Rechtsprechung
KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12 - 141 AR 374/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Anfechtung der abgelehnten Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten der Untersuchungshaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung der abgelehnten Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten der Untersuchungshaft durch den Angeklagten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 116b S. 2; StPO § 304
Unanfechtbarkeit der Ablehnung Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten der Untersuchungshaft mangels Beschwer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 31.01.2012 - 353 Gs 437/12
- LG Berlin, 21.06.2012 - 254 Js 48/11
- LG Berlin, 21.06.2012 - 506 KLs 6/12
- KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12 - 141 AR 374/12
- LG Berlin, 10.01.2014 - 254 Js 48/11
- LG Berlin, 10.01.2014 - 506 KLs 6/12
- LG Berlin, 05.02.2014 - 254 Js 48/11
- LG Berlin, 05.02.2014 - 506 KLs 6/12
- KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
- KG, 30.04.2014 - 4 Ws 36/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 159 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78
Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen …
Auszug aus KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12
a) Der an sich statthaften Beschwerde fehlt die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 16, 374;… Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., vor § 296 Rn. 8).Für die Beurteilung, ob ein Betroffener beschwert ist, kommt es allein darauf an, ob durch die begehrte Entscheidung auf der Grundlage der gesetzlichen Konzeption nach objektiven Kriterien eine Besserstellung des Betroffenen herbeigeführt würde (vgl. BGHSt 28, 327).
- BGH, 21.10.1977 - 4 StR 686/76
Entscheidungserheblichkeit der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten …
Auszug aus KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12
Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; BGH wistra 1999, 347). - BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Auszug aus KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12
a) Der an sich statthaften Beschwerde fehlt die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 16, 374;… Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., vor § 296 Rn. 8).
- KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
Strafvollstreckung: Vorrang der Freiheitsstrafenvollstreckung vor …
Auszug aus KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12
Eine von der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge abweichende Entscheidung ist nur dann möglich, wenn die Abwehr der die Anordnung der Untersuchungshaft begründenden Gefahren im anderen Freiheitsentzug mit angemessenen Mitteln nicht zu gewährleisten ist (…vgl. BTDrucks. 16/11644, S. 22 f.; siehe auch KG StraFo 2011, 108). - BGH, 21.05.1999 - 2 StR 366/98
Berechtigung des Konkursverwalter zur Einlegung eines Rechtsmittels im …
Auszug aus KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12
Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; BGH wistra 1999, 347). - OLG Düsseldorf, 18.01.1984 - 1 Ws 33/84
Auszug aus KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12
Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung beinhaltet die angefochtene Entscheidung ebenso wenig, wie nach altem Recht die richterliche Genehmigung einer Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ 1984, 236).