    Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die erneute Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens, die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der zuständigen Therapeuten der Maßregeleinrichtung sowie nach Möglichkeit einen aktuellen persönlichen Eindruck vom Untergebrachten selbst erforderlich machen, führen dazu, dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO gehindert ist und die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen hat (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. Juni 2018, a.a.O., Rdnr. 15, und 18. April 2018, a.a.O., Rdnr. 13; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 Ws 122/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 309 Rdnr. 8; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    Es muss also eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" (hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.) für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten vorliegen (zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10 m.w.N.).
  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    Auch im Hinblick auf die Prüfung, ob Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) geeignet wären, die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Maß herabzusetzen - mit der Folge, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel trotz fortbestehender Gefährlichkeit unverhältnismäßig wäre (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017 - 3 Ws 288/17 -, juris Rdnrn. 50 ff.; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 5 Ws 21/18 - jeweils m.w.N.), jedenfalls aber von einem Widerruf abgesehen werden könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 38) - genügt die Sachaufklärung der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen bislang nicht.
  • OLG Hamm, 16.11.2017 - 3 Ws 288/17

    Maßregel; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    Auch im Hinblick auf die Prüfung, ob Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) geeignet wären, die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Maß herabzusetzen - mit der Folge, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel trotz fortbestehender Gefährlichkeit unverhältnismäßig wäre (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017 - 3 Ws 288/17 -, juris Rdnrn. 50 ff.; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 5 Ws 21/18 - jeweils m.w.N.), jedenfalls aber von einem Widerruf abgesehen werden könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 38) - genügt die Sachaufklärung der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen bislang nicht.
  • OLG Saarbrücken, 18.09.2007 - 1 Ws 150/07

    Maßregel: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    Da der Widerruf nach dieser Vorschrift an kein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 18. September 2007 - 1 Ws 150/07 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 Ws 448/09 -).
  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 12; KG Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 Ws 599/08 - und 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 - allgemein zum Umfang der Sachaufklärung bei Untergebrachten: Coen in: BeckOK StPO, 30. Edition, Stand: 01.06.2018, § 463 Rdnr. 7; jeweils m.w.N.).
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung (§ 464 Abs. 1 StPO) maßgebend ist (KG, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - juris Rdnr. 23, Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
  • KG, 22.10.2012 - 2 Ws 469/12

    Qualifizierung eines Bewährungswiderrufs als Strafe für einen Weisungsverstoß

    Auszug aus KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18
    Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung setzt danach voraus, dass die Weisungsverstöße dem Gewicht der Maßregel entsprechend symptomatisch für den Hang zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten sind (KG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 Ws 469/12 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.).
  • KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20

    Anforderungen an den Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB bei langjährig vollstreckter

    a) Da der Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB an kein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 - m.w.N. und 21. Januar 2019 - 5 Ws 7 und 9/19 -).

    Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018, a.a.O., und 22. Juli 2019 - 5 Ws 120/19 -).

    Bejaht das Gericht die Annahme, dass vom Untergebrachten weiterhin eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, so ist dies hinreichend dahingehend zu konkretisieren, welche rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Untergebrachten drohen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 21; Senat, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., m.w.N.).

    Der Senat konnte insoweit indes eine eigene Würdigung anhand der durch das Landgericht ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 - m.w.N.) vornehmen.

  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19

    Widerruf der Aussetzung einer bereits langjährig vollzogenen Unterbringung in

    Auf die (nur) gegen den Bewährungswiderruf gestützte sofortige Beschwerde des Untergebrachten hob der Senat mit Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Widerrufsbeschluss wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Maßstabes sowie wegen unzureichender Sachaufklärung auf und verwies die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück.

    Da der Widerruf nach dieser Vorschrift - anders als der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB - nicht an ein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 18. September 2007 - 1 Ws 150/07 -, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -, betreffend den Beschwerdeführer).

    Insbesondere bedarf es nach Maßgabe der § 463 Abs. 4, § 454 Abs. 2 StPO der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Anlassurteils bereits etwa 14 Jahre und acht Monate lang die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen worden ist (vgl. zur Berechnung der Unterbringungsdauer im hiesigen Vollstreckungsverfahren den Beschluss des Senats vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -).

  • KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21

    Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung

    Der Verstoß als solcher muss vielmehr Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, die dem Gewicht der Maßregel entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 - KG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 2 Ws 30/09 -).
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